Rechtsprechung / ArbG Dortmund / 2008

ArbG Dortmund Urteil vom 26.11.2008 – 5 Ca 3785/08

ECLI:DE:ARBGDO:2008:1126.5CA3785.08.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58% und die Beklagte zu 42%.

3. Der Streitwert wird auf 1.918,71 EUR festgesetzt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_2

Die Parteien streiten um die Auszahlung eines Guthabens auf einem Ausgleichskonto sowie um das Bestehen von Schadenersatzansprüchen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_3

Der Kläger war bis zum 14.05.2008 bei der Beklagten beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_4

Jedenfalls im Zeitraum von Mai 2006 bis einschließlich September 2006 erhielt der Kläger neben seiner Lohnabrechnung, auf der das Ausgleichskonto mit ‘0‘ Stunden und ‘0‘ Euro geführt wurde, jeweils ein Zusatzblatt "Bestandteil der Lohnabrechnung", welches den Stand des individuellen Ausgleichskontos nach § 3 Nr. 1.43 BRTV wiedergeben sollte. Zum 1. Oktober 2006 belief sich das Konto des Klägers auf 90 Gutstunden (vgl. Bl. 3 d. A.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_5

Ab Oktober 2006 gab es dieses gesonderte Blatt "Bestandteil der Lohnabrechnung" nicht mehr. Stattdessen wurde das Arbeitszeit-/Geldkonto auf den jeweiligen Lohnabrechnungen geführt (vgl. Lohnabrechnungen Bl. 33-55 d. A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_6

Ausweislich dieser Lohnabrechnungen hatte der Kläger ab Ende des Monats Oktober 2006 nur 1,26 Guthabenstunden (vgl. B. 55 d. A.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_7

Mit der am 05.08.2008 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt der Kläger nach vorhergehender erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung vom 04.07.2008 die Auszahlung von 90 Guthabenstunden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_8

Der Kläger behauptet, die zum 01.10.2006 unstreitig ausgewiesenen 90 Gutstunden seien zu keinem Zeitpunkt abgefeiert oder aber ausgezahlt worden. Die Angaben zum Ansparkonto bzw. Arbeitszeit-/Geldkonto in den jeweiligen Lohnabrechnungen würden keine Fortführung des individuellen Ausgleichskontos nach § 3 BRTV darstellen, sondern müssten etwas anderes betreffen. Die 90 Stunden stünden dem Kläger nach wie vor zu.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_9

Auch ein Verfall sei nicht eingetreten, da die Verfallfrist erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginne.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_10

Soweit die Beklagte mit der Widerklage Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend mache, so sei zunächst festzuhalten, dass das von ihm verlorene Mobiltelefon Nokia 3310 nur noch einen äußerst geringen Zeitwert habe. Des Weiteren habe es sich hierbei um ein Prepaid-Handy gehandelt, so dass für das Betreiben des Mobiltelefons gerade keine monatliche Grundgebühr aufgewendet werden müsste. Die hier vorgelegten Vertragsdaten stimmten auch nicht mit der dem Kläger zugeteilten Mobilfunknummer überein.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_11

Hinsichtlich der vermeintlichen Verunreinigungen des Bauplatzes der Firma H3 GmbH treffe den Kläger kein Verschulden. Es müsse auch bestritten werden, dass für eine eventuelle Reinigung die dargestellten Kosten angefallen seien.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_13

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.125,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2008 zu zahlen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_14

Die Beklagte beantragte,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_16

und beantragte widerklagend,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_17

den Kläger zu verurteilen, an sie 793,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2008 zu zahlen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_19

die Widerklage abzuweisen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_20

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe seinen Zahlungsanspruch nicht dargelegt und bewiesen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_21

Der Beklagten stünde jedoch ein Schadensersatzanspruch zu, da der Kläger unstreitig das Mobiltelefon verloren habe, das mit einem Wert von 300,00 EUR angesetzt werde. Des Weiteren handele es sich nicht um prepaid-Gerät, so dass die Beklagte bis zum Wirksamwerden der Vertragskündigung am 14.06.2009 jedenfalls die monatliche Grundgebühr aufzuwenden habe.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_22

Am 21.01.2008 habe der Kläger den LKW der Beklagten mit dem Kennzeichen - H4-R3 345 - gefahren und auf dem Gelände der Firma H3 betankt. Da er den Tankdeckel nicht ordnungsgemäß verschlossen habe, sei Dieselkraftstoff ausgeflossen, der verunreinigte Boden habe gesäubert werden müssen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_23

