Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2018

BFH Beschluss vom 29.05.2018 – IX B 106/17

9. Senat · ECLI:DE:BFH:2018:B.290518.IXB106.17.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf der Grundlage der BFH-Entscheidung vom 27. Juni 2017 IX R 37/16 (BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192) liegt nicht vor, wenn die Wohnung dem Steuerpflichtigen nicht als Wohnung zur Verfügung steht, sondern von einem Dritten zu Wohnzwecken genutzt wird und der Steuerpflichtige sich dort nur gelegentlich besuchsweise aufhält.

Tenor§

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 25. Juli 2017 6 K 1004/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-05-29/ix-b-106-17#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-05-29/ix-b-106-17#rd_2

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-05-29/ix-b-106-17#rd_3

a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-05-29/ix-b-106-17#rd_4

b) Daran gemessen liegt die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragene Abweichung von der BFH-Entscheidung vom 27. Juni 2017 IX R 37/16 (BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192) nicht vor. Das FG ist nicht in einer Rechtsfrage von dieser Entscheidung abgewichen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-05-29/ix-b-106-17#rd_5

Die vorgenannte Entscheidung des BFH betraf eine (auch zu Ferienzwecken genutzte) Zweitwohnung, die der Steuerpflichtigen zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stand und von dieser allein genutzt wurde. In dem Verfahren in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192 ging es mithin um die Frage, ob auch die alleinige Nutzung als Zweitwohnung unter den Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu subsumieren ist oder ob die Regelung nur die Erstwohnung des Steuerpflichtigen umfasst.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-05-29/ix-b-106-17#rd_6

Demgegenüber handelte es sich bei der im hier entschiedenen Ausgangsverfahren streitigen Wohnung der Klägerin nicht um eine als Zweitwohnung genutzte Immobilie. Vielmehr handelte es sich nach den nicht weiter mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG um eine vom Sohn genutzte Wohnung, die der Klägerin nicht als Wohnung zur Verfügung stand und in der sich die Kläger nur besuchsweise aufgehalten hatten. Entscheidungserheblich für das FG war mithin nicht die Frage, ob eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" auch bei einer Nutzung als Zweitwohnung vorliegen kann. Stattdessen betraf die Entscheidung des FG allein die in tatsächlicher Hinsicht zu beantwortende Frage, ob auf Seiten der Klägerin überhaupt eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in Bezug auf dieses Objekt vorlag. Letzteres hat das FG auf der Grundlage seiner Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht verneint.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-05-29/ix-b-106-17#rd_7

2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.