Rechtsprechung / AG Köln / Abt. 533 / 2016
AG Köln Urteil vom 12.04.2016 – 533 Ds 60/16
Abt. 533 · ECLI:DE:AGK:2016:0412.533DS60.16.00
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Tenor§
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,-Euro kostenpflichtig verurteilt.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2016 – 506 Gs 226/16 – wird aufgehoben.
G r ü n d e :
(abgekürzt gem. § 267 IV StPO):
I. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird verwiesen auf den zugelassenen Anklagesatz in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses mit den Maßgaben aus dem Hauptverhandlungsprotokoll.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.