Rechtsprechung / ArbG Iserlohn / 2010

ArbG Iserlohn Urteil vom 09.04.2010 – 6 Ca 300/10

ECLI:DE:ARBGIS:2010:0409.6CA300.10.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert 6 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.2007 Vergütung nach Entgeltgruppe 8 AVR DW EKD zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt 9/13 und der Beklagte 4/13 der Kosten des Rechtsstreits auf der Basis eines Kostenstreitwerts von 24.503,48 Euro.

4. Der Urteilsstreitwert wird auf 15.323,44 Euro festgesetzt.

Tatbestand§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_3

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin von der Entgeltgruppe 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR DW EKD) in Entgeltgruppe 8 und 9.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_4

Die am 08.09.1963 geborene Klägerin steht seit dem 01.10.1996 bei dem Beklagten als Erzieherin in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß Arbeitsvertrag vom 22.10.1996 (Bl. 8 d. A.) finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung. Entsprechend dem Arbeitsvertrag war die Klägerin in Vergütungsgruppe V c AVR  eingruppiert, so dass sie bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von durchschnittlich 2.900,00 Euro erzielte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_5

Nach dem Inkrafttreten der neuen Vergütungsordnung ab dem 01.07.2007 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 7 AVR DW EKD eingruppiert (Bl. 9 d. A.). Da der Beklagte aufgrund einer Besitzstandzulage (Bl. 148 bis 151 d. A.) das bisherige Entgelt weiterzahlt, würde die Klägerin nach der Entgeltgruppe 8 nicht mehr verdienen. Im Vergleich zu der Bezahlung nach der Entgeltgruppe 9 erhält die Klägerin derzeit monatlich 30,47 Euro weniger.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_6

Die AVR DW EKD enthalten unter V folgende Regelung zur Eingruppierung:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_7

§ 12 Eingruppierung

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_8

(1)   Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_9

(2)   Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_10

(3)   Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_11

(4)   Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_12

Die maßgeblichen Entgeltgruppen lauten:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_13

Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_14

A.    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzenHierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter1.              mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätig-   keitsbereichen               a. Pflege/Betreuung/Erziehung,               b. Handwerklicher Erziehungsdienst,               c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;2.               mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 5) von komplexen (Anm. 15)               Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen               a. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik,               b. Verwaltung,               c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst.Richtbeispiele:Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin,Erzieherin,Heilerziehungspflegerin,Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen,Med.-technische Radiologieassistentin,Physiotherapeutin,Ergotherapeutin,Arbeitserzieherin,Finanzbuchhalterin,Personalsachbearbeiterin,Med.-technische Assistentin.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_15

B.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe (Anm. 5) mit Leistungsaufgaben (Anm. 11) im Tätigkeitsbereich Hauswirtschaft/Handwerk/Technik.Richtbeispiele:Küchenleiterin,Leiterin von Handwerksbetrieben.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_16

Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 11, 14)

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_17

A.              Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzenHierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit1.               eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14)                Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen               a. Pflege/Betreuung/Erziehung,               b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;2.               verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 7) in den Tätigkeits-               bereichen               a. Verwaltung,               b. Lehre/Bildung/Ausbildung.               Richtbeispiele:               Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder               Psychiatrie,               Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen,               Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden               Kenntnissen,               Bilanzbuchhalterin,               Unterrichtsschwester.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_18

B.              Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 71.               mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und               Leistungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen               a. Pflege/Betreuung/Erziehung,               b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;2.               in der Leitung (Anm. 10) im Tätigkeitsbereich Hauswirtschaft/Handwerk/               Technik.               Richtbeispiele:               Stationsleiterin,               Wohnbereichsleiterin,               Leitende Med.-technische Assistentin,               Leitende Physiotherapeutin,               Leitende Diätassistentin,               Hauswirtschaftsleiterin/hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_19

Entgeltgruppe 9 (Anm. 6, 7, 8, 10, 11, 14, 15, 16)

