Rechtsprechung / AG Köln / 2013

AG Köln Urteil vom 20.08.2013 – 111 C 583/12

ECLI:DE:AGK:2013:0820.111C583.12.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Versicherungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 562,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund

des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

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Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Lebensversicherung AG, im November 2006 zwei Lebensversicherungsverträge mit den Nummern 000 (versicherte Person L1.) und 111 (versicherte Person L2.) ab, wobei die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung (Tarif 63), die wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommen werden, in die Verträge einbezogen wurden.

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Mit Schreiben vom 16.11.2006 versandte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Versicherungspolicen zu den oben näher bezeichneten Verträgen an die Klägerin, die jeweils folgende Widerspruchsbelehrung enthalten:

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„Der Versicherungsnehmer hat das Recht dem Versicherungsvertrag

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bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins,

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der Versicherungsbedingungen und der übrigen Versicherungs-

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informationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist

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genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung

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in Textform an die B. Lebensversicherung AG.“

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Den Vertragsschlüssen vorranggegangen waren Anträge der Klägerin vom 05.11.2006, die auf vorformulierten Anträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten folgende Widerrufsbelehrung enthielten:

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„Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss der

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Versicherung in Textform widersprechen.

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Die Frist beginnt mit dem Zugang des Versicherungsscheins mit

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den Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertrags-

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inhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen gemäß § 10 a

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Versicherungsaufsichtsgesetzt (VAG).

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Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des

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Widerspruchs. Auf dieses Widerspruchsrecht werden wir sie mit

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dem Versicherungsschein nochmals gesondert hinweisen.“

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In den der Klägerin mit den Versicherungspolicen überlassenen Verbraucherinformationen ist eine gleichlautende Widerrufsbelehrung enthalten.

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Als monatlich zu zahlender Beitrag der Klägerin wurde ein Betrag in Höhe von je 50,00 € vereinbart.

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Auf beide Verträge zahlte die Klägerin in der Zeit vom 01.12.2006 bis zum 01.12.2009 einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.600,00 €.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_23

Die Klägerin kündigte beide Versicherungsverträge zum 01.12.2009.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_24

Mit Schreiben vom 03.12.2009 rechnete die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Versicherungsverträge wie folgt ab und brachte die errechneten Guthaben an die Klägerin zur Auszahlung:

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-Versicherung mit der Endnummer 000 (versicherte Person L1.):

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„Fondsguthaben                                   EUR     234,50

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abzüglich bedingungsgemäßem Stornoabschlag  EUR      45,90

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abzüglich Beitragsrückstände                     EUR      50,00

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_29

Auszahlungsbetrag                               EUR     137,60“

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-Versicherung mit der Endnummer 111 (versicherte Person L2.):

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_31

„Fondsguthaben                                   EUR     230,96

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abzüglich bedingungsgemäßem Stornoabschlag  EUR      46,19

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_33

abzüglich Beitragsrückstände                     EUR      50,00

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_34

Auszahlungsbetrag                               EUR     134,76“

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_35

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2012 erklärte die Klägerin, dass sie dem Zustandekommen der Versicherungsverträge widerspreche und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.05.2012 zur Zahlung von 4.529,80 € auf. Diese Forderung, die die Klägerin mit dem vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte geltend macht, errechneten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schreiben vom 24.05.2012 wie folgt:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_36

„Unsere Mandantin hat in der Zeit vom 01.12.2006 bis 01.11.2009 je Vertrag insgesamt 1.800,00 € an Beiträgen geleistet. Diese Beiträge sind von ihnen mit den tatsächlich erzielten Nutzungen zu verzinsen, die wir hier mit 7,22 % ansetzen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_37

Somit ist für den Vertrag mit der Endnummer000 ein Gesamtbetrag von 2.401,08 € zu erstatten auf welchen Sie bereits 137,60 € geleistet haben.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_38

Auf den Vertrag mit der Endziffer 111 sind 134,76 € gezahlt worden, so dass insofern noch 2.266,32 € zur Rückzahlung fällig sind.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_39

Die Gesamtansprüche unserer Mandantin beziffern sich somit auf 4.529,80 €.“

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_40

Zwischenzeitlich hat die Beklagte im Schriftsatz vom 28.02.2013 gegenüber dem Abrechnungsschreiben vom 03.12.2009 eine Neuberechnung wie folgt vorgenommen:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_41

„Vertrag mit der Endnummer 000:

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Ohne den Stornoabschlag von 46,90 € hätte das Fondsguthaben (als versprochene Leistung) 281,40 € ausgemacht. Diese versprochene Leistung ist dem Mindestrückkaufswert (Hälfte des ungezilllmerten Deckungskapitals) gegenüberzustellen, also den oben genannten 514,69 €. Der Mindestrückkaufswert ist höher. Die Differenz zur versprochenen Leistung ist zu erstatten. Das macht 233,29 € aus. Hinzu kommt der Stornoabschlag von 46,90 €, also insgesamt     280,19 €.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_43

