Rechtsprechung / AG Bielefeld / Abteilung 9 Gs / 2022
AG Bielefeld Beschluss vom 01.03.2022 – 9 Gs 1141/22
Abteilung 9 Gs · ECLI:DE:AGBI:2022:0301.9GS1141.22.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
In dem Ermittlungsverfahren gegen X. Y.
wird der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin O. G. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.
Gründe§
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß §§ 68 JGG, 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil das Verfahren alsbald eingestellt worden ist, ohne dass weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden (§ 141 Abs.2 S.3 StPO).
§ 141 Abs.2 S.3 StPO findet auch im Bereich des Jugendstrafrechts Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass § 68 a Abs.2 JGG ausdrücklich die Anwendung von § 141 Abs.2 S.2 StPO ausschließt.
Bielefeld, 01.03.2022
Amtsgericht