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_20

A.              Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die anwendungs-bezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzenHierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit1.               verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 8) in den Tätig-               keitsbereichen               a. Pflege/Betreuung/Erziehung,               b. Beratung/Therapie/Seelsorge;2.               schwierige (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmende (Anm. 8)               Aufgaben im Tätigkeitsbereich Verwaltung.Richtbeispiele:Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin,Heilpädagogin,Diakonin mit Seelsorge- und Beratungsaufgaben,Controllerin,IT-Systemberaterin,Personalreferentin,Qualitätsbeauftragte.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_21

B.              Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 81.               mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 7) und               Leistungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen               a. Lehre/Bildung/Ausbildung,               b. Verwaltung;2.               mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen               (Anm. 14) oder komplexen (Anm. 15) Aufgaben und Leistungs-               aufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen Pflege/Betreuung/               Erziehung und nichtärztlicher medizinischer Dienst;3.               in der Leitung (Anm. 10) eines großen Wohnbereiches oder einer               kleinen Einrichtung oder eines kleineren Dienstes oder eines mittel-               großen Pflegebereiches einer stationären Einrichtung oder einer               kleinen Diakoniestation (Anm. 16) im Tätigkeitsbereich Pflege/               Betreuung/Erziehung.Richtbeispiele:Leitung eines kleineren Verwaltungsbereichs,Leiterin einer kleineren Schule für Alten-, Kranken- oder Entbindungs-pflege,Pflegerische Leiterin mehrerer Stationen eines Krankenhauses,Pflegedienstleiterin in der Altenhilfe,Stationsleiterin Intensivpflege.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_22

In der Anmerkung 6, die in Bezug genommen wird, heißt es:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_23

„Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_24

Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen."

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_25

In der ebenfalls in Bezug genommenen Anmerkung 14 heißt es:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_26

„Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern."

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_27

Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin. Sie verfügt über die sonderpädagogische Zusatzqualifikation „e-motion". Bis in die 90er Jahre mussten alle Erzieher, die in der Einrichtung des Beklagten Behindertenarbeit ausüben wollten und keine behindertenspezifische Ausbildung nachweisen konnten, diese sonderpädagogische Zusatzausbildung erlangen. Diese Zusatzqualifikation hat der Beklagte verlangt, um eine gerechte pädagogische und pflegerische Betreuung und Versorgung der körperlich, geistig und seelisch behinderten Bewohner zu gewährleisten.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_28

Der Beklagte ist Träger von rd. 70 rechtlich nicht selbstständigen diakonischen Einrichtungen der Alten- und Behindertenarbeit, der pädagogischen Arbeit und vier Krankenhäusern/Kliniken und Arbeitgeber von rd. 6000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Klägerin war in der Einrichtung des Beklagten „Haus W1" tätig. Dort betreute die Klägerin mit vier weiteren Mitarbeitern insgesamt neun behinderte Bewohner der Wohngruppe 1, darunter Bewohner mit Verhaltensauffälligkeiten sowie Behinderungsstörung, selbstverletzendem Verhalten, autistischen Zügen und chronischen Erkrankungen wie Hör- und Sehminderung, Herzinsuffizienz und Epilepsie.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_29

Einen Leitfaden für die Arbeit einer Fachkraft im Betreuungsdienst des Beklagten im Haus W1 bildet die Stellenbeschreibung aus dem Jahre 1995 – ob es sich hierbei um eine für die Tätigkeit der Klägerin rechtlich relevante Stellenbeschreibung handelt – ist zwischen den Parteien streitig. Die Stellenbeschreibung sollte jedenfalls der bestehenden Mitarbeiterschaft zur Eigenreflektion und neuen Mitarbeitern als Einstiegshilfe dienen. Unter Ziffer 4 b und 4 c der Stellenbeschreibung, die

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_30

die Klägerin zu Bl. 50 bis 61 d. A. gereicht hat, sind die Befugnisse und Kompetenzen sowie einzelne Arbeitsabläufe beschrieben.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_31

Neben der dort beschriebenen Aufgaben hatte die Klägerin jedenfalls folgende Befugnisse und Kompetenzen bei dem Beklagten innen:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_32

Betreuungsangelegenheiten:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_33

§              Außenkontakte

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_34

§              Erteilung von Auskünften

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_35

§              Kontakte z. B. zu:ArbeitgebernRichtern von AmtsgerichtenBetreuernBehördenKrankenkassenRentenversicherungsträgernSozialeinrichtungenVerschiedene Selbsthilfegruppen u.a.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_36

§              Innentätigkeiten

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_37

§              Mitentscheidung bei Aufnahme, Verlegung, Entlassung von Bewohnern/innen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_38

§              Planung, Durchführung, Selbstgestaltung von Freizeitmaßnahmen und WfB-Ferien (z.B. Weihnachtsfeier, Sommerfest, Geburtstage etc.)