Vertrag mit der Endnummer 111:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_44

Ohne den Stornoabschlag von 46,19 € hätte das Fondsguthaben als versprochene Leistung nicht 230,96 €, sondern 277,15 € betragen. Diese „versprochene Leistung“ ist der Mindestrückkaufswert (wiederum Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals) gegenüberzustellen, was hier 513,70 € ausmacht. Die Differenz beträgt 236,55 €. Dazu kommt der Stornoabschlag von 46,19 €, mithin 282,74 €.“

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_45

Den somit errechneten Gesamtbetrag in Höhe von 562,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2013 anerkannt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_46

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Beträge nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7,22 % p.a., da sie die Verträge mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2012 wirksam widerrufen habe, da vorliegend keine den Anforderungen des § 5 a VVG a.F. entsprechende Widerrufsbelehrung verwendet worden sei. Insofern bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass die ihr überlassenen Versicherungsscheine vom 16.11.2006 die –was zwischen den Parteien unstreitig ist- lediglich Zweitschriften darstellen, mit den Originalen übereinstimmen. Selbst wenn jedoch die ihr überlassenen Versicherungsscheine hinsichtlich der Widerrufsbelehrungen den Originalversicherungsscheinen entsprechen sollten, läge eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht vor, da diese von den Widerrufsbelehrungen in den Anträgen und in den Verbraucherinformationen abweichen würden.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_47

Die Klägerin ist der Ansicht, da ihr keine den Anforderungen des § 5 a VVG a.F. entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt worden sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden mit der Folge, dass sie die Versicherungsverträge aus dem Jahr 2009 noch mit Schreiben vom 24.05.2012 wirksam habe widerrufen können.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_48

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass § 14 II der in die Verträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung –wonach unstreitig maximal 4 % von den gezahlten Beiträgen zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen werden sollen, bei den Abrechnungen beachtet wurden. Sie ist der Ansicht, insofern habe sie einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch. Einen hierauf gerichteten Auskunftsantrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_49

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, ihr stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der vom BGH entwickelten „Kick-Back-Rechtsprechung“ wegen Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Vertragsschluss zu.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_50

Die Klägerin beantragt,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_52

I.                                Die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.529,80 € nebst Zinsen

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in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_54

01.06.2012 zu zahlen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_55

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_57

II.                             Die Beklagte zu verurteilen, an einen von der Klägerin zu

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_58

benennenden, mit Ausnahme gegenüber dem Gericht

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_59

allgemein zur Verschwiegenheit verpflichteten Versicherungs-

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_60

mathematiker hinsichtlich der vormals zwischen den Parteien

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_61

bestehenden fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_62

mit den Nr. 000 und 111 Auskunft darüber zu

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_64

a.)                               welchen Rückkaufswert (gemäß § 176 Abs. 1 u. 3.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_65

VVG) der jeweiligen Versicherungsvertrag im

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_66

Zeitpunkt seiner Beendigung hatte, dies jeweils ohne

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_67

Durchführung eines „Abzugs“ gem. § 176 Abs. 4 bzw. § 174 Abs. 4 VVG;

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_68

b.)                              wie hoch das mit den Rechnungsgrundlagen

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_69

der Prämienkalkulation berechnete ungezillmerte

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_70

Deckungskapital der Verträge im Zeitpunkt ihrer

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_72

c.)                               welche Überschussbeteiligung an den Verträgen

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_73

im Zeitpunkt ihrer Beendigung bereits zugewiesen

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_74

worden war und welche Kapitalertragsteuern und

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_75

Solidaritätszuschläge hierauf an die Finanzver-

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_76

waltung abgeführt wurden;

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_77

d.)                              ob und wenn ja in welcher Höhe von Seiten der

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_78

Kapitalanlagegesellschaft B. Investement

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_79

Rückvergütungen an die Beklagte für die Anlage

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_80

der Versicherungsbeiträge der Klägerin in

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_81

Aktienfonds gezahlt worden sind:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_82

wobei die Auskunft durch Angabe der angewandten

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_83

Formelwerke und der zur Anwendung der Formel-

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_84

werke erforderlichen Einsatzwerte in nachvollzieh-

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_85

barer und nachprüfbarer Weise zu erfolgen hat;

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_86

e.)                               sowie einen sich nach Auskunft ergebenen Betrag

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_87

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

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de Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_89

Im Übrigen beantragt die Klägerin,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_90

das Verfahren auszusetzen und dem EUGH zur Entscheidung

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_91

vorzulegen. Zur näheren Begründung werden insofern Seiten 9

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_92

f. der Klageschrift in Bezug genommen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_93

Die Beklagte erkennt die Klageforderung in Höhe von 562,93 € einschließlich der diesbezüglichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 an und beantragt im Übrigen,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_94

die Klage abzuweisen.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_95

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe die Verträge aus dem November 2009 nicht mehr wirksam mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2012 widerrufen können. Sie bestreitet, dass sie aus den von der Beklagten gezahlten Beiträgen an Zinsen/Nutzungen jährlich 7,22 % erzielt habe.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_96

