Rechtsprechung / ArbG Hamburg / 23. Kammer / 2013
ArbG Hamburg Urteil vom 25.07.2013 – 23 Ca 2/13
23. Kammer · ECLI:DE:ARBGHH:2013:0725.23CA2.13.0A
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Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 807,14 € festgesetzt.
4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand§
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Die Parteien streiten um die Höhe des tariflichen Urlaubsentgelts für die Jahre 2009, 2010 und 2011.
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Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen mit rund 30.000,00 Arbeitnehmern, seit dem 8. August 1983, derzeit als „Erster Sachbearbeiter Leistung“, auf Basis eines Bruttomonatsgehalts in Höhe von 3.840,42 € brutto in Vollzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) Anwendung. Der Tarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
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„§ 11
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1. Regelmäßige Arbeitszeit
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Für die Angestellten im Innendienst (ausgenommen Hausmeister und Heizer) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38 Stunden in der Woche. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag.
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2. Mehrarbeit
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Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitszeit i.S.v. Ziff. 1 Abs. 1 bzw. die durch Betriebsvereinbarung abweichend geregelte Arbeitszeit hinaus geleistete angeordnete Arbeit. Sie wird mit 1/162 des Monatsbezuges (einschließlich aller Zulagen) und mit einem Zuschlag von 25 % für jede Mehrarbeitsstunde bezahlt. Bei Mehrarbeit an Samstagen beträgt der Zuschlag einschließlich etwaiger Zuschläge nach Ziff. 1 Abs. 3 50 %. Mehrarbeit und Zuschläge können auch in Form von Freizeit abgegolten werden.“
§ 13
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4. Urlaubsentgelt
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Für die Dauer des Urlaubs wird das Arbeitsentgelt für die regelmäßige Arbeitszeit der/ des Angestellten fortgezahlt; dabei werden Änderungen ihrer/seiner Arbeitszeit während des Kalenderjahres (z. B. bei Übergang von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung), soweit sie vor Urlaubsantritt bereits vereinbart sind, durch anteilige Erhöhung oder Verringerung dieses Entgelts berücksichtigt.
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5. Berücksichtigung von Mehrarbeit beim Urlaubsentgelt
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Zur regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmungen gehört Mehrarbeit, die regelmäßig an bestimmten Tagen in der Woche oder im Monat geleistet wird.
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Sind im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 50 vom Arbeitgeber angeordnete unregelmäßige Mehrarbeitsstunden abgerechnet worden, so wird für jeden Urlaubstag des laufenden Jahres 1/220 der im vorangegangenen Kalenderjahr für diese Mehrarbeit abgerechneten Mehrarbeitsvergütung gezahlt.“
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Die Regelung des § 13 Nr. 5 MTV wurde in ihrer bis heute geltenden Fassung im Jahre 1984 eingeführt. Die Möglichkeit, Mehrarbeit alternativ durch Vergütung oder Freizeitnahme auszugleichen (§ 11 Nr. 2 MTV) wurde im Jahre 1987 in den Tarifvertrag aufgenommen. Eine Änderung des § 13 Nr. 5 MTV ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt.
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In den Jahren 2008, 2009 und 2010 wurden zahlreiche Mitarbeiter bei der Beklagten angehalten, vorübergehend wegen Engpässen Überstunden zu leisten. Der Kläger hat 2008, 2009 und 2010 jeweils mehr als 50 Überstunden geleistet. Er verweist hierzu auf die von der Beklagten erstellten Zeitnachweise (Anlagenkonvolut K 4, Bl. 110 ff. d. A.). Auf die Zeitnachweise und die von dem Kläger im Schriftsatz vom 12. April 2013 diesbezüglich gemachten Erläuterungen (Bl. 100 – 102) wird Bezug genommen.
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Der Kläger hatte die Wahl, ob er sich die Überstunden auszahlen lässt oder ob er sie in Freizeit nimmt. Der Kläger entschied sich teilweise für den Zeitausgleich und zum Teil für den Ausgleich in Geld. Bei dem Zeitausgleich wurden die Mehrarbeitszuschläge in Zeit umgerechnet. Die Beklagte hat jeweils in den Folgejahren Mitarbeitern, die sich ihre Überstunden auszahlen ließen, auf Basis von § 13 Ziff. 5 Abs. 2 TV ein höheres Urlaubsentgelt gezahlt. Hierbei hat die Beklagte ausschließlich die tatsächlich ausgezahlte Mehrarbeitsvergütung berücksichtigt. Die in Freizeit abgegoltene Mehrarbeit fand bei der Berechnung keine Berücksichtigung.
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Mit seiner am 28. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger ein zusätzliches Urlaubsentgelt für die Jahre 2009 bis 2011.
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Der Kläger meint, er habe nach § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV einen Anspruch auf ein erhöhtes Urlaubsentgelt unter Berücksichtigung der gesamten von ihm geleisteten Mehrarbeit. Bereits der Wortlaut „Abrechnung“ in § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV spreche dafür, dass eine Auszahlung der abgerechneten Mehrarbeitsvergütung nicht erforderlich sei. Der Begriff „Vergütung“ umfasse auch den Freizeitausgleich. Auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm spreche für eine Berücksichtigung von in Freizeit abgegoltener Mehrarbeit bei der Berechnung des Urlaubsgeldes. Die Erhöhung des Urlaubsentgelts im Folgejahr sei als „Belohnung“ dafür zu verstehen, dass ein Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum des Vorjahres dem Arbeitgeber eine Disposition über seine Freizeit eingeräumt hat, und zwar nach dem Bedarf des Arbeitgebers. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erhöhung des Urlaubsentgelts im Folgejahr unterbleiben soll, wenn ein Freizeitausgleich erfolgt ist. Sowohl beim Ausgleich in Freizeit, als auch beim Ausgleich in Geld sei die ursprüngliche Mehrbelastung durch Mehrarbeit über die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus gleich. Die von der Beklagten vertretene Auffassung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG. Die Arbeitnehmer, die sich die Überstunden in Freizeit abgelten lassen, seien vergleichbar mit den Arbeitnehmern, die sich die Überstunden in Geld auszahlen lassen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gebe es nicht. Ob ein Ausgleich in Freizeit oder in Geld erfolgt ist, ändere nichts an der ursprünglichen Erschwernis durch Arbeit über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus.
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Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 807,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte meint, die Berechnung des Stundensatzes in den Jahren 2008 und 2009 sei fehlerhaft. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, ob die Mehrarbeitsstunden überhaupt in Freizeit genommen worden sind. Habe er die Mehrarbeit jedoch nicht in Freizeit genommen, sei die Mehrarbeit nach dem Vortrag des Klägers nicht „abgerechnet“ worden und könne auch nicht bei der Berechnung des Urlaubsgeldes berücksichtigt werden. Die Beklagte ist der Ansicht, § 13 Nr. 5 MTV bezwecke zum einen eine zusätzliche Kompensation für Arbeitnehmer, die in großem Umfang Mehrarbeit geleistet und dafür keine Erholung durch Freizeitausgleich erfahren haben. Zum anderen verschaffe § 13 Nr. 5 MTV einen Anreiz zur Abgeltung der Mehrarbeit durch Mehrarbeitsvergütung, um so die Gesamtarbeitszeit der Belegschaft zu erhöhen. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang und die Entstehungsgeschichte sprechen für das Verständnis der Beklagten.
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Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe§
I.
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Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein erhöhtes Urlaubsentgelt.
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