Die der Beklagten entstandenen Kosten in Höhe von 793,71 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) seien daher vom Kläger im Wege des Schadenersatzes zu erstatten, so wie dies auch mit Geltendmachungsschreiben vom 08.07.2008 gefordert worden sei.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_24

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_27

Die Klage hatte keinen Erfolg.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_28

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung von 90 Stunden aus dem Ausgleichskonto.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_30

Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer gemäß § 3 Ziff 1.43 BRTV bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Auszahlungsanspruch bezüglich etwaiger Guthaben zu.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_31

Ausweislich der Lohnabrechnung für den Monat Mai 2008, dem letzten Beschäftigungsmonat, war zu diesem Zeitpunkt das Arbeitszeit-/Geldkonto des Klägers jedoch ausgeglichen, da die Anfang Mai bestehenden 30 Gutstunden gewährt bzw. ausgezahlt wurden (vgl. Bl. 33 d. A.).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_32

Tatsächlich geht es dem Kläger aus Sicht der Kammer hier vielmehr darum, dass die noch am 01.10.2006 ausdrücklich anerkannten 90 Lohnstunden als Zeitguthaben seitens der Beklagten wohl ohne erkennbaren Grund auf ‘0‘ gesetzt wurden, und das Ausgleichskonto ab Oktober 2006 mit dem Stand von ‘0‘ Stunden begann.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_33

Soweit hier - wovon auch die Kammer nach den bisher vorliegenden Informationen ausgehen muss -, tatsächlich unrechtmäßig 90 Stunden abgezogen wurden, ohne dass dem ein Freizeitausgleich gegenüber stünde, so hätte der Kläger den Abzug der 90 Stunden rechtzeitig geltend machen müssen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_35

Die Kammer geht hier davon aus, dass der Anspruch auf - aufgrund des Ausscheidens - nunmehr von 90 Lohnstunden gemäß § 15 BRTV verfallen ist.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_36

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht anerkannt, dass die zweite Stufe der Verfallfrist, die gerichtliche Geltendmachung, nicht vor Fälligkeit des Anspruchs gewahrt werden muss (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2001, 5 AZR 699/00 = NZA 2002, 1218). Selbst wenn man sich zu Gunsten des Klägers auf den Rechtsstandpunkt stellt, dass er ja keinen Freizeitausgleich wollte, sondern allein die Auszahlung des Ausgleichskontos begehrt, die erst gemäß § 3 Ziffer 1.43 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2008 fällig wurde, so beträfe dies aus Sicht der Kammer allein die zweite Stufe der Verfallfristen, nicht jedoch die erstmalige Geltendmachung.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_37

§ 15 BRTV sieht für die erste Stufe der Verfallfrist insoweit vor, dass die Frist zur Geltendmachung 6 Monate beträgt, soweit bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben besteht. Aus Sicht der Kammer regelt das jedoch nicht den hier vorliegenden Fall. Die 6-monatige Frist wäre einschlägig, falls der Kläger ein etwaig Ende Mai noch bestehendes Guthaben für sich reklamierte, ohne dass es hierüber eine Abrechnung oder Aufzeichnung gäbe.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_38

Sinn und Zweck der kurzen Verfallfristen ist es, kurzfristig Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen zu schaffen. Die Beklagte hat, wenn auch in etwas undurchsichtiger Form, den Arbeitnehmern monatlich einen Überblick über den Stand ihres individuellen Ausgleichskontos verschafft. Falls für den Kläger zwischen der Lohnabrechnung September 2006 mit 90 Gutstunden und der Lohnabrechnung für Oktober, bei der der Stand des Ausgleichskontos unstreitig allein über die Lohnabrechnung mitgeteilt wurde, eine Diskrepanz bestand, so hätte er dies rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen. Das Ausgleichskonto wird ja im Übrigen gerade nicht hauptsächlich zwecks Auszahlung etwaiger Guthaben bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingerichtet, sondern soll in erster Linie die Möglichkeit bieten, die Arbeitszeit variabel einzuteilen und die Lohnzahlung auch bei Arbeitsausfall aus diversen Gründen zu garantieren. Es widerspräche dem Sinn und Zweck der Verfallfristen, falls der Arbeitnehmer jeweils am Ende eines Arbeitsverhältnisses einen Auszahlungsanspruch mit der Begründung geltend machen könnte, dass vor etlichen Monaten ein Fehler in der Führung des Ausgleichskontos eingetreten wäre, der dann fortgeschriebenen worden wäre. In diesen Fällen wird der tatsächliche Stundenanfall oftmals nicht mehr nachprüfbar sein. Der Arbeitnehmer hat daher vielmehr etwa fehlende Stunden auf dem Ausgleichskonto innerhalb der tariflichen Verfallfristen geltend zu machen ( vgl. LAG Nürnberg, Urt. v. 27.03.2008, 2 Sa 394/07 = juris). Dies ist vorliegend unstreitig nicht geschehen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_39

