Rechtsprechung / AG Solingen / 2016

AG Solingen Urteil vom 30.06.2016 – 14 C 33/16

ECLI:DE:AGSG:2016:0630.14C33.16.00

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 306,41 und weitere EUR 54,14 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_3

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_4

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 306,41 gemäß §§ 7 StVG i.V.m. 115 VVG.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_5

Zwischen dem Fahrzeug des Klägers, Opel Vectra, amtliches Kennzeichen    , und dem bei der Beklagten pflichtversicherten Fahrzeug, amtliches Kennzeichen      , ereignete sich am 18.08.2015 in            ein Verkehrsunfall.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_6

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte vollumfänglich für die Unfallfolgen einzustehen hat. Außergerichtlich zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.193,94, wovon ein Teilbetrag in Höhe von EUR 148,59 auf Nutzungsausfall bzw. auf Vorhaltekosten gezahlt wurde.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_7

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall. Die Höhe des Nutzungsausfalls ist durch das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_8

Das Gericht legt seiner Schätzung die Nutzungsausfalltabelle nach Küppershaus/Sanden/Danner zugrunde. Hiernach ist ein Nutzungsausfall nach der Gruppe C zu zahlen. Das Fahrzeug des Klägers ist grundsätzlich der Gruppe E zuzuordnen. Aufgrund des Fahrzeugalters von 19 Jahren ist eine Herabstufung um zwei Stufen in die Gruppe C vorzunehmen. Hiernach ist ein Tagessatz von 35,00 EUR pro Tag zu zahlen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_9

Der Anspruch beschränkt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die Vorhaltekosten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_10

Vorliegend war das klägerische Fahrzeug im Unfallzeitpunkt zwar 19 Jahre alt und wies eine Laufleistung von 195.343 km auf. Im Weiteren wies das Fahrzeug auch Vorschäden auf und wurde durch den außergerichtlich beauftragten Sachverständigen als verbraucht beschrieben. Die von dem Sachverständigen beschriebenen Vorschäden bestehen in reparierten Vorschäden an der Motorhaube, an den Seitenwänden und an den Karosserieaußenwänden sowie in nicht reparierten Vorschäden in Gestalt von Korrosionen an den Seitenwänden links und rechts.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_11

Allein aufgrund des Alters ist eine weitere als die mit der Gruppenherabstufung nach der Tabelle nach Küppershaus/Sanden/Danner erfolgte Reduzierung des Ersatzanspruchs nicht geboten oder angemessen. Denn allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht angenommen werden. Eine Herabstufung erfolgt, um den technischen Fortschritt und den Komfort- und Sicherheitszuwachs auszugleichen. Auch ist vorliegend eine weitere Reduzierung nicht aufgrund der bestehenden Vorschäden anzunehmen. Denn bei den beschriebenen Vorschäden handelt es sich nicht um solche, die den Nutzungswert einschränken. Denn diese Vorschäden beeinträchtigen den Nutzungswert für den Fahrer nicht fühlbar wie bspw. eine undichte Frontscheibe und ein undichtes Verdeck, über die der BGH in seiner Entscheidung vom 20.10.1987 zu entscheiden hatte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_12

Die Dauer des Nutzungsausfalls von 13 Tagen ist zwischen den Parteien unstreitig. Ausgehend von einem Tagesssatz von EUR 35,00 besteht ein Gesamtzahlungsanspruch von EUR 455,00. Abzüglich der geleisteten EUR 148,59 verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 306,41.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_13

Die Zinsentscheidung beruht auf Verzugsgesichtspunkten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_14

Der Kläger hat gegen die Beklagte im Weiteren einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_15

Ausgehend von einem Gesamtstreitwert bis EUR 2.000,00 fallen bei Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 255,85 an. Abzüglich der bereits gezahlten EUR 201,71 verbleibt ein Anspruch in Höhe von EUR 54,14.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_16

Die Zinsentscheidung beruht auf Verzugsgesichtspunkten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_18

Der Streitwert wird auf 306,41 EUR festgesetzt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_19

Rechtsbehelfsbelehrung:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_20

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_21

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_22

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_23

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht    , eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_24

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht      zu begründen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_25

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht     durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-06-30/14-c-33-16#rd_26

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.