Rechtsprechung / BFH / 11. Senat / 2012

BFH Urteil vom 18.01.2012 – XI R 27/08

11. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung dar, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann .

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_1

I. Streitig ist das Vorliegen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb bis zum 30. Juni 1996 in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Laut Rechnung vom 29. August 1996 veräußerte sie zum 30. Juni 1996 folgende Gegenstände zu den angegebenen Preisen an die S-GmbH (GmbH):

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_3
Warenübernahme laut Übergabeinventur: ... DM
Ladeneinrichtung: ... DM
... DM
4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_4

Die Klägerin wies in der Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Das Ladenlokal vermietete sie ab 1. August 1996 auf unbestimmte Zeit an die GmbH. Der Mietvertrag konnte gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des folgenden Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die GmbH führte das Sportgeschäft fort und gab es zum 31. Mai 1998 auf.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_5

Die Klägerin behandelte die Veräußerung des Warenbestands und der Ladeneinrichtung als eine nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen und gab die Erlöse daraus nicht in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat dagegen die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vorgelegen hätten, weil das Grundstück als wesentliche Geschäftsgrundlage nicht mitveräußert worden sei. Das FA setzte zuletzt mit Änderungsbescheid vom 24. Juli 2001 die Umsatzsteuer für 1996 auf ... DM fest.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_6

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass die Übertragung des Warenbestands und der Ladeneinrichtung nicht steuerbar sei. Die Gesamtwürdigung der Umstände führe im Streitfall zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG. Der zwischen der Klägerin und der GmbH abgeschlossene Mietvertrag habe eine dauerhafte Unternehmensfortführung ermöglicht. Die GmbH habe das Unternehmen auch tatsächlich als organische Einheit dauerhaft fortgeführt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_7

Mit seiner Revision hat das FA im Wesentlichen geltend gemacht, der Warenbestand und die Ladeneinrichtung stellten für sich allein kein hinreichendes Ganzes dar, um ein Einzelhandelsgeschäft betreiben zu können. Ohne Ladenlokal sei der Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts in der Regel nicht möglich. Eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens sei bei einem Mietvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist nicht gewährleistet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_8

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2010 XI R 27/08 (BFHE 230, 480, BStBl II 2010, 1117) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_9

"1. Liegt eine 'Übertragung' eines Gesamtvermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn ein Unternehmer den Warenbestand und die Geschäftsausstattung seines Einzelhandelsgeschäfts an einen Erwerber übereignet und ihm das in seinem Eigentum stehende Ladenlokal lediglich vermietet?

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_10

2. Kommt es dabei darauf an, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wurde oder ob der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft und von beiden Parteien kurzfristig kündbar ist?"

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_11

Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 10. November 2011 C-444/10 --Schriever-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 937) wie folgt beantwortet:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_12

"Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann."

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_13

Das FA beantragt,

das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_14

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_15

Die Beteiligten haben sich zu dem EuGH-Urteil nicht geäußert und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe§

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_16

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass im Streitfall eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_17

1. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_18

2. Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) --nunmehr Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem-- (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 347/1). Danach können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_19

3. Nach der im Streitfall ergangenen Entscheidung des EuGH (Urteil in UR 2011, 937) muss, damit eine Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG festgestellt werden kann, die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile hinreichen, um die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen (Rz 25). Weiter ist für die Anwendung von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG erforderlich, dass der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil weiterzuführen und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln und gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen (Rz 37).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_20

Bezogen auf den Streitfall führt der EuGH aus:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_21

"39 Aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen geht hervor, dass im Ausgangsverfahren die Übertragung des Warenbestands und der Ausstattung des Sportartikelgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Geschäftslokals dem Erwerber erlaubt haben, die zuvor vom Verkäufer ausgeübte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen. In diesem Zusammenhang steht fest, dass diese Übertragung nicht als einfacher Verkauf eines Warenbestands angesehen werden kann. Denn sowohl der Warenbestand als auch die Geschäftsausstattung gehörten zur Gesamtheit der übertragenen Sachen. Außerdem bestätigt der Umstand, dass der Erwerber den Betrieb des Sportgeschäfts fast zwei Jahre lang fortgeführt hat, dass er nicht beabsichtigte, die betreffende Tätigkeit sofort abzuwickeln.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_22

40 Demnach stellte es im Ausgangsverfahren kein Hindernis für die Fortführung der Tätigkeit des Verkäufers durch den Erwerber dar, dass das Geschäftslokal an den Erwerber nur vermietet und nicht verkauft wurde.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_23

41 Schließlich wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Dauer des Mietvertrags und die Bedingungen für seine Beendigung bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmensteils als Übertragung eines Gesamtvermögens im Sinne von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie angesehen werden kann, zu berücksichtigen sind.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_24

42 Dazu ist festzustellen, dass Elemente wie die Dauer des gewährten Mietvertrags und die für seine Beendigung vereinbarten Bedingungen bei der Gesamtbeurteilung des Vorgangs einer Vermögensübertragung im Sinne von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie berücksichtigt werden müssen, da sie Auswirkungen auf diese Beurteilung haben können, falls sie ein Hindernis für die dauerhafte Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit sein können.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_25

43 Die Möglichkeit, einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kurzfristig zu kündigen, ist jedoch nicht als solche für die Schlussfolgerung entscheidend, dass der Erwerber beabsichtigte, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln. Demnach kann die Anwendung von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie nicht allein aus diesem Grund abgelehnt werden."

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-01-18/xi-r-27-08#rd_26

4. Danach unterliegt die streitgegenständliche Lieferung des Warenbestands und der Ladeneinrichtung als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Dieser Umsatz ermöglichte der GmbH nach den Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) die Fortführung des Geschäftsbetriebs. Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH die Absicht hatte, die Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln, hat das FG nicht festgestellt.