Rechtsprechung / AG Neumünster / 2013

AG Neumünster Urteil vom 23.05.2013 – 36 C 1715/12

ECLI:DE:AGNEUMU:2013:0523.36C1715.12.0A

ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 776,60 € nebst Zinsen in Höhe von 13,98 % seit dem 01.01.2009 bis zur Gutschrift dieses Betrages mit Wirkung einer vertragsgemäßen Sondertilgung auf den Darlehensvertrag Nr. ..., längstens bis zum 30.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand§

1

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr.

2

Die Kläger wünschten von der Beklagten den Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem zu einen ein vorhandenes Darlehen abgelöst werden und eine weitere Darlehenssumme in Höhe von 8.500,00 € zur Auszahlung gelangen sollten.

3

Dazu übergab die Beklagte den Klägern am 30.10.2008 einen von ihr ausgefüllten Darlehensvertrag zur Unterschrift. Die Beklagten unterschrieben dieses Vertragsformular zu Hause und gaben es der Beklagten zurück.

4

Nach dem Vertrag belief sich die Darlehenssumme auf insgesamt 30.742,80 €. Darin enthalten war eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 776,60 €. Dieser Betrag entspricht gemäß den "Regelleistungen bei Privatkrediten" in dem "Preis- und Leistungsverzeichnis" der Beklagten 3,5 % des Nettodarlehensbetrages abzüglich des separat aufgeführten so genannten Vorlaufzinsbetrages. Für den Vertrag der Kläger belief sich dieser Betrag auf 22.188,56 Euro.

5

Die Rückzahlung der Darlehenssumme sollte in 60 monatlichen Raten zu 512,38 €, beginnend mit dem 01.01.2009 erfolgen. Der effektive Jahreszins betrug 13,98 %.

6

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

7

Die Kläger kamen zu der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, von ihnen die Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Deswegen verlangten sie mit Schreiben vom 05.08.2012 von der Beklagten die Rückzahlung dieser Bearbeitungsgebühr binnen drei Wochen nach dem 01.09.2012. Auf die Anlage K 2 wird Bezug genommen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2012 (Anlage K 3) ab. Darauf forderten die Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2012 nochmals auf, die Bearbeitungsgebühr an sie bis zum 05.07.2012 zurück zu zahlen. Das lehnte die Beklagte erneut mit Schreiben vom 21.09.2012 ab.

8

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

9

Die Kläger meinen, die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr sei unwirksam. Hierzu meinen sie, bei der vertraglichen Regelung handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, welche gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 776,60 € nebst 13,98 % Zinsen seit dem 01. Januar 2009 bis zur Gutschrift mit Wirkung einer vertragsgemäßen Sondertilgung auf den Darlehensvertrag Nr. ... höchstens bis zum 30. Dezember 2013 zu zahlen.

12

die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die beiden ersten von den Klägern gezahlten Raten seien auf die Bearbeitungsgebühr verrechnet worden. Die Beklagten meinen, die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr sei individuell mit den Klägern ausgehandelt worden, da für die Gebühr ein konkreter Betrag offen in dem Darlehensvertrag ausgewiesen worden sei. Die Beklagte meint weiter, bei der Bearbeitungsgebühr handele es sich um einen so genannte Hauptpreisabrede. Denn sie sei Bestandteil des effektiven Jahreszinses.

Entscheidungsgründe§

15

Die zulässige Klage ist begründet.

16

Die Kläger können von der Beklagten die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 776,60 € verlangen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_1

Der Anspruch der Kläger folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der etwas von einem anderen durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt, das Erlangte herauszugeben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_2

Die Beklagte hat die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 776,60 € zu Unrecht von den Klägern erhalten. Nach dem Vortrag der Beklagten haben die Kläger die Gebühr mit den Raten für Januar und Februar 2009 gezahlt. Dies geschah ohne Rechtsgrund. Die der Zahlung zugrunde liegende vertragliche Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_3

Die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr unterliegt der Kontrolle gemäß den Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 ff. BGB.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_4

Bei der vertraglichen Grundlage der von der Beklagten eingezogenen Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_5

Nach dieser Regelung sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_6

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Grundlage dafür, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr von ihren Darlehensnehmern erhebt ist unstreitig das von der Beklagten für eine Vielzahl von Privatkrediten erstellte und gestellte Preis- und Leistungsverzeichnis. Dieses Verzeichnis enthält sowohl den Grund als auch die Berechnungsfaktoren für die von der Beklagten verlangten Bearbeitungsgebühr.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_7

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Bearbeitungsgebühr sei individuell ausgehandelt, weil sie konkret auf der ersten Seite des Darlehensvertrages ausgewiesen sei. Denn dadurch stellte die Beklagte den Klägern diesen Betrag trotzdem nicht zur Disposition. Vielmehr gab sie ihn aufgrund der Grundlage der in ihrem allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Berechnungsmodalitäten als nicht weiter verhandelbar vor.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_8

