Tenor§
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,-Euro kostenpflichtig verurteilt.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2016 – 506 Gs 226/16 – wird aufgehoben.
G r ü n d e :
(abgekürzt gem. § 267 IV StPO):
I. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird verwiesen auf den zugelassenen Anklagesatz in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses mit den Maßgaben aus dem Hauptverhandlungsprotokoll.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.