Rechtsprechung / AG Recklinghausen / 2010

AG Recklinghausen Beschluss vom 11.11.2010 – 61 XIV 52/10 B

ECLI:DE:AGRE1:2010:1111.61XIV52.10B.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen.

2. Die Dauer der Haft beträgt 2 Wochen.

3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

4. Die Kosten des Verfahrens werden der Betroffenen auferlegt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2010-11-11/61-xiv-52-10-b#rd_1

Die Betroffene ist gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 und § 106 AufenthG in Verbindung mit §§ 416, 417, 422, 428 FamFG zur Sicherung der Abschiebung in Abschiebehaft zu nehmen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2010-11-11/61-xiv-52-10-b#rd_2

Das Ausländeramt der Stadt Recklinghausen beabsichtigt, die Betroffene gem. § 58 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben und trägt folgendes vor:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2010-11-11/61-xiv-52-10-b#rd_3

Frau C. reiste am 18.05.2009 in das Bundesgebiet ein und wurde mit Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf vom 20.05.2009 wegen des Verstoßes gegen ausländerrechtliche Bestimmungen für dauernd aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Ordnungsverfügung vom 04.01.2010 wurde die Wirkung der Ausweisung vom 20.05.2009 nachträglich zeitlich auf 6 Monate, beginnend ab Ausreise, befristet, da die Betroffene am 02.07.2009 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2010-11-11/61-xiv-52-10-b#rd_4

Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie eines ergänzenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 08.09.2010 (18 E 1003/10 und 8 L 801/09 Düsseldorf) war Frau C. vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2010-11-11/61-xiv-52-10-b#rd_5

Gem. § 58 Abs. 3 AufenthG ist die Überwachung der Ausreise insbesondere erforderlich, da die Betroffene nicht innerhalb der ihr gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist und gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht hat. Sie war mit einem Besuchervisum in das Bundesgebiet eingereist, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt der Einreise wusste, dass sie dauerhaft im Bundesgebiet verweilen wollte. Der Ausländerbehörde gegenüber gab sie letztmalig in der 44 Kw. 2010 an, zum Zwecke der Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) vorsprechen zu wollen. Damit war belegt, dass Frau C. ihrer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen will.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2010-11-11/61-xiv-52-10-b#rd_6

Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen, Az.: 61 XIV 52/10 B vom 04.11.2010 wurde die Betroffene am heutigen Tag in ihrer Wohnung vorläufig festgenommen, nachdem sie bei der Ausländerbehörde nicht mehr vorgesprochen hatte. Sie ist nicht im Besitz einer gültigen Duldung.

8

Die Abschiebung wurde für den 17.11.2010 terminiert, ein Flug wurde bereits gebucht. Ein gültiger Nationalpass liegt vor.

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Im Übrigen wird auf das Protokoll der Anhörung vom 11.11.2010 Bezug genommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2010-11-11/61-xiv-52-10-b#rd_7

Aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes ist die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich. Diese ist auch verhältnismäßig, da die Rechte der Betroffenen im Rahmen des noch laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens auch wahrgenommen werden können, wenn die Betroffene sich in Argentinien aufhält.

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Die Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Es besteht der begründete Verdacht, dass die Betroffene sich der Abschiebung entziehen will.

12

Die festgesetzte Haftdauer ist erforderlich, um das geplante Abschiebungsverfahren durchzuführen.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieser Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsmittelbelehrung

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2010-11-11/61-xiv-52-10-b#rd_8

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Recklinghausen oder des Landgerichts Bochum einzulegen ist.