Rechtsprechung / AG Recklinghausen / 2018
AG Recklinghausen Urteil vom 14.03.2018 – 28 Ds-412 Js 375/17-321/17
ECLI:DE:AGRE1:2018:0314.28DS412JS375.17.3.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe§
3
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
4
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2018-03-14/28-ds-412-js-375-17-321-17#rd_1
Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Die Angeklagte ist schuldunfähig, § 20 StGB.