Rechtsprechung / AG Detmold / 2023

AG Detmold Urteil vom 29.08.2023 – 4 Ls-44 Js 1031/22-37/23

ECLI:DE:AGDT:2023:0829.4LS44JS1031.22.37.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen.

Gründe§

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I.

3

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 StGB in drei Fällen freizusprechen.

4

Mit Anklageschrift vom 16.05.2023 legte die Staatsanwaltschaft Detmold dem Angeklagten folgendes zur Last:

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1.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_1

Der Angeklagten erteilte am 24.08.2022 der Q. in Y., bei der er am 18.08.2022 ein Konto mit der Nr. N03 eröffnet hatte, über seinen Onlinezugang mehrere Ermächtigungen zum Lastschrifteinzug über insgesamt 5.301,00 Euro von seinem Konto mit der IBAN N04 bei der A. G.-T..

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2.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_2

Am 26.08.2022 erteilte er der Q. über seinen Onlinezugang eine weitere Ermächtigung zum Lastschrifteinzug über 2.000,00 Euro von dem genannten Konto bei der A. G.-T..

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3.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_3

Schließlich erteilte der Angeklagte am 26.08.2022 der Q., bei der er am 26.08.2022 ein Konto mit der Nr. N05 eröffnet hatte, online eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug von 250.000,00 Euro von seinem Konto mit der IBAN N06 bei der N. in D..

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_4

Weder das Konto des Angeklagten bei der Q. noch das bei der A. G.-T. wiesen eine entsprechende Deckung auf. Dabei handelte der Angeklagten in der Absicht, durch seine schlüssige Erklärung im Rahmen der Datenverwendung eine entsprechende Deckung seiner Konten vorzutäuschen. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, schrieb die Q. aufgrund des vertraglich vereinbarten Bezahlverfahrens vor Abschluss einer Lastschriftüberprüfung die oben angeführten Beträge dem Konto des Angeschuldigten bei der Q. gut, sodass ihm diese zur Abwicklung von Wertpapiertransaktionen mit der V. GmbH zur Verfügung standen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_5

In der Zeit ab der jeweiligen Wertstellung der Beträge bis zum Lastschriftwiderspruch der N. und der A. G.-T. aufgrund unzureichender Deckung am 29. (Fall 1), 30. (Fall 3) und 31.08.2022 (Fall 2) nutzte der Angeklagte den insoweit generierten Verfügungsrahmen zu verschiedenen An- und Verkäufen von Wertpapieren. Dadurch wollte sich der Angeklagte eine fortlaufende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_6

Durch die Lastschriftwidersprüche war die Q. gezwungen, die vollständige Summe von insgesamt 257.301,00 Euro zuzüglich Gebühren an die N. bzw. die A. G.-T. zurückzuerstatten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_7

Aufgrund von Kursverlusten, die der Angeklagte erlitt, und der für die Wertpapiergeschäfte angefallenen Gebühren konnte dieser Betrag bei dem Verkauf der Wertpapiere nicht mehr erzielt werden. Auf dem Konto Nr. N03 verblieb nach dem vollständigen Verkauf der Wertpapiere ein Fehlbetrag von 925,38 Euro, auf dem Konto Nr. N05 ein Fehlbetrag von 6.287,46 Euro.

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II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_8

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht aufgrund der überzeugenden Angaben des Angeklagten folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichtes fest:

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1.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_9

Der Angeklagten erteilte am 24.08.2022 der Q. in Y., bei der er am 18.08.2022 ein Konto mit der Nr. N03 eröffnet hatte, über seinen Onlinezugang mehrere Ermächtigungen zum Lastschrifteinzug über insgesamt 5.301,00 Euro von seinem Konto mit der IBAN N04 bei der A. G.-T..

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2.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_10

Am 26.08.2022 erteilte er der Q. über seinen Onlinezugang eine weitere Ermächtigung zum Lastschrifteinzug über 2.000,00 Euro von dem genannten Konto bei der A. G.-T..

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3.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_11

Schließlich erteilte der Angeklagtee am 26.08.2022 der Q., bei der er am 19.08.2022 ein Konto mit der Nr. N05 eröffnet hatte, online eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug von 250.000,00 Euro von seinem Konto mit der IBAN N06 bei der N. in D..

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_12

Weder das Konto des Angeklagten bei der N. noch das bei der A. G.-T. wiesen eine entsprechende Deckung auf. Dem Angeklagten war bewusst, dass beide Konten keine Deckung aufwiesen. Gleichwohl hoffte der Angeklagte von der Q. finanzielle Mittel zu erhalten, um Wertpapiere kaufen zu können. Der Angeklagte hoffte durch den An- und Verkauf von Wertpapieren einen Gewinn zu machen, bevor die fehlende Deckung seiner Konten bemerkt wird.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_13

In der Zeit ab der jeweiligen Wertstellung der Beträge bis zum Lastschriftwiderspruch der N. und der A. G.-T. aufgrund unzureichender Deckung am 29. (Fall 1), 30. (Fall 3) und 31.08.2022 (Fall 2) nutzte der Angeklagte den insoweit generierten Verfügungsrahmen zu verschiedenen An- und Verkäufen von Wertpapieren.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_14

Durch die Lastschriftwidersprüche war die Q. gezwungen, die vollständige Summe von insgesamt 257.301,00 Euro zuzüglich Gebühren an die N. bzw. die A. G.-T. zurückzuerstatten.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_15

Aufgrund von Kursverlusten, die der Angeklagte erlitt, und der für die Wertpapiergeschäfte angefallenen Gebühren konnte dieser Betrag bei dem Verkauf der Wertpapiere nicht mehr erzielt werden. Auf dem Konto Nr. N03 verblieb nach dem vollständigen Verkauf der Wertpapiere ein Fehlbetrag von 925,38 Euro, auf dem Konto Nr. N05 ein Fehlbetrag von 6.287,46 Euro.

