Rechtsprechung / BFH / 8. Senat / 2019

BFH Beschluss vom 21.03.2019 – VIII B 158/18

8. Senat · ECLI:DE:BFH:2019:B.210319.VIIIB158.18.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht .

Tenor§

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2018 8 K 3280/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-03-21/viii-b-158-18#rd_1

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-03-21/viii-b-158-18#rd_2

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-03-21/viii-b-158-18#rd_3

Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verstößt der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang nicht gegen höherrangiges Recht. Er ist verfassungsgemäß und sowohl mit den Vorgaben der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 2013 X K 11/12, BFHE 240, 219, BStBl II 2013, 447).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-03-21/viii-b-158-18#rd_4

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-03-21/viii-b-158-18#rd_5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.