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Amtsgericht Köln, Urteil vom 12.04.2016 – 533 Ds 60/16

Abt. 533

ECLI:DE:AGK:2016:0412.533DS60.16.00

Tenor§

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,-Euro kostenpflichtig verurteilt.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2016 – 506 Gs 226/16 – wird aufgehoben.

Angewandte Vorschriften: §§ 242 I, § 113, 53 StGB.

G r ü n d e :

(abgekürzt gem. § 267 IV StPO):

I. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird verwiesen auf den zugelassenen Anklagesatz in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses mit den Maßgaben aus dem Hauptverhandlungsprotokoll.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.