Rechtsprechung / ArbG Köln / 2010

ArbG Köln Urteil vom 06.10.2010 – 5 Ca 6981/10

ECLI:DE:ARBGK:2010:1006.5CA6981.10.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3 Streitwert: 5.000,-- €.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_2

Die Klägerin beantragt Schmerzensgeld wegen Mobbings.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_3

Die Klägerin war vom 01.07.1996 bis zum 31.05.2010 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist durch einen am 02.02.2010 unter dem Aktenzeichen 13 Ca 11655/09 geschlossenen Vergleich zum 31.05.2010 gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_4

Die Klägerin behauptet, sie sei im Zeitraum 01.09.2009 bis 13.11.2009 durch diverse Handlungen des Vorgesetzten         „gemobbt worden“ (im Einzelnen Bl. 2 ff. d.A.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_5

Sie behauptet weiter, auf Grund dieser Mobbinghandlungen sei sie seit dem 16.11.2009 arbeitsunfähig erkrankt mit der Diagnose „mittelgradige depressive Episode mit Röhrenoutsymptomatik (medizinisches Gutachten vom 08.03.2010, Bl. 19 d.A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_6

Sie beantragt deshalb,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_7

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht aber unter 5.000,00 €, zu zahlen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_8

Die Beklagte beantragt

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_10

Sie beruft sich zunächst auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist in § 12  des Arbeitsvertrages vom 01.09.2009 (Bl. 40 ff. d.A.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_11

Dieser sieht eine 2‑stufige Verfallfrist vor, nach dessen erster Stufe beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenpartei erhoben werden müssen und nach fehlender Stellungnahme binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden müssen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_12

Für die behaupteten Mobbinghandlungen beginne der Lauf der Verfallfrist mit der letzten Mobbinghandlung, das ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin der 13.11.2009.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_13

Geltend gemacht habe die Klägerin aber erstmalig Schadensersatzansprüche wegen Mobbings mit Schreiben vom 06.03.2010 (Bl. 43 ff. d.A.).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_14

Abgelehnt worden seien derartige Ansprüche mit Schreiben der Beklagten vom 14.04.2010 (Bl. 44 ff. d.A.).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_15

Eingeklagt seien Ansprüche aber erstmalig mit Klageschrift, bei Gericht eingegangen am 30.08.2010.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_16

Weiter beruft sich die Beklagte auf die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_17

Schließlich bestreitet sie sämtliche von der Klägerin erhobenen Mobbingvorwürfe als unrichtig.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_18

Auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_20

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_21

Etwaige Ansprüche der Klägerin sind bereits verfallen. Wie vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 – bereits  entschieden, erfassen Verfallklauseln, die nach ihrem Wortlaut Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis „erfassen“, auch Ansprüche auf vorsätzliche unerlaubte Handlung. Zudem steht dem auch die seit dem 01.01.2002 geltende Vorschrift des § 202 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Eine solche Verfallklausel erfasst auch die Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_22

Bereits die erstmalige schriftliche Geltendmachung mit Schreiben vom 06.03.2010 wahrt schon nicht die erste 3‑monatige Geltendmachungsfrist für eine schriftliche Geltendmachung, wobei der Beginn der Frist mit der letzten Mobbinghandlung liegt, hier also am 13.11.2009.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_23

Weiter ist aber auch die gestaffelte zweite Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht gewahrt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_25

Zudem hat die Klägerin aber auch konkrete Mobbinghandlungen nicht im Einzelnen hinreichend dargetan, vor allem fehlt es am Nachweis dafür, dass diese Mobbinghandlungen der alleinige oder zumindest maßgebliche Grund für die bescheinigte Erkrankung Depression sein soll. Dafür ist jedoch die Klägerin beweispflichtig.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_26

Die Klage war deshalb durch die beantragte Einzelrichterentscheidung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_28

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_31

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_33

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_34

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_35

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_36

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_39

2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_40

3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_41

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2010-10-06/5-ca-6981-10#rd_42

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.