Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/131#abs-1 (1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/131#abs-2 (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer nicht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/131#abs-3 (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 131 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 01.12.2025 – AnwSt (R) 5/25Disziplinarklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff im anwaltsgerichtlichen Disziplinarverfahren
- BGH, 04.08.2020 – AnwZ (Brfg) 4/20Anwaltgerichtliches Ermittlungsverfahren: Anspruch der Generalstaatsanwaltschaft auf Einsicht in die Personalakte eines Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer; Rechtswegeröffnung zum Anwaltsgerichtshof bei Verweigerung der Akteneinsicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 – 2 AGH 28/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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