Die Beklagte ist der Ansicht, auch hinsichtlich der Hilfsanträge sei die Klage unbegründet.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_97

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_98

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_99

Die Klage ist –über den von der Beklagten anerkannten Betrag in Höhe von 562,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 hinaus- unbegründet.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_100

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Versicherungsprämien nebst Zinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_101

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Verträge trotz der von der Klägerin unter dem 24.05.2012 erklärten Widersprüche wirksam war.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_102

Die Klägerin konnte den im November 2006 geschlossenen Verträgen am 24.05.2012 nicht mehr wirksam widersprechen. Dabei kann letztlich –wofür einiges spricht- dahinstehen, ob die Klägerin über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Denn die Widersprüche der Klägerin vom 24.05.2012 sind jedenfalls im Licht des § 5 a II Satz 4 VVG a.F. verfristet, da sie später als 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämien, die für beide Verträge im Dezember 2006 gezahlt worden sind, erklärt worden sind. Die Vorschrift des § 5 a II. Satz 4 VVG a.F. findet im Verhältnis zwischen den Parteien auch in Ansehung des Umstandes Anwendung, dass sie vom EUGH als nichtrichtlinienkonform erklärt worden ist. Abgesehen von der Frage, ob die in Artikel 31 der Richtlinien des Europäischen Rates in Verbindung mit Anhang Absatz 2, lit A der Richtlinie 92/96 vom 10.11.92 bzw. Artikel 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III, lit A der Richtlinie 2002/83 EG vom 05.11.2012 den Mitgliedsstaaten keine Vorgaben zum Versicherungsrecht machen, sondern Vorgaben für die Regelung zur Versicherungsaufsicht zum Inhalt haben, die durch § 10 a VAG hinreichend durch den innerstaatlichen Gesetzgeber umgesetzt worden sind (so LG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 -20 U 150/05-; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2009 -12 U 281/09-; OLG München, Urteil vom 20.09.2012 -14 U 1511/12-; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011 -20 U 178/11-; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2012 -7 U 182/12-), bedarf es ohnehin mangels erkennbaren Informationsinteresses jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der Erstprämie nicht mehr des von den Richtlinien intendierten Schutzes dieses Interesses, wohl aber des Schutzes des Interesses in das Bestehen des Versicherungsvertrages (OLG Düsseldorf, VersR 2001, 837; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631; OLG Karlsruhe a.a.O.). Auch eine richtlinienkonforme Auslegung führt wegen dieser Erwägung zu keinem anderen Ergebnis.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_103

Da die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin die Prämien mit Rechtsgrund erhalten hat, schuldet sie auch keine Herausgabe eventuelle gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_104

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf vollständige Rückzahlung der gezahlten Versicherungsprämien unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Denn die sogenannte „Kick-Back- Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs, wonach eine Bank beim Vertrieb von Fondsanteilen über Rückvergütungen aus dem Ausgabenaufschlag oder anderen Teilen des vom Anleger zu zahlenden Betrages aufzuklären hat, ist auf den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen nicht übertragbar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.10.10 -20 U 100/10-, I -20 U 100/10-, Juris, 248; a.A., LG Heidelberg, Urteil vom 13.07.2010 -2 O 444/09- bei Juris).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_105

Mangels Bestehens der Hauptforderung war die Klage auch hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs abzuweisen.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_106

Das Gericht kann den Rechtsstreit vorliegend auch ohne die von der Klägerin beantragte Vorlage an den EUGH entscheiden. Denn gemäß Artikel 267 A EUGH ist eine Vorlage an den EUGH nur dann zwingend erforderlich, wenn es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, was vorliegend nicht der Fall ist.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_107

Die Klage ist auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge unbegründet.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_108

Die mit dem Hilfsantrag zu II. a.) begehrte Auskunft hat die Beklagte bereits in dem Abrechnungsschreiben vom 03.12.09 erteilt.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_109

Die mit dem Hilfsantrag zu II. b.), begehrte Auskunft hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.02.13 in diesem Verfahren erteilt (Bl. 155 d. Akte).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_110

Bezüglich der Hilfsanträge zu II. c.) u. d.) besteht ein Auskunftsanspruch der Klägerin gemäß § 259 BGB nicht, da sie auch im Falle einer Auskunft hierüber keine Rechte herleiten könnte (OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 -20 U 150/09-, I -20 U 150/09-, Juris)

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_111

Den Anspruch zu II. e.) hat die Beklagte ebenfalls erfüllt, in dem sie die Forderung der Klägerin nach Auskunftserteilung unter Herausrechnung der Stornokosten neu errechnet hat und den errechneten Zahlungsanspruch der Klägerin sodann anerkannt hat.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_112

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_113

Streitwert: 4.529,80 €

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-08-20/111-c-583-12#rd_114

Richterin am Amtsgericht