Rechtsprechung / BFH / 5. Senat / 2010

BFH Beschluss vom 23.04.2010 – V B 146/09

5. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch jahrelange Untätigkeit eines Finanzamts im Einspruchsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung führt .

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-04-23/v-b-146-09#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-04-23/v-b-146-09#rd_2

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Beschwerde geltend macht, dass die Grundsätze eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Juni 1983 im Streitfall zu "einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bis dahin geltenden Praxis führt", ist die Beschwerde unzulässig, da bereits nicht erkennbar ist, auf welchen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe sich der Kläger dabei stützt. Sie ist daher nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nachgekommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-04-23/v-b-146-09#rd_3

2. Auch soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund überlanger Verfahrensdauer ein Verstoß gegen das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes vorliege, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 2004 I B 163/04, BFH/NV 2005, 895). Weiter ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch jahrelange Untätigkeit eines Finanzamts im Einspruchsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung führt (BFH-Beschluss vom 6. September 1995 II B 77/94, BFH/NV 1996, 262), wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen wurde das Verfahren vor dem FG selbst zügig geführt, so dass die Sachbehandlung durch das FG nicht verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) war.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-04-23/v-b-146-09#rd_4

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Darstellung vom Sachverhalt.