Rechtsprechung / BFH / 7. Senat / 2012

BFH Beschluss vom 28.08.2012 – VII B 15/12

7. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Ein als "Erstgutachterbesprechung" bezeichnetes, auf freiwilliger Basis anberaumtes Treffen der mit der Bewertung einer Aufsichtsarbeit betrauten Prüfer, bei dem sich diese über allgemeine Probleme und Fragen der Aufsichtsarbeit austauschen, verstößt nicht gegen Prüfungsvorschriften. Auf die gesetzliche Pflicht des Prüfers, die ihm zugeteilte Arbeit persönlich zu bewerten, hat ein solcher Meinungsaustausch keinen Einfluss . 2. NV: Es ist rechtlich geklärt, dass bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen unterschieden werden muss. Mit der Behauptung, das FG habe eine angefochtene Bewertung zu Unrecht dem Bereich prüfungsspezifischer Wertungen zugeordnet, wird kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt .

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nahm an der Steuerberaterprüfung 2008 ohne Erfolg teil. Das von ihr beantragte Überdenkungsverfahren führte zu keiner besseren Bewertung ihrer mündlichen Prüfungsleistung. Die gegen die Prüfungsentscheidung erhobene Klage, mit der die Klägerin (u.a.) das Abhalten einer sog. "Erstgutachterbesprechung" im Rahmen der Benotung der Aufsichtsarbeiten rügt und außerdem die Bewertung ihrer Aufsichtsarbeit auf dem Gebiet der Ertragsteuern sowie ihrer mündlichen Prüfungsleistungen anficht, wies das Finanzgericht (FG) ab.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_2

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_3

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_4

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_5

a) Die seitens der Beschwerde sinngemäß formulierte Frage, ob eine sog. "Erstgutachterbesprechung" unzulässig ist und zur Rechtswidrigkeit der Benotung der Aufsichtsarbeiten führt, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern lässt sich nur so beantworten, wie es das FG getan hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_6

Dem FG-Urteil ist insoweit in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen, dass sich die mit der Bewertung der Aufsichtsarbeiten betrauten Prüfer, nachdem sie die Arbeiten zur Bewertung erhalten haben, üblicherweise in von ihnen selbst organisierten Treffen auf freiwilliger Basis über allgemeine Fragen und Probleme der in den Aufsichtsarbeiten gestellten Aufgaben (z.B. über Fragen zu den Lösungshinweisen, zur Folgefehlerproblematik u.ä.) austauschen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_7

Anders als die Beschwerde meint, kann aus dem Umstand, dass solche Besprechungen in der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) nicht erwähnt sind, nicht auf ihre Unzulässigkeit geschlossen werden. Es steht den Prüfern frei, unabhängig von der Bewertung einer bestimmten Klausur allgemeine Fragen und Probleme, die sich bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten stellen, mit anderen Prüfern zu besprechen, um z.B. zu erfahren, ob diesen Ähnliches ebenfalls aufgefallen ist, bzw. Anregungen zu erhalten, wie sich bestimmte Fragen beantworten oder immer wieder auftauchende Probleme am besten lösen lassen. Ein Verbot, sich unter den Prüfern in dieser Weise auszutauschen, bevor die Aufsichtsarbeiten vom jeweils zuständigen Prüfer durchgesehen und bewertet werden, enthalten die Vorschriften der DVStB nicht. Die Verpflichtung des Prüfers, die ihm zugeteilte Aufsichtsarbeit persönlich zu bewerten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 DVStB), wird durch einen solchen Meinungsaustausch über allgemeine, die Prüfungsarbeit betreffende Fragen nicht tangiert. Für die Behauptung der Beschwerde, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Staatsministerium) schaffe mit der sog. "Erstgutachterbesprechung" einen die Gesamtheit der Aufsichtsarbeiten erfassenden "Prüfungsausschuss aller Erstgutachter", der sich auf die Bewertung der Arbeiten in wesentlichen Teilfragen voreinige und damit das Prüferermessen in maßgeblicher Weise rechtswidrig einschränke, geben die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_8

b) "Welche Anforderungen an die substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen schriftliche Bewertungen zu stellen sind", ist offensichtlich eine Frage, die nur aufgrund der Art und der Bewertung der jeweils betroffenen Aufsichtsarbeit beantwortet werden kann, und keine Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_9

Es ist geklärt, dass bei der Bestimmung der gerichtlichen Kontrolldichte in prüfungsrechtlichen Streitverfahren zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen unterschieden werden muss und bei Letzteren den Prüfern ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Bewertungsspielraum einzuräumen ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_10

Hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit auf dem Gebiet der Ertragsteuern, welche die Klägerin mithilfe eines dem FG vorgelegten Gutachtens angefochten hat, hat das FG die im Weiteren begründete Ansicht vertreten, die Ausführungen in jenem Gutachten beträfen ausschließlich den nicht justitiablen Bereich der prüfungsspezifischen Bewertungen. Wenn die Beschwerde demgegenüber (sinngemäß) vorträgt, das Gutachten enthalte substantiierte Einwendungen gegen die fachliche Bewertung der Prüfer, so rügt sie Fehler des FG bei der Unterscheidung zwischen fachlicher und prüfungsspezifischer Bewertung, legt jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schlüssig dar.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_11

c) Gleiches gilt, soweit das FG die Frage dem Bereich prüfungsspezifischer Bewertung zugeordnet hat, ob das der Klägerin gestellte Thema des Kurzvortrags ein geeigneter Stoff gewesen sei und ob die Prüfer insoweit überzogene Bewertungskriterien angelegt hätten. Abgesehen davon, dass die seitens der Beschwerde insoweit formulierte Frage, ob "die Prüfungsaufgabe und die Bewertungen in einem Gesamtzusammenhang" gesehen werden müssten, offensichtlich nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden kann, ist sie im Übrigen --wie das FG zutreffend erkannt hat-- eindeutig eine Frage der prüfungsspezifischen Wertung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_12

d) Soweit --wie das FG entschieden hat-- die Kenntnis von Doppelbesteuerungsabkommen und damit auch die Kenntnis des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als entsprechende Auslegungshilfe zum Prüfungsgebiet "Steuern vom Einkommen und Ertrag" gehört, vertritt die Beschwerde lediglich eine andere Auffassung, ohne eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schlüssig darzulegen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_13

2. Zu den Zulassungsgründen der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen jegliche Darlegungen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_14

3. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_15

Eine beantragte Beweiserhebung kann das FG ablehnen, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt, das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 VII B 268/01, BFH/NV 2002, 1595, m.w.N.).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-28/vii-b-15-12#rd_16

Im Streitfall hat das FG in dem angefochtenen Urteil hinsichtlich sämtlicher Abschnitte der mündlichen Prüfung die Angaben der Klägerin über deren Verlauf, welche Fragen ihr gestellt worden seien und wie sie diese beantwortet habe, als wahr unterstellt, ist aber trotz Zugrundelegung dieser Angaben zu dem Schluss gekommen, die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung der Klägerin sei unter Berücksichtigung des prüfungsspezifischen Ermessens rechtlich nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen ist nicht verfahrensfehlerhaft. Dass das FG --wie die Beschwerde offenbar behaupten will-- Angaben der Klägerin zum Prüfungsverlauf tatsächlich nicht als wahr unterstellt, sondern sie aufgrund der Stellungnahmen der Prüfer als unzutreffend angesehen hat, ist nicht erkennbar.