Rechtsprechung / AG Neuss / 2014

AG Neuss Urteil vom 19.02.2014 – 84 C 1951/13

ECLI:DE:AGNE:2014:0219.84C1951.13.00

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2014-02-19/84-c-1951-13#rd_3

Die Klage hat keinen Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2014-02-19/84-c-1951-13#rd_4

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 53,46 EUR.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2014-02-19/84-c-1951-13#rd_5

Als Anspruchsgrundlage kamen zwar insofern die §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB in Betracht

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2014-02-19/84-c-1951-13#rd_6

Die Klägerin ist jedoch bereits nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung in der Höhe nicht auf einen bestimmten Rechnungsbetrag begrenzt ist. Die vorgelegte Abtretungserklärung ist auf den 16.01.2013 datiert. Die Rechnungshöhe ist in dem Abtretungsvordruck nicht eingetragen, es wird nur in Klammern auf die „(…) in Anlage beigefügte Rechnung“ Bezug genommen. Die streitgegenständliche Rechnung datiert jedoch erst auf den 22.01.2013, kann mithin am 16.01.2013 nicht Gegenstand der Abtretung gewesen sein.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2014-02-19/84-c-1951-13#rd_7

Abgesehen davon hätte der Anspruch zumindest größtenteils auch nicht in der geltend gemachten Höhe bestanden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2014-02-19/84-c-1951-13#rd_8

Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten, zur Auftragsdurchführung sei lediglich die Benutzung eines Lkw mit Fahrzeugbeförderung bis 7,59 t erforderlich gewesen, nicht substantiiert entgegengetreten. Daher kann sie auch nur die Benutzung eines derartigen - preiswerteren - Fahrzeugs samt Fahrer abrechnen. Das Entgelt hierfür beträgt gemäß § 632 BGB mangels konkreter Preisabsprache bei Auftragserteilung nach der Preis- und Strukturumfrage des VBA ortsüblicherweise 128,00 EUR/Std. (netto). Mithin konnte das Abschleppunternehmen 128,00 EUR/Std.  x  1, 5 Std. = 192,00 EUR zuzüglich 19 % MwSt. (36,48 EUR), mithin 228,48 EUR brutto in Rechnung stellen. Dieser Betrag wurde von der Beklagten auch bereits ausgeglichen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2014-02-19/84-c-1951-13#rd_9

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 1, 713 ZPO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2014-02-19/84-c-1951-13#rd_10

Der Streitwert wird auf 53,46 EUR festgesetzt.