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III.

28

Nach Auffassung des Gerichtes lässt sich ein strafbares Verhalten des Angeklagten nicht feststellen:

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1.

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Ein dreifacher Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB zum Nachteil der M. ist nach Auffassung des Gerichtes nicht ersichtlich.

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Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte keine Täuschung zum Nachteil der Q. begeht.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_16

Dies beruht darauf, dass die online erteilte Ermächtigung zum Lastschrifteinzug durch den Angeklagten in allen drei Fällen nicht die stillschweigende Erklärung enthält, dass das Konto auf die sich die Lastschrift bezieht auch ausreichende Deckung aufweist.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_17

Dies ergibt sich daraus, dass sich die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug im vorliegenden Fall darauf bezieht, dass der Angeklagte Wertpapiergeschäfte in der Zukunft durchführen will, was nur dann möglich ist, wenn sein Konto bei der Q. ein Guthaben aufweist.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_18

Die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug berechtigt daher die Q. dazu, die von dem Angeklagten freigegebene Summe auf sein Wertpapierkonto als Guthaben zu buchen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_19

Da diesem Vorgang daher keine Gegenleistung der Q. - diese will Wertpapiergeschäfte mit dem Angeklagten abwickeln - gegenübersteht, kann der Ermächtigung zum Lastschrifteinzug nicht der stillschweigende Erklärungswert beigemessen werden, wie dies bei Ermächtigungen zum Lastschrifteinzug im Rahmen der Erfüllung von zivilrechtlichen Forderungen der Fall ist.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_20

Der Umstand, dass die Q. nach Eingang der Ermächtigung zum Lastschrifteinzug den Lastschriftbetrag bereits dem Konto des Angeklagten in drei Fällen gutgeschrieben hat, ist daher nicht auf ein täuschungsbedingtes Verhalten des Angeklagten zurückzuführen.

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2.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_21

Ein zweifacher Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB zum Nachteil der A. und ein Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB zum Nachteil der N. sind ebenfalls nicht ersichtlich.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_22

Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Banken die die Kunden des Angeklagten mit den Lastschriftbeträgen nicht belastet und den Lastschriften widersprochen haben.

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3.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_23

Ein versuchter dreifacher Computerbetrug zum Nachteil der Q. nach §§ 263, 22, 23 StGB liegt ebenfalls nicht vor, da es an dem erforderlichen Vorsatz des Angeklagten bezüglich eines Irrtums bei der Q. fehlt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_24

Der Angeklagte wusste, dass er der Q. die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug in drei Fällen erteilt hatte. Er musste daher davon ausgehen, dass die Q. die Lastschriften bei seinen Hausbanken einreichen wird und diese keine Zahlungen leisten werden, weil die Konten nicht gedeckt sind.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_25

Da den Ermächtigungen zum Lastschrifteinzug nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erteilt wurden, sondern zur Herbeiführung der Deckung eines Kontos, konnte der Angeklagte nicht wissen, dass die Q. aus eigenem Antrieb eine Gutschrift auf seinem Wertpapierverrechnungskonto vornehmen wird.

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Mit dieser Form der bewussten Selbstschädigung musste der Angeklagte in allen drei Fällen nicht rechnen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_26

Darüber hinaus liegt auch die erforderliche Bereicherungsabsicht nicht vor, da der von dem Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil nicht stoffgleich ist mit dem eingetretenen Vermögensnachteil.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_27

Der Angeklagte erhoffte sich durch die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, dass die Q. bereits vor Einlösung der Lastschrift den entsprechenden Betrag auf seinem Wertpapierkonto freigibt, sodass er Wertpapiergeschäfte durchführen kann.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_28

Der eingetretene Vermögensnachteil bei der Q. besteht jedoch darin, dass nach dem vollständigen Verkauf der Wertpapiere ein Fehlbetrag von 925,38 € sowie ein Fehlbetrag von 6287,46 € auf den Konten der Q. zurückblieben.

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4.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_29

Ein zweifacher versuchter Computerbetrug nach §§ 263a Abs. 1, 22 StGB zum Nachteil der A. und ein versuchter Computerbetrug nach §§ 263a Abs. 1, 22 StGB zum Nachteil der N. sind ebenfalls nicht ersichtlich.

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Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Stoffgleichheit.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2023-08-29/4-ls-44-js-1031-22-37-23#rd_30

Der Angeklagte erhoffte sich durch die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, dass die Q. bereits vor Einlösung der Lastschrift den entsprechenden Betrag auf seinem Wertpapierkonto freigibt, sodass er Wertpapiergeschäfte durchführen kann.

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Ein Vermögensschaden bei der A. bzw. der N. ist vorliegend nicht ersichtlich und kam auch in der Vorstellungswelt des Angeklagten nicht vor.

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IV.

54

Der Angeklagte war daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO freizusprechen.