Rechtsprechung / ArbG Hamburg / 1. Kammer / 2013
ArbG Hamburg Urteil vom 20.09.2013 – 1 Ca 31/13
1. Kammer · ECLI:DE:ARBGHH:2013:0920.1CA31.13.0A
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Tenor§
1. Es wird festgestellt, dass das Heuerverhältnis zwischen den Parteien nicht durch das Kündigungsschreiben der S. GmbH vom 14. Januar 2013 beendet wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Heuerverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als technischen Wachoffizier weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung bezieht.
5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen nach einem Streitwert von 60.871,70 EUR.
6. Der Streitwert für das Urteil wird auf 30.435,85 EUR festgesetzt.
7. Die Berufung wird für die Beklagte nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand§
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Die Parteien streiten um das Bestehen und die Beendigung eines Heuerverhältnisses zwischen ihnen.
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Der am ... 1981 geborene Kläger fuhr seit dem 17. September 2010 als Technischer Wachoffizier auf den Schiffen M., M1 und M2. In einem mit „Heuerschein“ überschriebenen Formular, welches auf den 17. September 2010 datiert ist (Anlage K1, Blatt 5 der Akten), heißt es u.a.:
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Dem ging voraus, dass sich der Kläger per E-Mail im Mai 2010 bei der Beklagten beworben hatte. Er übersandte am 31. Mai 2010 und 3. Juni 2010 seinen Lebenslauf und Qualifikationsnachweise an Herrn C., einen Mitarbeiter der Beklagten. Daraufhin fand zwischen dem Kläger und Herrn C. im Büro der Beklagten ein persönliches Vorstellungsgespräch statt.
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Die Schiffe, auf denen der Kläger fuhr, befanden sich bis 30. Juni 2012 im Shipmanagement der Beklagten. Mit der Personalgestellung für die Beklagte war bis zu diesem Zeitpunkt die S. GmbH befasst. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 wurde das von der Beklagten durchgeführte Shipmanagement im Vollmanagement auf eine Gesellschaft der E. Gruppe übertragen. Die S. GmbH war in der Folgezeit im Wesentlichen für diese Gesellschaft tätig.
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In einem E-Mail vom 12. August 2010 (Anlage K3, Blatt 9 der Akten) teilte Frau M3, eine Mitarbeiterin der Beklagten, dem Kläger u.a.
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„die Kontaktdaten von unserem Crew Manager in L.:
S. …“
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mit.
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Über die dem Kläger zustehende Vergütung erteilte die S. GmbH Abrechnungen.
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In einem E-Mail vom 23. November 2011 (Anlage K5, Blatt 12 der Akten) von Herrn C. an eine Mitarbeiterin der S. GmbH heißt es u.a.:
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„wir haben heute mit Herrn M4 vereinbart, daß mit Datum seiner Anmusterung auf M2 ca. Anfang Dezember, seit monatliches Bruttogehalt auf EUR 5.500,00 angehoben wird und sein monatlicher Urlaubsanspruch sich um 0,5 Werktage auf 13,0 Werktage erhöht.
Herr M4 hat uns auch informiert, dass er ab Juni 2012 Elternzeit beantragen wird, die er bis zum 31.01.2013 in Anspruch nehmen will. Bitte diesen Zeitraum seiner Abwesenheit bei Eurer Planung berücksichtigen.“
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Vom 13. Juni 2012 bis 13. Januar 2013 befand sich der Kläger in Elternzeit.
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Die S. GmbH kündigte ein mit dem Kläger bestehendes Heuerverhältnis mit einem Schreiben vom 14. Januar 2013 (Anlage K4, Blatt 10 der Akten) zum 15. März 2013. Mit seiner am 5. Februar 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 13. Februar 2013 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung eines mit der Beklagten bestehenden Heuerverhältnisses aufgrund des Schreibens der S. GmbH vom 14. Januar 2013, begehrt seine Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines sich auf Führung und Leistung beziehenden Zwischenzeugnisses.
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Mit einer weiteren Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg gegen die S. GmbH (Az. 1 Ca 30/13) wandte sich der Kläger zunächst (auch) gegen die Beendigung eines zwischen ihm und dieser Gesellschaft bestehenden Heuerverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung. Diese Klage nahm er zurück.
