Rechtsprechung / AG Husum / 2014
AG Husum Urteil vom 22.07.2014 – 26 C 161/13
ECLI:DE:AGHUSUM:2014:0722.26C161.13.0A
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Leitsatz
1. Für die Vergütung von Fotos für Ebay-Anzeigen gibt es keinen Markt. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes kann nicht im Wege der Lizenzanalogie bestimmt werden.(Rn.15) 2. Der Höhe des Schadenersatzes ist gem. § 287 ZPO vom Gericht zu schätzen und orientiert sich an dem, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der gesamten Umstände des Falles vereinbart hätten.(Rn.16) 3. Ein vernünftiger Nutzer wird den finanziellen Aufwand zur Bewerbung seines Ebay-Angebots stets so beschränken, dass ihm durch den Verkauf noch ein Gewinn bleibt. Auf professionelle Fotos ist der Verkäufer bei Ebay nicht angewiesen. Wenn der Wert des verkauften Produkts nur 5 € beträgt, schätzt das Gericht den Marktwert für das Produktfoto auf lediglich 10 €, wenn das Produktfoto keinen besonderen künstlerischen Wert aufweist.(Rn.17)
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach einem Streitwert von 260,-- € zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch nach Urhebergesetz, nachdem die Beklagte einen Artikel bei Ebay angeboten und dabei ohne Erlaubnis des Klägers ein Bild von Singstar-Mikrofonen incl. USB Adapter verwandt hat, an dem der Kläger, der das Unternehmen … betreibt, als Fotograf und Schöpfer urheberrechtliche Ansprüche geltend macht.
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Unter dem 09.09.2013 hat die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und auf die Schadensersatzforderung des Klägers vom 12.08.2013, die unter Fristsetzung zum 30.08.2013 erfolgte, den Betrag von 40,-- € gezahlt.
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Der Kläger ist der Ansicht,
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ihm stehe weiterer Schadensersatz in Höhe von 260,-- € aus §§ 97, 72, 15, 19 a UrhG zu. Der Betrag orientiere sich an den von der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing festgesetzten Bildhonoraren und entspreche dem marktüblichen Honorar für vergleichbares Bildmaterial (Beweis: Sachverständigengutachten).
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.08.2013 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht
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es handele sich um ein Produktfoto einfachster Art, das allenfalls Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genieße und keinen Marktwert habe. Es sei für 7 Tage bei Ebay eingestellt gewesen, der Erlös der Auktion habe 5,-- € betragen.
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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört, insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe§
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Käufer hat keinen Anspruch aus § 97 Abs.2 UrhG, der über den bereits gezahlten Schadensersatz für die Verwendung des Fotos in Höhe von 40,-- € hinaus geht.
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Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass dem Kläger als Lichtbildner die Ausschließlichkeitsrechte gem. § 72 UrhG am Foto zustehen, das sie für ihre Ebay-Anzeige verwandt hat. Sie hat das Bild öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass der Kläger dies erlaubt hätte und so dessen Rechte verletzt. Das Gericht geht dabei von Fahrlässigkeit aus, denn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte es - auch angesichts der Von Ebay erstellten AGB - geboten, sich über den Urheber zu vergewissern.
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Der dafür zu leistende Schadensersatz kann jedoch nicht im Wege der Lizenzanalogie bestimmt werden, denn der Kläger hat, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, noch nie ein von ihm erstelltes Foto verkauft. Es gibt auch keinen Markt, der die Vergütung von Fotos für Ebay-Anzeigen umfasst, wie bereits das OLG Braunschweig im Urteil vom 08.Februar 2012 zu 2 U 7/11 festgestellt hat. Eine Beweisaufnahme zur Frage der Marktüblichkeit und Angemessenheit musste deswegen nicht erfolgen.
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Der Schadensersatz orientiert sich demnach an dem, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der gesamten Umstände des Falles vereinbart hätten (so OLG München, 6 U 1500/13, Urteil vom 21.11.2013 unter Hinweis auf BGH) und ist gem. § 287 ZPO vom Gericht zu schätzen.
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Dass vernünftige Parteien hier einen Preis von 300,-- € für die Nutzung des Bildes vereinbart hätten, ist mehr als unwahrscheinlich: zum einen handelt es sich um ein Produktfoto ohne eigenen künstlerischen Wert, zum anderen wird auch mit dem Verkauf des abgebildeten Produktes nur ein geringer Betrag erzielt. Ein Nutzer wird aber den finanziellen Aufwand, den er benötigt, um sein Angebot zu bewerben, stets so beschränken, dass ihm durch den Verkauf noch ein Gewinn bleibt, zumal er auf professionelle Fotos gerade bei Ebay nicht angewiesen ist ( vergl. OLG Braunschweig, aaO). Dass angesichts des Wertes des Produktes (hier: verkauft für 5,-- €) ein Preis von mehr als 10,-- € für die Nutzung des Fotos zu erzielen wäre, meint das Gericht nicht und schätzt insoweit den Marktwert auf 10,-- €.
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Ein Aufschlag darauf ist nicht vorzunehmen, weil eine entsprechende Vergütungspraxis nicht besteht und der Aufschlag bei einmaliger privater Nutzung im Rahmen einer Ebay-Auktion auch nicht der Billigkeit entspräche ( so schon OLG Braunschweig, aaO).
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