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AG Geldern Urteil vom 06.08.2018 – 6 Ds 614/17

ECLI:DE:AGGEL:2018:0806.6DS614.17.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

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Tenor§

06.08.2018

[Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.]

Das Urteil ist rechtskräftig

seit 06.08.2018.

Geldern, 11.09.2018.

als

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

Amtsgericht Geldern

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_3

In der Strafsache

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_4

gegen              ………………

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_5

wegen              Betrug

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_6

hat das Amtsgericht Geldernaufgrund der Hauptverhandlung vom 06.08.2018,an der teilgenommen haben:

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………………

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_9

………………

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_10

als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Kleve

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_11

………………als Verteidiger des Angeklagten

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_12

………………

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_13

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_14

für Recht erkannt:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_15

Der Angeklagte wird wegen Betruges in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_16

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_17

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_18

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB

Gründe§

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_20

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_22

Der Angeklagte ist 28 Jahre alt und ledig. Er verdient als Hilfskraft monatlich etwa 1.400,00 €. Infolge einer Spielsucht konnte er die Mieten und den Strom seines ursprünglich angemeldeten Kleingewerbes nicht mehr bedienen. Derzeit belaufen sich seine Schulden auf etwa 7.000,00 €.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_23

Der Angeklagte ist nach dem Auszug aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 30.07.2018 strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_24

Strafbefehl des Amtsgerichts Geldern vom 03.03.2015, Erschleichen von Leistungen in 2 Fällen, Geldstrafe von 15 Tagessätze zu je 25,00 €;

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_25

Strafbefehl des Amtsgerichts Geldern vom 21.09.2016, Betrug, Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,00 €.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_27

Zum tatsächlichen Geschehen hat das Gericht die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_28

Der Angeklagte stellte in der Zeit vom 16.08.2016 bis 12.06.2017 in Geldern auf der Plattform eBay mehrere Verkaufsinserate für verschiedene Waren ein. Soweit es zu einer Einigung mit den Kaufinteressenten kam, wurden diese veranlasst, den vereinbarten Kaufpreis auf eines der Konten des Angeklagten zu überweisen. Wie von Anfang an geplant, erfolgte keine Versendung der Ware an die Geschädigten. Die überwiesenen Kaufpreiszahlungen behielt der Angeklagte, wie von Anfang an beabsichtigt, für sich. Mit dem so regelmäßig verdienten Geld zahlte er zunächst seine Miete und versuchte im Übrigen, seine Spielschulden zu decken.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_29

Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Fälle:

Gegenstand

Schaden

Geschädigter

Konto

12.09.2016

(SA)

iPhone 6

350,99

……………….

……………….

19.09.2016

(FA 1)

iPhone 6

351Permalink zu Rn. 351recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_351

……………….

……………….

11.10.2016

(FA 2)

iPhone

436,9

……………….

……………….

17.10.2016

(FA 4)

Parka Khaki Blogger XXL Kapuze

79,9

……………….

……………….

18.10.2016

(FA 5)

iPhone 6S

390,99

……………….

……………….

14.09.2016

(FA 6)

iPhone 6

584,99

……………….

……………….

13.10.2016

(FA 7)

Jacke Khaki Bologger

84,9

……………….

……………….

16.08.2016

(FA 8)

iPhone 5S

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_204

……………….

……………….

20.10.2016

(FA 9)

iPhone 6

367,98

……………….

……………….

03.04.2017

(FA 10)

iPhone 6s

365,99

……………….

……………….

05.04.2017

(FA 11)

Samsung Galaxy Tab S2

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_280

……………….

……………….

07.10.2016

(FA 12)

iPhone 6s

609Permalink zu Rn. 609recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_609

……………….

……………….

13.04.2017

(FA 13)

iPad mini 3

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_250

……………….

……………….

05.04.2017

(FA 14)

iPad Pro

620Permalink zu Rn. 620recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_620

……………….

……………….

11.04.2017

(FA 15)

Samsung Galaxy Tab S3

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_300

……………….

