Rechtsprechung / AG Köln / 2016

AG Köln Urteil vom 22.06.2016 – 613 Ls 22/16

ECLI:DE:AGK:2016:0622.613LS22.16.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 252, 52, 53 StGB

Gründe§

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I.

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Der Angeklagte ist in Algerien geboren und aufgewachsen.

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Er ist ledig und kinderlos.

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In seiner Heimat war er in der Aluminiumbearbeitung tätig.

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Im September 2015 kam er nach Deutschland.

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Hier bestreitet er seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht aufgefallen.

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II.

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Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_1

Am 01.01.2016 gegen 0:10 Uhr entwendete der Angeklagte auf dem Vorplatz des Museums M. in Köln die Calvin Klein-Handtasche der Geschädigten T.T. indem er die Tasche, die die Zeugin unter den Arm geklemmt hatte, wegriss.

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In der Tasche befand sich unter anderem ein Samsung S5 Mini Mobiltelefon, € 30 Bargeld und Schminkutensilien.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_2

Kurze Zeit später - gegen 0:50 Uhr - entwendete der Angeklagte zwischen der Hohenzollernbrücke und dem Kölner Hauptbahnhof das Mobiltelefon der Geschädigten L.L., indem er es ihr aus der rechten Hand riss und mit der Beute Richtung Hauptbahnhof flüchtete.

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Dies wurde durch die Zeugen P.P. und N.N. beobachtet, die sich zufällig im Gespräch mit der Geschädigten befanden.

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Beide Zeugen nahmen unverzüglich die Verfolgung des Angeklagten auf.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_3

Nach kurzer Zeit blieb der Angeklagte unvermittelt stehen und drehte sich zu dem Zeugen P. um, der ihn zur Rückgabe des Gerätes aufforderte. Statt es jedoch auszuhändigen, schlug der Angeklagte dem Zeugen P. ins Gesicht, wodurch dieser ausrutschte und zu Boden fiel. Zwischenzeitlich hatte auch der Zeuge N. die beiden eingeholt, woraufhin der Angeklagte erneut die Flucht ergriff.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_4

Er wurde nun erneut durch den Zeugen N. verfolgt und blieb kurze Zeit darauf wieder stehen, um sich seinem Verfolger zuzuwenden. Nunmehr sprühte der Angeklagte dem Zeugen N. Pfefferspray ins Gesicht, um seine weitere Flucht mit der Beute zu ermöglichen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_5

Wiederum nahm der Zeuge P. die Verfolgung des Angeklagten aus, konnte ihn an einem Bauzaun stellen und den herbeigerufenen Polizeibeamten übergeben, die ihm die Tatbeute abnehmen konnten.

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Der Geschädigte P. erlitt eine Mittelfinger- und eine Nasenbeinprellung.

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Der Geschädigte N. litt unter starkem Augenbrennen.

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III.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_6

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten soweit ihr gefolgt werden konnte sowie den Angaben der Zeugen T., L., P. und N.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_7

Der Angeklagte gab den Geschehensablauf - insbesondere die Diebstähle und zumindest einen Schlag gegen den Geschädigten P. - im Wesentlichen zu, behauptet aber, der Geschädigte N. habe das Pfefferspray benutzt und nicht er selbst.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_8

Die Einlassung wird widerlegt durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen L., P. und N., die den weiteren Geschehensablauf widerspruchsfrei und ohne jede Belastungstendenz geschildert haben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_9

Danach hat der Angeklagte seine Flucht mehrfach unterbrochen, um sich des jeweiligen Verfolgers gewaltsam - erst durch Schläge und als dies nichts half durch den Gebrauch von Pfefferspray - zu entledigen.

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Seine Einlassung ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

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IV.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_10

Der Angeklagte hat sich damit eines räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und eines Diebstahls schuldig gemacht, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 252, 52, 53 StGB.

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V.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_11

Der Strafrahmen für den räuberischen Diebstahl ergibt sich aus §§ 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1, Abs. 3, 252 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_12

Dabei war dem Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles zugute zu halten, weil sich sowohl der Wert der Tatbeute, als auch die eingesetzte Gewalt am unteren Rand des Denkbaren hielten.

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Für den Diebstahl ergibt sich der Strafrahmen aus § 242 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

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Für den Angeklagten sprach sein Teilgeständnis in der Hauptverhandlung, an dessen Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Zweifel hegt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_13

Gegen ihn war allerdings zu werten, dass er nur kurz nach seiner Einreise bereits durch schwerwiegenden Straftaten aufgefallen ist und auch vor Gewalteinsatz nicht zurückschreckt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_14

Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte folgende Einsatzstrafen für tat- und schuldangemessen:

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         für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten und

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         für den räuberischen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_15

Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die dem Gericht nach erneuter Abwägung mit einer

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Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten

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erforderlich und angemessen, aber auch ausreichend erschien.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_16

Gründe für eine ausnahmsweise Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen würden, konnte das Gericht nicht erkennen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16#rd_17

Der Angeklagte hat sich nur kurz nach seiner Einreise bereits durch erhebliche Straftaten schuldig gemacht und ist in der Sylvesternacht 2015/16 zur Begehung von Straftaten eigens von F. nach Köln angereist.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.