Rechtsprechung / AG Köln / 2013

AG Köln Beschluss vom 04.06.2013 – 313 F 227/12

ECLI:DE:AGK:2013:0604.313F227.12.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Von dem Versicherungskonto Nr. 00000000 X 000 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland werden auf das Versicherungskonto Nr. 00000000 X 000 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland 3,1403 Entgeltpunkte übertragen, umgekehrt vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf dasjenige der Antragstellerin 3, 3666 Entgeltpunkte, jeweils bezogen auf den 31.03.2008.

Ferner wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin beginnend mit dem Monat Juli 2012 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 232,82 TL zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort fällig, die künftig fällig werdenden jeweils im Voraus bis zum 3. eines Monats.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe§

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3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-06-04/313-f-227-12#rd_1

Die Beteiligten haben am 00.00.0000 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag beim türkischen Gericht in C. wurde am 30.04.2008 zugestellt. Die Ehe der Beteiligten wurde am 20.05.2010 geschieden.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Versorgungsausgleich durchzuführen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-06-04/313-f-227-12#rd_2

Das Gericht hat Auskünfte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt. Ferner haben die Beteiligten Bescheide über ihre türkischen Renten vorgelegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-06-04/313-f-227-12#rd_3

Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB zulässig und begründet, da beide Ehegatten inländische Anrechte erworben haben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-06-04/313-f-227-12#rd_4

Nach den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3,1403 Entgeltpunkten erworben, der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3,3666 Entgeltpunkten. Auch wenn die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte geringfügig ist, war der Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen, da wegen der Verrechnungsmöglichkeit des § 10 Abs. 2 VersAusglG kein besonderer Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger entsteht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-06-04/313-f-227-12#rd_5

Zusätzlich zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte waren die beiderseitigen türkischen Renten schuldrechtlich auszugleichen, da im Falle des Art. 17 Abs. 3 EGBGB auch ausländische Anrechte in den Ausgleich einzubeziehen sind und die Fälligkeitsvoraussetzungen des schuldrechtlichen Ausgleichs insoweit vorliegen. Beide Beteiligten beziehen laufende Rentenzahlungen aus der Türkei, der Antragsgegner in Höhe von 1505,15 TL monatlich, die Antragstellerin in Höhe von 1039,51 TL. Die Hälfte des Differenzbetrags ist daher schuldrechtlich auszugleichen. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Türkei vereinbarte Ausgleichszahlung den Versorgungausgleich nach deutschem Recht mit umfassen würde, bestehen nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Verfahrenswert: 3000 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-06-04/313-f-227-12#rd_6

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-06-04/313-f-227-12#rd_7

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-06-04/313-f-227-12#rd_8

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.