Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 174 Leistungsfreiheit

Stand: 10.06.2019

Bund118 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/174#abs-1 (1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/174#abs-2 (2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

§ 173 § 175