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Mit Schriftsatz vom 19. August 2013 hat der Kläger im vorliegenden Verfahren seine Klage zunächst hilfsweise gegen die E. GmbH & Cie. KG erweitert und angekündigt, hilfsweise zu beantragen festzustellen, dass ein Heuerverhältnis zwischen ihm und dieser Gesellschaft bestehe, und seine Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses begehrt. Diese Anträge hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. September 2013 zurückgenommen und stattdessen der E. GmbH & Cie. KG den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist.
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Der Kläger ist der Auffassung, zwischen den Parteien bestehe ein Heuerverhältnis, welches nicht durch die Kündigung der S. GmbH beendet worden sei, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 6.087,17 EUR. Am 11. August 2010 habe er sich mit Herrn C. auf die Eingehung eines Heuerverhältnisses geeinigt. Erst im Anschluss an das Gespräch vom 11. August 2010 habe Herr C. mitgeteilt, dass die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses aus organisatorischen Überlegungen und aus Kostengründen an eine Firma in L., nämlich die S. übertragen worden sei. Ihm, dem Kläger, sei gleichzeitig erklärt worden, dass für die Offiziere und Ingenieure die Einsatzplanung ausschließlich durch die Beklagte angewiesen werde. Er habe die Arbeitgeberbezeichnung im Heuerschein lediglich für nicht zutreffend gehalten.
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Der Kläger beantragt,
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8. festzustellen, dass das Heuerverhältnis zwischen den Parteien nicht durch das Kündigungsschreiben der S. GmbH vom 14. Januar 2013 beendet wurde,
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9. festzustellen, dass das Heuerverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht,
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10. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als technischen Wachoffizier weiterzubeschäftigen,
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11. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung bezieht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, ein Heuerverhältnis sei nur zur S. GmbH begründet worden. Dafür erbringe der Heuerschein vollen Beweis gemäß § 416 ZPO. Sie, die Beklagte, habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, selbst bzw. eigenverantwortlich irgendwelche Arbeitgeberfunktionen im Rahmen der Begründung oder Durchführung des streitbefangenen Heuerverhältnisses durchzuführen. Dem Kläger sei rechtzeitig vor Beginn des Heuerverhältnisses die S. GmbH als tatsächliche Arbeitgeberin benannt worden, ohne dass diesbezüglich seitens dieser Gesellschaft, der Beklagten oder der E. GmbH & Cie. KG irgendwelche missverständlichen oder gar unzutreffenden Erklärungen abgegeben worden seien. Die Planung und/oder Organisation des streitgegenständlichen Heuerverhältnisses sei nicht von einem anderen Unternehmen als der S. GmbH durchgeführt worden. Die Personalhoheit und/oder das Weisungsrecht seien von der S. GmbH wahrgenommen worden. Aus den bestrittenen Gesprächen und der vorgelegten Korrespondenz könne ein Heuerverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht hergeleitet werden. Sonst würde jede Kommunikation eines Seemannes mit einer Reederei, die sich nicht mit dem Crewmanagement befasse, zur Begründung eines Heuerverhältnisses mit dieser Reederei führen. Dies sei selbstverständlich nicht der Fall.
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Im Verhältnis zwischen der S. GmbH, der Beklagten und der E. sei es nicht zu einem Betriebsübergang gekommen.
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Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe§
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Die Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg ist zulässig und begründet.
I.
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Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist das Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) und 3 a) ArbGG zuständig. Das gemäß § 256 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche besondere Feststellungsinteresse für die Anträge zu Ziff. 1 und 2 folgt schon daraus, dass sich wechselseitige Rechte und Pflichten aus einem (fort-)bestehenden Heuerverhältnis zwischen den Parteien ergeben und die Beklagte den Bestand eines solchen Heuerverhältnisses in Abrede stellt.
II.
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Die Klage ist begründet. Das zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits begründete Heuerverhältnis ist nicht durch die Kündigung der S. GmbH vom 14. Januar 2013 zum 31. März 2013 aufgelöst worden. Das Heuerverhältnis besteht vielmehr zwischen den Parteien fort, es ist insbesondere nicht auf die E. GmbH & Cie. KG übergegangen. Dementsprechend kann der Kläger von der Beklagten die Weiterbeschäftigung als Technischer Wachoffizier verlangen (III.), zudem die Erteilung des begehrten Zwischenzeugnisses, welches sich auf Führung und Leistung bezieht (IV.).
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