Rechtsprechung / BAG / 5. Senat / 2017

BAG Urteil vom 06.09.2017 – 5 AZR 317/16

5. Senat · ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR317.16.0

ArbeitsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. April 2016 - 16 Sa 1627/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_1

Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_2

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die elektronische Baugruppen entwickelt und produziert, als Montagehelferin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Die Beklagte zahlt der Klägerin einen Gesamtstundenlohn, bestehend aus einem Grundlohn von 6,22 Euro brutto/Stunde und einer Leistungszulage, deren Höhe von der Anzahl der pro Stunde montierten Teile abhängig ist. Sie hat zuletzt maximal 37 % des Grundstundenlohns betragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_3

Von Januar bis Mai 2015 vergütete die Beklagte alle abgerechneten Stunden mit 8,52 Euro brutto.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_4

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin, soweit in die Revisionsinstanz gelangt, Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn für die Monate Januar bis Mai 2015 geltend gemacht. Die iHv. 2,30 Euro brutto je Stunde gezahlte Leistungszulage sei auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht anrechenbar. Mit ihr werde eine zusätzliche Leistung honoriert, während der Mindestlohn nur eine „Normalleistung“ von 100 % abgelte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.707,15 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.
6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe§

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 1 Abs. 1 MiLoG auf Zahlung weiterer 2,28 Euro brutto je Stunde.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_9

I. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn ist mit Zahlung des Gesamtstundenlohns von 8,52 Euro brutto durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_10

1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN, BAGE 155, 202).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_11

2. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit - im Streitzeitraum - 8,50 Euro ergibt (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 17, BAGE 157, 356). Es gilt ein umfassender Entgeltbegriff, so dass alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet sind, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt folglich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 32, BAGE 155, 202).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_12

3. Danach kommt auch der von der Beklagten gezahlten Leistungszulage Erfüllungswirkung zu.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_13

a) Das Mindestlohngesetz macht den Anspruch nicht von den mit der Arbeitsleistung verbundenen Erfolgen abhängig (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 30, BAGE 155, 202). Entgegen der Ansicht der Klägerin gebietet die Entstehungsgeschichte des Mindestlohngesetzes kein anderes Verständnis. Der Begriff der „Normalleistung“ hat keinen Eingang in den Wortlaut des Mindestlohngesetzes gefunden (so bereits BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 21, BAGE 157, 356).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_14

b) Die Leistungszulage ist eine im Synallagma stehende Geldleistung der Beklagten. Mit ihrer Zahlung honoriert die Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegt die Leistungszulage nicht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_15

4. Die Klägerin hat nicht vorgebracht, bei Multiplikation der in den streitgegenständlichen Monaten jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro brutto (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 26, BAGE 155, 202) ergebe sich ein höherer Betrag als der von der Beklagten gezahlte.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2017-09-06/5-azr-317-16#rd_16

II. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Weber Volk
Feldmeier J. Schubert