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_39

§              Informationsaustausch, Teilnahme und Themenvorschlagsmöglichkeiten an Dienstkonferenzen, Teamgespräche, Ausschüsse.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_40

§              Schriftverkehr in Form von z. B.:MetzlerverfahrenSozial- und VerlaufsberichteRegelmäßige DokumentationenErstellung von Entwicklungs- und Lebensplanungskonzepten.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_41

Personalangelegenheiten:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_42

§              Mitentscheidung in Personalangelegenheiten

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_43

§              Mithilfe bei Entscheidungsfindung

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_44

§              Entscheidungsbefugnis bei Dienst- und Einsatzzeiten

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_45

§              Entscheidungsbefugnis bei Dienstfahrten

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_46

§              Einführung und Praxisbegleitung von Praktikanten

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_47

§              Einarbeitung neuer Mitarbeiter/innen nach Einarbeitungsplan

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_48

Finanzverantwortung:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_49

§              Verantwortung für den gewissenhaften Umgang mit Geldern z. B.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_50

§              Anschaffungsvorschlägen für Mobiliar, Teppich, Tapeten etc.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_51

§              Budgetverantwortlichkeit für Bekleidung der Bewohner

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_52

§              Verantwortlichkeit für Freizeitveranstaltungskosten.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_53

Die Klägerin weist insbesondere auf den Aufgabenbereich der Erstellung der Sozial- und Verlaufsberichte hin. Darin hält die Klägerin ihre Beobachtung und Erkenntnisse fest, die sie aufgrund ihrer Diagnostik, insbesondere bei neuen Bewohnern gewonnen hat. Mit der Klagebegründung hat die Klägerin zwei solcher Erstberichte (Bl. 16 – 32 d. A.) eingereicht. Hierauf wird Bezug genommen. Nach der in den Sozial- und Verlaufsberichten niedergelegten Diagnose erstellt die Klägerin sodann Entwicklungs- und Lebensplanungskonzepte zum weiteren Umgang  mit den Bewohnern. Dies wird unter verschiedenen Aspekten entwickelt. Dabei geht es um die individuelle Basisversorgung, die alltägliche Lebensführung, die Gestaltung sozialer Beziehung, die Freizeitgestaltung und Kommunikation. Diese Aufgaben werden von der Klägerin eigenverantwortlich wahrgenommen. Auf der Grundlage eines solchen Konzepts werden die weiteren Maßnahmen ergriffen, die dann auch zielführend sind.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_54

Auf der Grundlage der Sozial- und Verlaufsberichte und spezieller Erhebungsbögen (sog. Metzler-Bögen) beantragt der Beklagte fortlaufend eine Erhöhung und eine differenzierte Zuweisung in bestimmte Stufen und Gruppen – der Kostenträger differenziert nach Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen. Das LWL stimmt diesen Anträgen jeweils zu.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_55

Mit ihrer am 17.12.2008 beim erkennenden Gericht eingegangenen Klage erstrebt die Klägerin die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8. Daneben verfolgt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 243,76 Euro brutto, der daraus resultiert, dass der Klägerin entsprechend einer Vergütung  nach der Entgeltgruppe 9 zusätzlich ein monatlicher Betrag in Höhe von 30,47 Euro zustehen würde.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_56

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Tätigkeit aufgrund der eigenverantwortlich wahrzunehmenden Befugnisse und Kompetenzen der eines Diplom-Pädagogen entspricht. Die Tätigkeit setze also anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse und die verantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben voraus. Die Klägerin sei deshalb wie die übrigen Diplom-Pädagogen bei dem Beklagten in der Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Diplom-Pädagogen die gleiche Tätigkeit wie die Klägerin ausüben.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_57

