Rechtsprechung / ArbG Düsseldorf / 2017

ArbG Düsseldorf Urteil vom 14.07.2017 – 1 Ca 1750/17

ECLI:DE:ARBGD:2017:0714.1CA1750.17.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.871,66 Euro festgesetzt.

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T a t b e s t a n d:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_1

Mit seiner am 28.03.2017 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger nach vorangegangener Geltendmachung die Zahlung der aus seiner Sicht zutreffenden Vergütung nach Vergütungsgruppe 2 des Entgelttarifvertrages für die Gastronomie geltend.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_2

Zusätzlich verlangt der Kläger einen Restbetrag der Jahressonderzahlung sowie ein Urlaubsgeld; beide Positionen sind in der vom Kläger überreichten Abrechnung für Januar 2017 (Blatt 51) enthalten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_3

Mit einem am 09.05.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger um Differenzlohnzahlungen für den Zeitraum Januar bis März 2017 erweitert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_4

Unter dem 31.10.2013 schlossen die Parteien eine ergänzende Vereinbarung mit Wirkung ab 01.11.2013. Hiernach gewährte die Beklagte dem Kläger diverse steuerfreie zusätzliche Leistungen. Hiermit sollte der zugleich vereinbarte Barlohnverzicht über 301,56 € kompensiert werden. Ziel dieser Vereinbarung war eine Nettolohnoptimierung. Über die Rechtswirksamkeit einer solchen Gestaltung haben die Streithelfer der Beklagten unter dem 13.08.2013 ein Rechtsgutachten erstellt, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 191 bis 203).

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Die Lohnabrechnungen basieren auf einem Stundenlohn von 8,88 €, während der Kläger meistens von 9,54 € und teilweise von 9,59 € Stundenlohn ausgeht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_5

1. einen Betrag in Höhe von 645,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.03.2017) zu zahlen;

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_6

2. einen weiteren Betrag in Höhe von 359,01 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.03.2017) zu zahlen;

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_7

3. einen Betrag in Höhe von 309,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.03.2017) zu zahlen;

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_8

4.  einen weiteren Betrag in Höhe von 38,16 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.05.2017) zu zahlen;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_9

5. einen weiteren Betrag in Höhe von 26,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.05.2017) zu zahlen;

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_10

6. einen weiteren Betrag in Höhe von 493,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.05.2017) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_11

Die Beklagte ist der Auffassung, der tarifliche Lohnanspruch des Klägers sei durch die abredegemäße Gewährung der diversen Netto-Leistungen erfüllt. Die Ansprüche auf restliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien ausweislich der erteílten Abrechnungen ebenfalls erfüllt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_12

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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I.

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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung weiterer Vergütung gemäß §§ 611 BGB, 3 TVG verlangen.

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1.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_13

Dabei kann dahinstehen, dass der Kläger bei seinem Vorbringen mal von der Richtigkeit der Tarifgruppe 2 und mal von der Richtigkeit der Tarifgruppe 3 ausgeht; auch die geltend gemachten Stundenlöhne divergieren im Verlauf des Verfahrens.

24

2.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_14

Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger nicht sein tariflicher Lohnanspruch erfüllt worden wäre. Der Lohnanspruch gemäß Tarifvertrag ist erfüllt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_15

Entscheidend ist hierfür, dass der Kläger ausdrücklich mit einer Umwandlung von Barlohn in diverse Nettoleistungen einverstanden war. Unter Einbeziehung dieser gesamten Nettoleistungen erzielt der Kläger eine Vergütung, die nicht unterhalb des ihm zustehenden Tariflohnes liegt. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass ihm unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile etwas fehlt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_16

Zur rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Gestaltung wird in vollem Umfang auf das Rechtsgutachten der Streithelfer der Beklagten vom 13.08.2013 verwiesen. Der Kläger ist diesen Ausführungen mit keinem Wort entgegengetreten.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-07-14/1-ca-1750-17#rd_17

Auch soweit der Kläger die Zahlung restlichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes verlangt, ist die Klage unbegründet. Die dahingehenden Ansprüche – das Bestehen einmal unterstellt – sind durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Ausweislich der vom Kläger selbst überreichten Lohnabrechnungen sind die beiden nunmehr von ihm begehrten Positionen darin enthalten. Der Kläger hat auch mit keinem Wort erläutert, aus welchem Gesichtspunkt er trotz der Erfassung in der Lohnabrechnung die Zahlung (erneut) von der Beklagten verlangt.

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 5 ZPO, 63 GKG.

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Für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.

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(Q.)