……………….

18.05.2017

(FA 16)

iPhone 6s

420Permalink zu Rn. 420recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_420

……………….

……………….

12.06.2017

(FA 17)

iPhone 6s

453,54

……………….

……………….

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_32

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Im Übrigen wird auf eine Begründung verzichtet, § 267 Abs. 4 S. 3 StPO.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_34

Der Angeklagte hat sich durch die zu Ziffer II. genannten Taten des 17-fachen Betruges im besonders schweren Fall schuldig gemacht, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 53 StGB. Wegen der weiteren rechtlichen Einzelheiten wird auf eine Begründung verzichtet, § 267 Abs. 4 S. 3 StPO.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_36

Wegen dieser Taten ist der Angeklagte zu bestrafen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_37

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der gesetzlich bestimmte Strafrahmen für einen Betrug, der wegen des Vorliegens des besonders schweren Falls jeweils auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe verschoben ist, § 263 Abs. 3 S. 1 StGB.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_38

Das Strafmaß für den Angeklagte ist innerhalb des vorgenannten Strafrahmens nach dem Maß der Schuld zu bestimmen, § 46 Abs. 1 StGB, wobei sämtliche für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände Berücksichtigung finden müssen, § 46 Abs. 2 S. 1 StGB.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_39

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Gericht neben dem umfassenden Geständnis des Angeklagten strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat unter dem Druck seiner Spielsucht handelte, wobei er mittlerweile seine Behandlungsbedürftigkeit erkannt hat und sich ernsthaft um einen Therapieplatz kümmert. Zudem konnte dem Angeklagten zugutegehalten werden, dass er sich reumütig zeigte und nach besten Kräften versucht, den verursachten Schaden wieder gutzumachen, was ihm auch teilweise schon gelungen ist. Strafschärfend war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte wegen Betruges bereits einschlägig vorbestraft ist und insgesamt einen relativ hohen Schaden verursacht hat. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sind folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_40

Für die Taten vom 17.10.2016 und 13.10.2016:               jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_41

Für die weiteren 15 Taten:                                                         jeweils 8 Monate Freiheitsstrafe

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_42

Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht erneut die vorstehend genannten Strafzumessungserwägungen zugrunde gelegt, §§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_43

Danach war ausgehend von einer Einsatzstrafe von 8 Monaten, entsprechend dem Schuldgehalt der weiteren Einzelstrafen die Verhängung einer

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_44

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_45

tat- und schuldangemessen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_46

Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_47

Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB muss sich das Tatgericht grundsätzlich mit dem Vorliegen einer günstigen Sozialprognose auseinandersetzen. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 relevant sind, wie auch umgekehrt besondere Umstände im Sinne des Abs. 2 für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sein können. Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB genügt es, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH NStZ 2009, 441 f., zitiert nach Juris). Dem Tatgericht steht bei der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB ein weiter Beurteilungsspielraum auch bei erheblichen Vorbelastungen und wiederholten Strafverbüßungen des Angeklagten zu (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 306 f., zitiert nach Juris). Ausreichend ist hierbei für eine günstige Sozialprognose eine hinreichende Wahrscheinlichkeit straffreier Lebensführung im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB; eine sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben kann nicht verlangen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2005,38, zitiert nach Juris).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_48

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall war dem Angeklagten eine ausreichend günstige Prognose zu stellen und ist auch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gegeben. Die Sozialprognose ist günstig (§ 56 Abs. 1 StGB). Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Taten und Täterpersönlichkeit getroffen worden. Zugunsten des Angeklagten wird hierbei insbesondere gewertet, dass er bereits begonnen hat, sein Leben positiv zu ändern und sich um eine Therapie hinsichtlich seiner Spielsucht bemüht. Zudem steht er in Kontakt zu den Geschädigten und bemüht sich darum, den durch ihn verursachten Schaden wieder gut zu machen. Es besteht damit die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2018-08-06/6-ds-614-17#rd_50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.