Jedenfalls erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8. Bei Ausübung ihrer Tätigkeit habe die Klägerin schwierige Aufgaben im Sinne der Anmerkung 14 wahrzunehmen, da aufgrund der behinderten Bewohner bei der Aufgabenerfüllung sich fachliche, organisatorische und rechtliche Besonderheiten ergeben, die vertiefte Überlegungen und besondere Sorgfalt erfordern. Die Klägerin sei damit als Erzieherin mit speziellen Aufgaben in dem pädagogischen, therapeutischen und medizinischen Bereich tätig.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_58

Die Klägerin hat beantragt,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_59

1.      es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Vergütung nach der  Entgeltgruppe 9 v. 01.07.2007 zu zahlen;

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_60

2.      hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 v. 01.07.2007 zu zahlen;

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_61

3.      die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 243,76 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_62

Der Beklagte hat beantragt,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_63

die Klage abzuweisen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_64

Er ist der Auffassung, die Eingruppierung der Klägerin richte sich nach der Entgeltgruppe 7. Die Tätigkeit der Klägerin setze kein Fachhochschulniveau voraus. Selbst für die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten seien keine anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Kenntnisse eines Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Sozialarbeiters erforderlich. Die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten beschränken sich auf klassische Aufgaben eines Heilerziehungspflegers und erfordern damit lediglich eine dreijährige heilerziehungspflegerische Ausbildung. Ebenso wenig seien für die Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich. Die Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten gehöre in jedem Fall zum klassischen Aufgabenbereich eines Heilerziehungspflegers. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte seine Diplom-Pädagogen im Gruppendienst nach der Entgeltgruppe 9 vergütet. Diese Mitarbeiter haben einen Vertrag als Diplom-Pädagogen, so dass der Beklagte allein vor diesem Hintergrund die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 zahlt. Die Tätigkeit, die diese Mitarbeiter im Gruppendienst ausüben entspreche dagegen den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 7.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_65

Die Klägerin sei auch nicht in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen der Anmerkung 6, jedoch seien die ihr übertragenen Aufgaben nicht „schwierig" im Sinne der Anmerkung 14. Der Klägerin seien keine „speziellen" erzieherischen sondern „klassische" heilerziehungspflegerischen Aufgaben übertragen. Die Vielfalt der Erkrankungen der zu betreuenden Bewohner und damit die von der Gegenseite angesprochene Heterogenität der Bewohnerschaft impliziere allenfalls eine Komplexität der Tätigkeit keinesfalls aber eine Schwierigkeit, für die eine über die dreijährige Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin hinausgehendes Fachwissen erforderlich wäre.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_66

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_69

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_70

Der Beklagte hat der Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 zu zahlen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_71

1.              Die Eingruppierungsvorschriften der AVR DW EKD sind nach den gleichen Grundsätzen, die für die Tarifauslegung gelten, auszulegen (BAG, Urt. v. 14.01.2004 – 10 AZR 188/03). Zwar stellen die AVR DW EKD keinen Tarifvertrag dar; sie setzen jedoch wie ein Tarifvertrag privatrechtliche Normen, nämlich die „Arbeitsvertragsrichtlinien" fest. Bei deren Auslegung ist zunächst vom Normenwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Normenwortlaut ist der wirkliche Wille der normsetzenden Kommission mit zu berücksichtigen, soweit er in den Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den normierten Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der normsetzenden Kommission liefern und nur so der Sinn und Zweck der AVR-Norm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte der AVR-Norm, ggf. auch die praktische Übung ergänzend hinzugezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Normauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zur Auslegung von Tarifverträgen: BAG, Urt. v. 26.01.2005 - 4 AZR 6/04).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_72

In Anwendung dieser Grundsätze sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (vgl. für Tarifverträge: BAG, Urt. v. 18.04.2007 – 4 AZR 696/05; BAG, Urt. v. 22.06.2005 - 10 ABR 34/04) . Dieses Verständnis entspricht den bei der Auslegung von Normen, sei es gesetzlichen, sei es tarifvertraglichen, sei es solchen der AVR, besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Normsetzer bei der Abfassung von Normen gerecht werden wollen. Wird dagegen die einem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit von einem Richtbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten; die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_73

