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AG Bergisch Gladbach Urteil vom 04.06.2025 – 41 Ds 18/25
Amtsgericht · ECLI:DE:AGGL1:2025:0604.41DS18.25.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Gründe§
I.
1.
Der zur Tatzeit 29 Jahre alte Angeklagte G. ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Gemeinsam mit seiner Frau und zwei Kindern im Alter von 8 und 3 Jahren lebt er in einem Eigentumshaus in B.. Der Angeklagte ist gelernter J. und bei der Firma R. angestellt. Sein monatliches Netto-Einkommen beläuft sich auf ca. 2.500 EUR.
Strafrechtlich ist der Angeklagte G. bislang nicht in Erscheinung getreten. Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 enthält keine Eintragungen.
2.
Der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte O. ist ebenfalls deutscher Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Auch er ist gelernter J. und arbeitet bei der Firma X.. Sein monatliches Netto-Einkommen beläuft sich auf 1.900 EUR. Der Angeklagte lebt in einer Mietwohnung in Q.. Die monatliche Miete beträgt 1.000 EUR.
Strafrechtlich ist der Angeklagte O. bislang nicht in Erscheinung getreten. Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 enthält keine Eintragungen.
II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
In der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 erfuhr der Angeklagte G. nach einer Karnevalsfeier von seiner Ehefrau, dass diese vor einigen Monaten eine außereheliche Beziehung mit dem Zeugen U. geführt hatte. Daraufhin rief der der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte Angeklagte G. seinen Bruder, den Angeklagten O., an und bat diesen, mit ihm gemeinsam zu der Wohnanschrift des Zeugen U., C.-straße in T. zu fahren. Der Angeklagte O. kam dieser Bitte nach und erfuhr auf dem Weg nach T. den Grund für den nächtlichen Ausflug. Gegen 00:30 Uhr begaben sich die Angeklagten entsprechend eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans, zu der Haustür des Zeugen U., um diesem eine Abreibung zu verpassen. Die Angeklagten klingelten und drängten sich, als der Zeuge U. die Tür öffnete, in den Hausflur. Unmittelbar schlug der Angeklagte G. mit den Fäusten gegen den Kopf und den Oberkörper des Zeugen U., während der Angeklagte O. ein kleines Stück hinter dem Angeklagten G. stand und ebenfalls versuchte, den Zeugen U. mit Fäusten zu treffen. Nach einiger Zeit gelang es dem Zeugen U. sich in dem anliegenden Badezimmer zu verbarrikadieren. Der Angeklagte G. versuchte daraufhin mit Tritten und indem er sich gegen die geschlossene Badezimmertüre warf, sich Zutritt zu dem Badezimmer zu verschaffen, bis der Angeklagte O. seinen Bruder zurückzog und beide Angeklagten daraufhin die Wohnung des Zeugen U. verließen.
Der Zeuge erlitt Prellungen am Schädel, Platzwunden im Kopfbereich, Prellungen an den Rippen, an dem linken Kiefergelenk sowie an dem linken Unterarm. Zudem befindet sich der Zeuge U. seit dem Vorfall in psychologischer Behandlung und ist seitdem krankgeschrieben. Mehrere Versuche, seine Berufstätigkeit als Koch wiederaufzunehmen, scheiterten aufgrund des psychischen Belastung des Zeugen seit der verfahrensgegenständlichen Tat.
III.
1.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung sowie den Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000, die das Gericht verlesen hat.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung beider Angeklagter sowie der Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere der Vernehmung des Zeugen U. sowie der Verlesung der Arztberichte- und Briefe (Bl. 51 f, 156 ff. d.A) und den Lichtbildern (Bl. 142 bis 153 d.A), die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind.
Dass der Angeklagte G. die Schläge teilweise - wie angeklagt - mittels der stumpfen Seite einer mitgeführten Machete ausgeführt hat, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Der Angeklagte G. hat angegeben, die Machete zwar zum Selbstschutz zunächst mitgeführt, jedoch nicht zum Einsatz gebracht zu haben. Als er auf den Zeugen U. einschlug, habe er die Machete nicht in der Hand gehabt. Stattdessen sei ihm diese bereits zuvor aus der Tasche gefallen. Die Einlassung des Angeklagten G. wird durch die Angaben des Angeklagten O. gestützt. Dieser hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, sein Bruder habe keinen Gegenstand in der Hand gehabt, als er auf den Zeugen U. einschlug. Auch der Zeuge U. konnte sich im Rahmen seiner Vernehmung nicht daran erinnern, dass mit einer Machete auf ihn eingewirkt worden war. Anhand der erlittenen Verletzungen ließ sich der Einsatz der Machete nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Zwar war in der polizeilichen Anzeige aufgenommen, dass die Verletzungen am Hinterkopf des Zeugen U. durch stumpfe Gewalteinwirkung hervorgerufen wurde, diese Einwirkung kann jedoch auch in der unbestrittenen Einwirkung mit Fäusten bestanden haben. Anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Verletzungen ließen sich ebenfalls keine eindeutigen Feststellungen treffen.
IV.
Die Angeklagten haben sich demnach wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht, wobei sich der Angeklagte G. aufgrund seiner Alkoholisierung in einem Zustand verminderter Schulfähigkeit befunden hat.
Eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB stellten die festgestellten Faustschläge des Angeklagten G. nicht dar.
V.
Bei der Bemessung der Strafe hat das Gericht den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre vorsieht, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre. Ein minder schwerer Fall war vorliegend bei keinem der beiden Angeklagten anzunehmen.
Innerhalb des Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahre war zu Gunsten des Angeklagten G. zu werten, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat, nicht vorbestraft ist und im Rahmen der Hauptverhandlung aufrichtig Reue gezeigt hat. Das Gericht hat zudem gesehen, dass bei dem Angeklagten seinen Angaben zur Folge eine erhebliche Alkoholisierung vorgelegen haben muss, sodass eine jedenfalls verminderte Schuldfähigkeit iSd § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden konnte.
Straferschwerend war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als Hauptaggressor aufgetreten ist und erhebliche Verletzungen bei dem Geschädigten verursacht hat. Hierbei hat das Gericht insbesondere die psychischen Folgen für den Geschädigten gesehen, die diesen auch mehr als 1 Jahr nach der Tat erheblich belasten und in seiner Lebensführung stark einschränken. Unter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungserwägungen hält das Gericht für den Angeklagten G. eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Zu Gunsten des Angeklagten O. war innerhalb des Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist. Das Gericht hat zudem gesehen, dass der Angeklagte O. seinen Bruder letztlich von der weiteren Tatbegehung abgehalten und sich im Rahmen der Hauptverhandlung aufrichtig reuig gezeigt hat.
Straferschwerend waren jedoch auch bei dem Angeklagten O. die erheblichen psychischen und physischen Folgen für den Geschädigten U. zu werten.
Unter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungserwägungen hält das Gericht für den Angeklagten O. eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagten sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden. Beide sind bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und leben persönlich und beruflich in gefestigten Strukturen. Das Gericht gründet hierauf, zusammen mit den erteilten Auflagen und Weisungen, die Erwartung straffreien Verhaltens.
VI.
M.