Rechtsprechung / AG Stralsund / 2016

AG Stralsund Beschluss vom 07.10.2016 – 25 C 126/16

ZivilrechtMecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

Klarstellend wird festgestellt, dass das Urteil vom 29.09.2016 ungeachtet der am 28.09.2016 eingetretenen Verfahrensunterbrechung rechtswirksam ist.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stralsund/2016-10-07/25-c-126-16#rd_1

Der (bisherige) Bevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 06.10.2016 (Bl. 34 d.A.) mitgeteilt, dass am 28.09.2016 um 15.28 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden sei (Az.: ...). Das Empfangsbekenntnis betreffend das Urteil vom 29.09.2016 ist unvollzogen zurückgereicht worden (Bl. 35 d.A.). Das Urteil vom 29.09.2016 ist am 29.09.2016 zur Geschäftsstelle gelangt (Bl. 31-Rs. d.A.) und am 30.09.2016 an beide Seiten zur Zustellung abgesandt worden (Bl. 32 d.A.).

II.

2

Mit der Insolvenzeröffnung ist das Verfahren unterbrochen worden und es durfte ein Urteil nicht mehr erlassen werden (§ 240 Satz 1 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stralsund/2016-10-07/25-c-126-16#rd_2

Insoweit hätte hier auch das Urteil vom 29.09.2016 nicht erlassen werden dürfen, und zwar unabhängig davon, ob der „Erlass“ (vgl. § 318 ZPO) bereits mit der Übergabe an die Geschäftsstelle am 29.09.2016, mit der Hinausgabe zwecks Zustellung am 30.09.2016, mit erfolgreicher Zustellung an die Klagepartei oder erst mit - bisher nicht bewirkter - Zustellung an beide Parteien (vgl. § 310 Abs. 3 ZPO) erfolgt ist (vgl. zum Streitstand Schäfer, NJOZ 2015, 601 ff., m.w.N.). Nach hier vertretener Auffassung ist der Erlass des nicht verkündeten Urteils im Verfahren nach § 495a ZPO bereits mit der Übergabe an die Geschäftsstelle erfolgt und damit vorliegend bereits eingetreten (ebenso Schäfer, NJOZ 2015, 601 [602], m.w.N.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stralsund/2016-10-07/25-c-126-16#rd_3

§ 249 Abs. 3 ZPO ändert an der Unzulässigkeit des Urteilserlasses hier nichts, da die Schriftsatzfrist, die im schriftlichen Verfahren dem Verhandlungsschluss entspricht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 249 Rn. 8, m.w.N.), erst am 28.09.2016 (24.00 Uhr) ablief, also ebenfalls erst nach Insolvenzeröffnung, wenn auch nur „um Stunden“.

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Da dem Gericht die Insolvenzeröffnung unbekannt war, ist der Urteilserlass dennoch erfolgt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stralsund/2016-10-07/25-c-126-16#rd_4

Das ändert aber nichts an der Rechtswirksamkeit des Urteils. Das in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung erlassene Urteil ist rechtlich existent, also wirksam; es ist somit nicht nichtig, sondern allenfalls mit - etwaigen - Rechtsmitteln angreifbar (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 10, m.w.N.).