Da vorliegend das relevante Richtbeispiel: „Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, waren diese Rechtsbegriffe im Lichte der Oberbegriffe auszulegen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_74

2.              Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klägerin in der Entgeltgruppe 8 AVR DW EKD eingruppiert.a)               In der Entgeltgruppe 7 sind zunächst nach den allgemeinen Merkmalen alle

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_75

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen, eingruppiert. Als Richtbeispiel nennt die Entgeltgruppe 7 die Erzieher. Das ist bei der Klägerin als ausgebildete Er-

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_76

zieherin der Fall. Weitere Anforderungen stellt die Entgeltgruppe 7 nicht.               b)               Die Klägerin erfüllt die Anforderungen, die die Entgeltgruppe 8 Teil A Nr. 1

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_77

stellt. Die Entgeltgruppe 8 nennt dem Wortlaut nach als Heraushebungs-

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_78

merkmal gegenüber der Entgeltgruppe 7 zunächst das vertiefte oder erweiter-

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_79

te Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten. Der nächste Satz dieser Ent-

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_80

geltgruppe erklärt, wann das Merkmal des vertieften oder erweiterten Fach-

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_81

wissens und das Merkmal der entsprechenden Fähigkeiten erfüllt ist. Danach

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_82

sind in die Entgeltgruppe 8 Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_83

(Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen u. a.               Pflege/Betreuung/Erziehung eingruppiert.               Das maßgebliche Kriterium der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_84

erfüllt die Klägerin. Dass die Klägerin für die Erledigung der übertragenen Auf-

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_85

gaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitser-

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_86

gebnissen selber getroffen hat und damit ihre Aufgaben eigenständig

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_87

wahrgenommen hat, ist zwischen den Parteien auch unstreitig.               Da die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben als schwierig               i. S. der Anm. 14 zu bewerten sind, und damit auch dieses maßgebliche               Kriterium erfüllt ist, ist das Heraushebungsmerkmal des vertieften und               erweiterten Fachwissens und entsprechender Fähigkeiten gegeben.               Im Verhältnis zu einer Erzieherin nach Entgeltgruppe 7, die selbst-               ständig die in ihrer Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähig-               keiten umsetzt, verlangt die Tätigkeit in der Einrichtung Haus Wald-               heimat vertieftes und erweitertes Fachwissen und entsprechende               Fähigkeiten.               Die gesteigerten Anforderungen basieren vor allem darauf, dass in               der Einrichtung Haus W1 nicht nur erzieherische Standard-               aufgaben abgewickelt werden, sondern auch behinderte Menschen               mit zusätzlichen Problemen wie Verhaltensauffälligkeiten, Bindungs-               störungen, selbstverletzendem Verhalten, autistischen Zügen,               chronischen Erkrankungen sowie Herzinsuffizienz und Epilepsie be-               handelt werden. Die zwei von der Klägerin vorgelegten Sozial- und               Verlaufsberichte für die stationäre Eingliederungshilfe für Behinderte               zeigen, dass Patienten mit gravierenden körperlichen und geistigen               Behinderungen zu behandeln sind. Dementsprechend sind auch               überdurchschnittliche Anforderungen an die Diagnostik  und die Er-               stellung von Entwicklungs- und Lebensplanungskonzepten zu stellen.               Auch wenn es nach Auffassung des Beklagten sich um das normale               Berufsbild einer Erzieherin handeln mag, gehen die von der Klägerin               wahrgenommenen Aufgaben doch weit über das hinaus, was in der               Regel eine Erzieherin in ihrem normalen Berufsalltag zu bewältigen               hat. Nicht nur die Diagnostik, sondern auch der Umgang mit den Be-               wohnern des  Hauses W1 stellen überdurchschnittliche An-               forderungen dar. Die vorgelegten Verlaufsberichte zeigen auch, dass die

