Rechtsprechung / AG Göttingen / 2002

AG Göttingen Beschluss vom 22.08.2002 – 71 IN 65/01

InsolvenzrechtNiedersachsenInsolvenzrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird auf kosten der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen.

Wert: bis 600 €.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-08-22/71-in-65-01#rd_1

Am 03.07.2001 verstarb aufgrund eines Unfalles der Sohn der Antragstellerin im Verfahren 71 IN 65/01 und Bruder der Antragstellerin im Verfahren 71 IN 66/01. Jeweils mit Schreiben vom 5. Juli 2001 beantragten die Antragstellerinnen die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Angaben zu den Vermögensverhältnissen sind nicht gemacht. Mit Beschluss vom 09.07.2001 wurde über den Nachlass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt eingesetzt und der zugleich als Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und wie hoch die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens zu veranschlagen sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-08-22/71-in-65-01#rd_2

In dem Abschlussgutachten vom 07.08.2002 schlägt der Sachverständige vor, das Nachlassinsolvenzverfahren wegen Überschuldung zu eröffnen. Das Aktivvermögen des Nachlasses wird auf 10.459,75 € beziffert. Wesentlicher Teil des Aktivvermögens ist ein von einer Versicherungsgesellschaft nach längerem Streit um ihre Einstandspflicht ausgezahlter Betrag in Höhe von 10.226 €. Für eine weitere Lebensversicherungen ist lediglich ein Merkposten von 1 € angesetzt, da der Inhalt dieser Versicherung ausweislich des Gutachtens noch aufzuklären ist. Weiter besteht aus der Tätigkeit des Erblassers eine Stornoreserve in Höhe von 5.073,98 DM, die frühestens im April 2004 zur Auszahlung gelangt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-08-22/71-in-65-01#rd_3

Das Passivvermögen wird beziffert auf 10.057,45 €. Unter Hinzurechnung von rund weiteren 3.000 € Kosten des Insolvenzantragsverfahrens kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, das Überschuldung vorliegt. Die zugleich mit dem Gutachten eingereichte Kostenrechnung weist für die Sachverständigentätigkeit eine Forderung in Höhe von 649, 77 € und für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Betrag in Höhe von 1.395,34 € aus.

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Der Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-08-22/71-in-65-01#rd_4

Es kann dahinstehen, ob die Anträge vom 5. Juli 2001 auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zulässig waren, da sie keinerlei Angaben zum Vermögensstatus des Nachlasses enthalten. Aufgrund des Sachverständigengutachtens steht jedenfalls fest, dass die Anträge unbegründet sind. Es liegt keiner der in § 320 InsO aufgeführten Eröffnungsgründe vor.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-08-22/71-in-65-01#rd_5

Der Eröffnungsgrund der Überschuldung gem. § 19 InsO liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall stehen den Aktiva in Höhe von 10.459,75 € Passiva in Höhe von 10.057,45 € gegenüber. Damit liegt eine Überschuldung nicht vor. Bereits entstandene oder im Verlaufe des Verfahrens noch entstehende Verfahrenskosten sind nicht hinzuzurechnen (Nerlich/Römermann/Mönning, InsO, § 19 Rz. 16; FK-InsO/Schmerbach § 19 Rz. 16).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-08-22/71-in-65-01#rd_6

Für die Beurteilung der Frage, ob Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO vorliegt, ist von den selben Grundsätzen auszugehen. Auch hier können die Verfahrenskosten nicht einbezogen werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-08-22/71-in-65-01#rd_7

Auch von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO kann nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte für bestehende, jedoch noch nicht fällige Forderungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere fallen darunter nicht die durch das Nachlassinsolvenzverfahren verursachten Kosten. Dafür haftet nämlich nicht der Nachlass, sondern in Folge der Abweisung des Antrages als unbegründet die Antragstellerinnen. Dies folgt aus der zu beobachtenden Abgrenzung zwischen Nachlass- und Eigenschulden des Erben (FK-InsO/Schallenberg/Rafiqpoor § 325 Rz. 10).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-08-22/71-in-65-01#rd_8

Da der Antrag als unbegründet abgewiesen worden ist, hat jeweils die Antragstellerin gem. § 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen (LG Bielefeld ZInsO 2000, 118; FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 51).

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Die Wertfestsetzung folgt aus § 37 Abs. 2 GKG.

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