Rechtsprechung / AG Herne / 2002

AG Herne Urteil vom 25.03.2002 – 5 C 140/01

ECLI:DE:AGHER1:2002:0325.5C140.01.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 2.621,39 Euro nebst 9,26 % Zinsen seit dem 09.02.2001 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 73 %, der Beklagte trägt allein 27 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 89 %, der Beklagte zu 1) trägt 11 % alleine.

Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der beiden Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 4.000,00 Euro.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_2

Am 26.01.2001 ereignete sich in H. im Kreuzungsbereich Westring/Cranger Straße ein Verkehrsunfall, an dem beteiligt waren die Drittwiderbeklagte M.C. als Fahrerin des Klägers mit dessen PKW (Kennzeichen: HER ....), der bei der Drittwiderbeklagten V. haftpflichtversichert ist, sowie dem Beklagten zu1) mit seinem PKW (E.......), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_3

Die Drittwiderbeklagte C. befuhr die Cranger Straße in Fahrtrichtung Bahnhofsplatz und wollte an der Kreuzung nach links abbiegen. Der Erstbeklagte kam von rechts gefahren, es kam zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_4

Der Kläger behauptet, die Drittwiderbeklagte sei, nachdem die Ampel grün geworden sei, in den Kreuzungtsbereich eingefahren und habe sodann anhalten müssen wegen Gegenverkehrs. Sie habe noch im Kreuzungsbereich gestanden, als plötzlich von rechts ungebremst der Erstbeklagte in die Kreuzung hereingefahren sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_5

Ihm sei ein Fahrzeugschaden von 3.500,00 DM entstanden, wie sich dem eingeholten Parteigutachten entnehmen lasse.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_6

Der Kläger beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_7

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.621,39 Euro

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_8

nebst 9,26 % Zinsen seit dem 09.02.2001 zu zahlen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_9

Die Beklagten beantragen,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_10

die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_11

Widerklagend beantragt der Erstbeklagte,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_12

den Kläger und Widerbeklagten zu 1) sowie die Widerbeklagten zu 2) und zu 3)

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_13

als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) einen Betrag von

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_14

1.298,68 Euro abzüglich am 27.03.2001 gezahlter 639,12 Euro nebst 4 % Zinsen

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_15

seit dem 28.03.2001 aus 659,57 Euro zu zahlen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_16

Die Widerbeklagten beantragen,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_17

die Widerklage abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_18

Die Beklagten behaupten, der Erstbeklagte habe zunächst sein Fahrzeug vor der roten Ampel angehalten. Sodann sei die Ampel auf Grün umgesprungen und er sei in den zu dieser Zeit völlig freien Kreuzungsbereich eingefahren. Plötzlich sei die Drittwiderbeklagte trotz Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_19

Der Fahrzeugschaden des Klägers werde bestritten, wegen der Vorschäden sei der Wiederbeschaffungswert niedriger, die Schäden würden im Übrigen bestritten.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_21

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen C. und E. Es wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.08.2001 verwiesen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_22

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens. Es wird auf Blatt 87 bis 106 der Akten verwiesen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_23

Die Bußgeldakten der Stadt Herne (AZ:) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme.

Entscheidungsgründe§

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_25

Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_26

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf vollständigen Ersatz seiner Schäden nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Ziff. 1 PflVG.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_27

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem gesamten Sach- und Streitstand steht es zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Erstbeklagte -offenbar aus Unachtsamkeit- gegen das stehende und den Gegenverkehr abwartende Fahrzeug des Klägers gefahren ist, ohne hier den Kreuzungsräumern etwa sie Möglichkeit zu lassen, die Kreuzung auch zu räumen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_28

Die Zeugin C., die Beifahrerin im Klägerischen Fahrzeug war, bestätigte den klägerischen Sachvortrag, wonach man sich im Kreuzungsbereich befunden habe und den Gegenverkehr abgewartet habe. Die Fahrerin (die Drittwiderbeklagte C) habe gerade losfahren wollen, als plötzlich mit ziemlichem Tempo der Erstbeklagte herangekommen sei.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_29

Der Zeuge E. konnte zum eigentlichen Unfallhergang nicht zu viel sagen, er kam erst hinzu, als der Unfall bereits passiert war. Er vermochte sich so gerade noch daran zu erinnern, der Erstbeklagte habe angegeben, den anderen nicht bemerkt zu haben.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_30

Anhand des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens wird deutlich, dass der Unfall sich so ereignete, wie es auch die Zeugin C. geschildert hat, nämlich dass sich die Drittwiderbeklagte C. als Kreuzungsräumerin in der Kreuzung befand, wo hingegen der Beklagte zu 1) in den Kreuzungsbereich einfuhr.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_31

Der Sachverständige kam zu diesem Ergebnis nach eingehender Prüfung der Unfallschäden einerseits und der Gegebenheiten am Unfallort andererseits.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_32

Einwendungen gegen das Gutachten wurden nicht erhoben.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_33

Die Schadenshöhe ist nach klägerischem Sachvortrag zu ermitteln. Der Kläger hat durch Vorlage eines Teilgutachtens detailliert die Schadenshöhe dargelegt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_34

Dagegen können die Beklagten nicht ohne weiteres sich darauf beschränken, die Schadenshöhe zu bestreiten. Vielmehr hätten sie konkret darlegen müssen, was nun genau am klägerischen Sachvortrag falsch sein soll.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_35

Das irgendwelche Teile erneuert worden sind, hat die Klägerin im Übrigen nicht vorgetragen, immerhin handelt es sich um einen Totalschaden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_36

Der Kläger hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Leistung der tenorierten Zinsen, und zwar aus Verzugsgesichtspunkten.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_37

Die Widerklage ist unbegründet.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_38

Der Widerkläger hat gegen die Widerbeklagten keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz, da das Unfallereignis in derart überwiegendem Maße von ihm selber verursacht und verschuldet wurde, dass eine eventuell auf Seiten der Widerbeklagten zu berücksichtigende Betriebsgefahr dahinter zurückzutreten hat.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2002-03-25/5-c-140-01#rd_40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.