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_88

Klägerin aufgrund der  Behinderung der Bewohner und der zusätzlichen

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_89

(Verhaltens-)Probleme stets äußerste Sorgfalt und Sensibilität anwenden muss, um eine zutreffende Diagnose treffen zu können und dementsprechend auch ein zielführendes Lebensplanungskonzept entwerfen kann. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die Heterogenität der Bewohnerschaft eine gewisse Komplexität der Tätigkeit impliziert. Das korrespondiert desweiteren mit der Forderung des Beklagten nach einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation – jedenfalls bis in die 90er Jahre – von Erziehern, die aufgrund ihrer Grundausbildung keine behindertenspezifischen Aufgaben übernehmen konnten. Daraus wird jedenfalls deutlich, dass die Tätigkeit mit behinderten Menschen besondere Kenntnisse erfordern.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_90

Zur Begründung der gesteigerten Anforderung ist auch hinzuweisen

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_91

auf das Erfordernis der Zusammenarbeit mit Betreuern, Arbeitgebern,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_92

Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern und Sozialeinrichtungen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_93

Beispielhaft hat die Klägerin vorgetragen, dass vor dem Hintergrund

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_94

der Differenzierung durch den Kostenträger nach Leistungstypen

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_95

und Hilfebedarfsgruppen die Einrichtung auf der Grundlage der

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_96

Hilfebedarfsplanung, der Sozial- und Verlaufsberichte und spezieller

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_97

Erhebungsbögen (die sog. Metzler-Bögen) die von ihr angefertigt

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_98

werden, eine Erhöhung und eine differenzierte Zuweisung dieser               Stufen und Gruppen beantragt. Den Anträgen wird regelmäßig durch               das LWL zugestimmt. Diese fachübergreifende Zusammenarbeit ver-               langt Fachkenntnisse auch über den rein sprachlichen Bereich hinaus.               Auch insofern sind gesteigerte Anforderungen an Fachwissen und               Fähigkeiten festzustellen.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_99

Dieses Verständnis von der Tätigkeit der Klägerin entspricht auch der Anm.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_100

14. Danach weisen schwierige Aufgaben fachliche, organisatorische, recht-

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_101

liche oder organisatorische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegungen

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_102

und besondere Sorgfalt erfordern.                Aufgrund der Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin im Haus W1

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_103

- Betreuerin von Menschen mit Mehrbehinderung - gegenüber der regulären

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_104

Tätigkeit einer Erzieherin und der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_105

erfüllt die Klägerin nicht nur die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe 8,

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_106

sondern erfüllt zugleich das Richtbeispiel einer Erzieherin mit speziellen Auf-

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_107

gaben und entsprechenden Kenntnissen. In diesem Sinne waren die unbe-

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_108

stimmten Rechtsbegriffe „spezielle Aufgaben und entsprechenden Kenntnis-

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_109

sen" im Hinblick auf die Feststellungen zu den allgemeinen Tätigkeitsmerk-

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_111

c)               Nach § 12 Abs. 2 AVR DW EKD erfolgt die Eingruppierung der Mitar-               beiter in die Entgeltgruppe deren Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind und               die der Tätigkeit das Gepräge geben. Für die Eingruppierungsentschei-               dung ist damit die gesamte Tätigkeit zu berücksichtigen. Dies kann               u. U. dazu führen, dass ein Arbeitsplatz mehrere Teiltätigkeiten bein-               haltet, die unterschiedliche Eingruppierungen zur Folge haben. Bei               solchen Mischtätigkeiten ist dann für die Eingruppierung die Tätigkeit               maßgebend, die für den Arbeitsplatz prägend und kennzeichnend, also               charakteristisch ist. Hier kann zwar die zeitliche Komponente wesent-               lich sein. Der Charakter eines Arbeitsbereiches kann aber auch da-               durch bestimmt werden, dass dieser von der Gesamtbedeutung der               Tätigkeit als der maßgebliche Teil angesehen werden kann. Die Ver-               handlungspartner der AVR haben bewusst nicht auf einen bestimmten               Zeitanteil abgestimmt und auch den früheren Begriff der überwiegend               auszuübenden Tätigkeit nicht mehr verwendet (LAG Niedersachsen,               Urt. v. 13.01.2009 – 13 Sa 830/08). Die Behandlung von Patienten mit               Mehrfachbehinderung und Verhaltensauffälligkeiten sowie die damit               verbundene Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten sowie               Lebensplanungskonzepten ist damit unabhängig vom zeitlichen               Anteil charakteristisch für den Arbeitsbereich der Klägerin.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_112

