Rechtsprechung / AG Mülheim an der Ruhr / 2014

AG Mülheim an der Ruhr Urteil vom 29.07.2014 – 23 C 456/14

ECLI:DE:AGMH:2014:0729.23C456.14.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2014-07-29/23-c-456-14#rd_1

Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 6.9.2013 gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des PKW`s Audi XX nicht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1VVG auf Zahlung von Nutzungsausfall für 4 Tage a 50,00 €, insgesamt 200,00 €.

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Nur ein tatsächlich erlittener und nicht ein fiktiver Nutzungsausfall ist nach den Regeln des § 249 BGB erstattungsfähig.

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Die Reparaturbestätigung des Sachverständigen I vom 18.12.2013 ist unergiebig. Fahrtüchtig war der Wagen stets.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2014-07-29/23-c-456-14#rd_2

Daraus folgt sogleich, dass der Kläger die Reparaturarbeiten in Eigenregie, über deren Umfang er sich ausschweigt, sukzessive hat ausführen können, zumindest aber in einen Zeitraum hat legen können, indem er den Wagen nicht benötigte. Der Kläger hat nicht nur in der Pflicht gestanden, seine Beeinträchtigungen zu minimieren, er wird dies im eigenen Interesse auch getan haben.Hiernach ist ein zu entschädigender Nutzungsausfall bei dem Kläger nicht konkret festzustellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2014-07-29/23-c-456-14#rd_3

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, L-Platz, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2014-07-29/23-c-456-14#rd_4

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2014-07-29/23-c-456-14#rd_5

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.