Rechtsprechung / ArbG Hannover / 1992

ArbG Hannover Urteil vom 04.05.1992 – 3 Ca 318/91

ECLI:DE:ARBGHAN:1992:0504.3CA318.91.0A

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In dem Rechtsstreit

hat das Arbeitsgericht in Hannover

auf die mündliche Verhandlung vom 04. Mai 1992

durch

die Richterin ... als Vorsitzende ... und

die ehrenamtlichen Richten ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor§

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Der Streitwert wird auf 651,60 DM festgesetzt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte zusteht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_2

Eine kaufmännische Angestellte der Beklagten blieb in der Zeit vom 02.04. bis 12.05.1991 ihrem Arbeitsplatz fern. Sie legte für diesen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Ein Finger der linken Hand war gebrochen und der Unterarm in Gips.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_3

Die Arbeitnehmerin war in der Buchhaltung beschäftigt und nahm dort Sachbearbeitertätigkeiten am Schreibtisch wahr. Dabei mußte sie u.a. Rechnungen prüfen, Rücksprachen halten und Vermerke mit Stempel und handschriftlichen Kurzerklärungen versehen. Gelegentlich fielen Tätigkeit an der EDV-Tastatur an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_4

Die Arbeitnehmerin ist Linkshänderin, schreibt aber mit der rechten Hand.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_5

Die Beklagte verweigerte ab dem 01.05.1991 die Gehaltsfortzahlung an die Arbeitnehmern. Daraufhin zahlte die Klägerin an ihr Mitglied bis zum 12.05.1991 Krankengeld in Höhe der Klagsumme.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_6

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Erstattung der geleisteten Zahlung verpflichtet. Die Arbeitnehmerin habe durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Auf deren Richtigkeit könne man vertrauen. Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, der Arbeitgeber sei bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers verpflichtet, dies der Krankenkasse mitzuteilen und die Einholung eines Gutachtens durch den medizinischen Dienst zu veranlassen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_7

Die Klägerin beantragt,

den gemäß § 115 SGB Xübergegangenen Anspruch in Höhe des gezahlten Krankengeldes = 651,60 DM zu erfüllen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_9

Sie sei zur Fortzahlung des Gehaltes nicht verpflichtet gewesen, da die Arbeitnehmerin entgegen der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Die ihr obliegenden Tätigkeiten hätte sie durchaus erfüllen können. Die Beklagte ist der Auffassung, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei insgesamt erschüttert. Die Ärzte seien ihrer Erkundigungspflicht bei deren Ausstellung nicht nachgekommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_10

Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet; der Klägerin steht ein Anspruch aus übergegangenem Recht aus § 115 Abs. 1 SGB X nicht zu.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_12

Der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist durch den nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten erschüttert worden. Die Klägerin ist dem mit keinem substantiierten Tatsachenvortrag entgegengetreten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_13

Ein Anspruch des Sozialleistungsträgers aus übergegangenem Recht aus § 115 Abs. 1 SGB X besteht, wenn auch dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zustand. Für Angestellte ergibt sich ein solcher Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bis zu sechs Wochen regelmäßig aus § 616 Abs. 2 BGB.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_14

Eine durch den Arbeitnehmer vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit für sich, so daß zunächst einmal von dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (SAG, AP Nr. 2 zu § 3 LohnfortzG).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_15

Bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt es sich um eine Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO. Der Arbeitgeber kann daher im Rechtsstreit Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß der Arzt den Begriff der Arbeitsunfähigkeit verkannt hat oder Tatsachen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten Erkrankung Anlaß geben. Er kann also Tatsachen darlegen, aus denen sich eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ergibt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_16

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts hat die Beklagte durch ihren Vortrag den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert. Es ist durchaus nachvollziehbar, eine Arbeitnehmerin, die im wesentlichen mit Schreibarbeiten befaßt ist und mit der rechten Hand schreibt, nicht für arbeitsunfähig im Sinne des Gesetzes zu halten, wenn sich lediglich der linke Arm in Gips befindet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_17

Denn Arbeitsunfähigkeit besteht nur, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit unfähig ist, seine ihm vertraglich obliegende Leistung zu verrichten oder diese ihn vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann (z.B. BAG, AP Nr. 52 zu § 616 BGB).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_18

Die Klägerin ist, obwohl bereits in der Güteverhandlung auf die Möglichkeit der Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hingewiesen wurde, dem Sachvortrag der Beklagten in keiner Weise entgegengetreten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_19

Nur ein substantiiertes Bestreiten hätte hier gegebenenfalls die Beklagte wiederum beweispflichtig gemacht.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_20

Der Hinweis der Klägerin, die behandelnden Ärzte als Zeugen zu vernehmen, entbindet diese nicht von einem konkreten Sachvortrag. Ist nämlich der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, muß der Arbeitnehmer weiteren Beweis erbringen (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 98 VI 6 c).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_21

Die Beklagte hat hingegen nachteilige Umstände in den Prozeß eingeführt, aus denen sich nach Ansicht der Kammer ernsthafte und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen ergeben.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_22

Ihr kann auch nicht entgegengehalten werden, daß sie diese Zweifel nicht schon im Verlaufe des Krankschreibungszeitraums zum Anlaß nahm, bei der Krankenkasse die Durchführung einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst im Sinne des § 275 Abs. 1 Nr. 3 b SGB V zu beantragen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_23

Diese Vorschrift räumt dem Arbeitgeber nämlich nur die Möglichkeit ein, eine Begutachtung von der Krankenkasse zu verlangen; eine Obliegenheit oder sonstige Verpflichtung besteht diesbezüglich nicht. Vielmehr ergibt sich daraus lediglich eine Verpflichtung der Krankenkasse, in bestimmten Fällen eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1992-05-04/3-ca-318-91#rd_24

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 651,60 DM festgesetzt.

Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO in Höhe der geltend gemachten Forderung festzusetzen.