Aus diesem Grund war die Klage abzuweisen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_41

Auch der Widerklageantrag hatte keinen Erfolg.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_43

Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 300,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für die Ersatzbeschaffung des von ihm verlorenen Mobiltelefons.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_44

Es kann dahinstehen, ob der Beklagten hier überhaupt ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zusteht.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_45

Jedenfalls ist er der Höhe nach nicht ansatzweise dargelegt. Die Beklagte behauptet pauschal, ihr seien hier 300,00 EUR netto entstanden ohne dies näher darzustellen. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass sich ein neues Mobiltelefon dieses Typs - durch einen kurzen Blick ins Internet erkennbar - ohne Weiteres für einen Preis weit unter 100,00 EUR erstehen lässt. Es ist hier unklar, in welcher Höhe der Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden sein könnte.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_47

Soweit die Beklagte vom Kläger den Ersatz der Handy-Rechnungen für die Monate April und Mai 2008 in Höhe von insgesamt 86,98 EUR netto zzgl. Mehrwertsteuer begehrt, so kommt auch hier ein Schadenersatzanspruch der Beklagten nicht in Betracht.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_48

Es ist bereits unklar, ob ein Schadensersatzanspruch dem Grund nach besteht.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_49

Die Beklagte hier schon nicht unter Beweis gestellt, dass die vorgelegten Handy-Abrechnungen überhaupt das dem Kläger zur Nutzung überlassene Mobiltelefon betreffen. Der Kläger selbst behauptet, ihm sei ein prepaid-Handy mit einer gänzlich anderen Rufnummer zur Verfügung gestellt worden. Es wäre hier Sache der Beklagten gewesen, unter Beweisantritt darzustellen, dass der Verlust des Mobiltelefons durch den Kläger überhaupt ursächlich für die nunmehr vorgelegten Rechnungen war.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_50

Letztlich kann dies dahinstehen, da zu einem etwaigen Schadensersatzanspruch auch der Höhe nach nicht ausreichend vorgetragen wurde.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_51

Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, warum die Beklagte gezwungen gewesen wäre, die Grundgebühr zu entrichten, ohne ihrerseits Vorteile aus dem Vertrag zu ziehen. Die Beklagte hätte ohne weiteres sowohl ein neues Mobiltelefon als auch eine Ersatzkarte anschaffen können, um dann den abgeschlossenen Mobilfunkvertrag ganz normal weiter zu nutzen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_52

Die Mehrwertsteuer kann von der Beklagten als vorsteuerabzugsberechtigte GmbH nicht gegen den Kläger geltend gemacht werden.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_53

Die Umstände, wann und wie es zum Verlust des Mobiltelefons kam, sind von den Parteien nicht vorgetragen worden.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_54

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, gelten die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung. Danach hat der Arbeitnehmer lediglich bei Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit hingegen haftet er nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.2004, 8 AZR 91/03 = NZA 2004, 649). Würde man daher tatsächlich einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen des Verlustes des Handys bejahen, könnte die Haftung des Klägers nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung ausgeschlossen, jedenfalls aber gemindert sein.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_56

Soweit die Beklagte vom Kläger Schadensersatz in Höhe von 480,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für Reinigungsarbeiten am Gelände der H3 GmbH in H5 verlangt, so ist dieser Anspruch ungeachtet seines Bestehens jedenfalls verfallen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_57

Der fehlerhafte Tankvorgang, auf den sich die Beklagte beruft, soll bereits im Januar 2008 stattgefunden haben.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_58

Die schriftliche Geltendmachung des Schadensersatzes erfolgte erst mit Schreiben vom 08.07.2008, so dass auch hier bereits die erste Stufe des § 15 BRTV nicht gewahrt wurde.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_59

Nach alledem war auch die Widerklage abzuweisen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2008-11-26/5-ca-3785-08#rd_62

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ff. ZPO, wobei die Forderungen aus Klage und Widerklage zu addieren waren.