Die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr ist auch nicht deswegen der Kontrolle gemäß den Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen, weil es sich hierbei um eine so genannte Hauptpreisabrede handele, welche gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen wäre. Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen der Kontrolle nur allgemeine Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen, vereinbart werden. Die Ausgestaltung einer den Parteien nach den gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages auferlegten Hauptleistungspflichten unterliegt demnach nicht der Kontrolle.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_9

Die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr ist eine so genannte Nebenpreisabrede. Die Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers ist gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB neben der Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit, die vereinbarten Zinsen zu leisten. Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich aber weder um einen Bestandteil der Zinsleistungspflicht noch um ein zinsähnliches, von dem Darlehensnehmer zu leistendes Entgelt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_10

Es kann dahinstehen, welche Leistungen konkret die Beklagte sich mit der Bearbeitungsgebühr entgelten lässt. Denn dieser Bearbeitungsgebühr fehlt das wesentliche charakteristische Merkmal von Zinsen oder zinsähnlichen Entgelten. Wesentliches charakteristisches Merkmal von Zinsen oder Zinsentgelten ist, dass sich ihre Höhe nach der Laufzeit der Überlassung des Darlehensbetrages bestimmt (Schmieder, WM 2012, 2358, 2360 f.). Die von der Beklagten erhobene Bearbeitungsgebühr bemisst sich allein nach der Höhe des Darlehensnettobetrages, unabhängig davon, für welche Dauer dieser Betrag den Darlehensnehmern zur Verfügung gestellt wird. Zudem wird sie von einer eventuellen vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages nicht berührt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_11

Die Bearbeitungsgebühr ist auch kein sonstiges Entgelt, dass die Parteien für andere als der Beklagten nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages obliegenden Leistungen vereinbart hätten.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_12

Die Beklagte trägt nicht vor, wofür konkret die Bearbeitungsgebühr eingezogen und verwandt wird. Nach ihrer Formulierung enthält die Bearbeitungsgebühr ein "Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt". Damit dient die Bearbeitungsgebühr lediglich dazu, den allgemeinen Verwaltungsaufwand der Beklagten, zu dem zum Beispiel die Bonitätsprüfungen gehören, vor und bei der Bereitstellung der Darlehenssumme abzugelten. Hierbei handelt es sich aber nicht um gesonderte, neben der Bereitstellung des Darlehensbetrages geschuldete Leistungen, vielmehr erbringt die Beklagte ihr ohnehin obliegende Nebenpflichten oder handelt im eigenen wirtschaftlichen Interesse (Schmieder, WM 2012, 2358, 2360).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_13

Die Preisnebenabrede zwischen den Parteien, über die Erhebung einer allgemeinen Bearbeitungsgebühr ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Danach sind Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, welche den Vertragspartner des Verwenders dadurch unangemessen benachteiligen, dass sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_14

Dies ist der Fall. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 2 BGB hat der Darlehensnehmer für die Bereitstellung des Darlehensbetrages ein Entgelt in Form von Zinsen zu zahlen. Jedes weitere Entgelt, dem keine adäquate zusätzliche Gegenleistung des Darlehensgebers gegenübersteht, mit dem vielmehr allgemeine Vertragskosten auf den Darlehensnehmer abgewälzt werden, widerspricht diesem gesetzlichen Leitbild (Schmiederer, WM 2012, 2358, 2363). Die Beklagte legt nicht dar, welche gesonderten Leistungen mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden. Die allgemeinen Verwaltungskosten, welche die Bereitstellung eines Darlehensbetrages im Geschäftsbetrieb verursacht, hat sie vor allem im eigenen Interesse zu tragen (s.o.).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_15

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Bearbeitungsgebühr die Höhe des effektiven Jahreszinses mitbestimme. Denn allein die Tatsache, dass die Beklagte aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist, eine eventuelle Bearbeitungsgebühr in den Gesamtkosten eines Darlehens auszuweisen, bedeutet nicht, dass der Darlehensgeber zur Erhebung dieser Gebühr berechtigt ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_16

Der Anspruch der Kläger ist auch durchsetzbar. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. Gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährungsfrist frühestens am 01.01.2010 und endete frühestens am 31.12.2012. Der Rückzahlungsanspruch der Kläger ist frühestens mit Zahlung der ersten Rate zum 01.01.2009 entstanden. Die Verjährung ist gehemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klage ist am 17.12.2012 bei Gericht eingegangen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_17

Die Kläger können von der Beklagten weiter verlangen, die von ihr auf die Bearbeitungsgebühr zu Unrecht erhobenen Zinsen in Höhe von 13,98 % p. a. zurückzuzahlen. Da die Beklagte nicht berechtigt war, die Bearbeitungsgebühr von den Klägern zu verlangen, war sie auch nicht berechtigt, die von ihr dafür erhobenen Zinsen zu begehren. Zurückzuzahlen sind die Zinsen seit dem 01.01.2009. Nach dem Vortrag der Beklagten haben die Kläger die Bearbeitungsgebühr mit zu Beginn der Vertragslaufzeit bezahlt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neumuenster/2013-05-23/36-c-1715-12#rd_18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 ZPO.