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Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 01.03.2022 – 9 Gs 1141/22

Abteilung 9 Gs

ECLI:DE:AGBI:2022:0301.9GS1141.22.00

Tenor§

In dem Ermittlungsverfahren gegen X. Y.

wird der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin O. G. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.

Gründe§

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß §§ 68 JGG, 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil das Verfahren alsbald eingestellt worden ist, ohne dass weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden (§ 141 Abs.2 S.3 StPO).

§ 141 Abs.2 S.3 StPO findet auch im Bereich des Jugendstrafrechts Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass § 68 a Abs.2 JGG ausdrücklich die Anwendung von § 141 Abs.2 S.2 StPO ausschließt.

Bielefeld, 01.03.2022

Amtsgericht