Rechtsprechung / AG Köln / 2014

AG Köln Beschluss vom 03.02.2014 – 314 F 204/13

ECLI:DE:AGK:2014:0203.314F204.13.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten wird vorzeitig aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-02-03/314-f-204-13#rd_1

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute mit gesetzlichem Güterstand. Das Scheidungsverfahren ist (einschließlich einer Folgesache Zugewinnausgleich) bei dem Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 314 F 232/11 rechtshängig.

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Die Antragstellerin begehrt die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

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Die Antragstellerin trägt vor, die Beteiligten lebten seit März 2010 getrennt.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten wird vorzeitig aufgehoben und der Güterstand der Gütertrennung für die weitere Dauer der Ehe hergestellt.

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Der Antragsgegner hat im Verhandlungstermin vom 22.08.2013 beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-02-03/314-f-204-13#rd_2

Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Trennung der Beteiligten sei erst am 06.09.2010 erfolgt. Er hat ferner die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 1386 i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB sei unter Heranziehung der Motive des Gesetzgebers dahin auszulegen, dass sie im Fall einer bereits bestehenden Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens mit Zugewinnausgleichsfolgesache nicht anzuwenden sei.

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Zum Verhandlungstermin vom 16.01.2014 ist für den Antragsgegner niemand erschienen.

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Die Antragstellerin beantragt

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Entscheidung nach Lage der Akten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens und des Verfahrens wird auf die Akten Bezug genommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-02-03/314-f-204-13#rd_3

Die Voraussetzungen der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 331 a ZPO i.V.m. 251 a Abs. 2 ZPO sind gegeben. Der Antragsgegner ist im Verhandlungstermin säumig geblieben, nachdem in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden war.

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Der Antrag der Antragstellerin ist begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-02-03/314-f-204-13#rd_4

Die Antragstellerin kann gemäß § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, weil die Beteiligten seit mehr als drei Jahren getrennt leben.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-02-03/314-f-204-13#rd_5

Auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners, wonach die Trennung am 06.09.2010 erfolgt ist, ist inzwischen eine dreijährige Trennungszeit verstrichen.

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Weitere Voraussetzungen als eine dreijährige Trennungszeit sind für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht erforderlich.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-02-03/314-f-204-13#rd_6

Die Bestimmung des § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB ist nicht auslegungsbedürftig, weil sie nach ihrem Wortlaut eindeutig ist (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. vom 02.04.1982 – 5 WF 147/82 -, OLG München, Beschl. vom 15.02.2012 – 12 UF 1523/11 -).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-02-03/314-f-204-13#rd_7

Die bereits bestehende Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens führt lediglich dazu, dass es bei dem durch die Zustellung des Scheidungsantrages  bestimmten Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich verbleibt (vgl. OLG Hamm aaO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 ZPO.

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Verfahrenswert:  3.000,00 EUR