3.              Das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 „Tätigkeiten, die anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen" liegt dagegen nicht vor.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_113

Das fachliche Anforderungsniveau der Entgeltgruppe 9 orientiert sich grundsätzlich an eine abgeschlossenen Fachhochschulausbildung. Diesen Standpunkt vertritt auch die Klägerin. Insoweit hat sie jedoch nicht dargelegt, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen und sie diese ohne eine entsprechende Fachhochschulausbildung auch tatsächlich ausübt. Die pauschale Behauptung, ihre Tätigkeit setze wissenschaftliche Kenntnisse voraus, wird der Darlegungspflicht nicht gerecht. Hierzu wäre die Klägerin allerdings verpflichtet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer bestimmten Entgeltgruppe liegt grundsätzlich bei dem Arbeitnehmer, der eine Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe begehrt (BAG, Urt. v. 08.06.2005 – 4 AZR 417/04).

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_114

Die Klägerin hat sich insoweit primär darauf berufen, dass sie die gleiche Tätigkeit ausübt wie die Diplom-Pädagogen. Ein konkreter Vortrag, inwieweit ihre Tätigkeit durch eine Erzieherin mit erweiterten Fachkenntnissen nicht ausgeübt werden kann, ist nicht erfolgt. Den Vortrag des Beklagten, dass die Diplom-Pädagogen trotz der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 eine der Entgeltgruppe 7 entsprechende Tätigkeit verrichten und die Bezahlung allein aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung – Einstellung als Diplom-Pädagoge – erfolgt, hat die Klägerin zudem nicht bestritten. Diesbezüglich hat die Klägerin versäumt vorzutragen, inwieweit sie mit den falsch eingruppierten Diplom-Pädagogen hinsichtlich der Bezahlung (Entgeltgruppe 9) hätte gleich gehandelt werden müssen.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_115

4.              Da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 hat, kann sie auch nicht den geltend gemachten Differenzlohn in Höhe von insgesamt 243,76 Euro brutto verlangen.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_117

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_118

Die Kosten des Rechtsstreits waren im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien aufzuteilen. Auszugehen ist dabei von einem Kostenstreitwert in Höhe von 24.503,48 Euro, da auch der Wert des zunächst von der Klägerin angekündigten und später überwiegend zurückgenommenen Zahlungsantrags einzubeziehen war. Insoweit hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Darüber hinaus hat sie die Kosten des Rechtsstreits in Höhe des Teils der Klageforderung zu tragen, hinsichtlich dessen sie unterlegen ist. Das entspricht insgesamt 9/13 des Gesamtstreitwertes. Im Übrigen ist der Beklagte unterlegen, sodass ihn die Kostenlast trifft.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2010-04-09/6-ca-300-10#rd_119

Der Streitwert für das Urteil wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO festgesetzt. Die Feststellungsanträge wurden mit einem Betrag in Höhe von jeweils 7.539,84 Euro bewertet. Hierbei hat das Gericht zugrunde gelegt, dass zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 und 8 sowie 8 und 9 sich jeweils ein Differenzbetrag in Höhe von 261,80 Euro brutto ergibt. Da es sich bei der Vergütung um eine wiederkehrende Leistung i. S. d. § 42 GKG handelt, wurde zunächst der 3-fache Jahresbetrag zugrunde gelegt (36 Monate x 261,80 Euro). Von dem sich dann ergebenden Betrag von 9.424,80 Euro wurde ein Abschlag von 20 % vorgenommen, da die Klägerin lediglich die Feststellung hinsichtlich der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 bzw. 8 verlangt hat, so dass der Klageantrag zu 1 und der Klageantrag zu 2 jeweils mit 7.539,84 Euro bewertet wurde. Daneben wurde der Zahlungsantrag mit dem eingeklagten Betrag bewertet.