Rechtsprechung / AG Hamm / 2018

AG Hamm Urteil vom 16.07.2018 – 13 Ds-910 Js 75/18-80/18

ECLI:DE:AGHAM:2018:0716.13DS910JS75.18.80.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in Tateiheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz schuldig.

Ihm wird auferlegt, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft 100,00 EUR an die

Stiftung E, C-Straße, C2              (IBAN: DE#########################)

zu zahlen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 StGB, 52 WaffG, 1, 105 ff JGG

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2018-07-16/13-ds-910-js-75-18-80-18#rd_1

Dieser Entscheidung liegt keine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO zu Grunde, die Urteilsgründe werden abgekürzt dargestellt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2018-07-16/13-ds-910-js-75-18-80-18#rd_2

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird; angewendet wurden die vorstehend aufgeführten Bestimmungen des Straf- sowie des Jugendstrafrechts.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2018-07-16/13-ds-910-js-75-18-80-18#rd_3

Der Angeklagte war zur Tatzeit etwa 20 Jahre und 5 Monate alt, gleichwohl war nach § 105 JGG Jugendrecht zur Anwendung zu bringen, weil entsprechende Entwicklungsverzögerungen in Person des Angeklagten festzustellen waren.

5

Bei der zur erzieherischen Einwirkung erforderlichen Bestimmung des Erziehungsbedarfs hat das Gericht die Umstände des Einzelfalls erwogen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.