Rechtsprechung / AG Recklinghausen / 2018

AG Recklinghausen Urteil vom 14.03.2018 – 28 Ds-412 Js 375/17-321/17

ECLI:DE:AGRE1:2018:0314.28DS412JS375.17.3.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe§

3

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

4

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2018-03-14/28-ds-412-js-375-17-321-17#rd_1

Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Die Angeklagte ist schuldunfähig, § 20 StGB.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.