Rechtsprechung / AG Aachen / 2023

AG Aachen Beschluss vom 20.12.2023 – 220 F 300/23

ECLI:DE:AGAC1:2023:1220.220F300.23.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Es wird bezüglich der Kinder Y. und Q. Ergänzungspflegschaft gem. § 1809 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:

Vertretung der Minderjährigen bei einer evtl. Geltendmachung des Pflichtteils

Als Ergänzungspfleger wird ausgewählt:

Rechtsanwalt Z., U.-straße, 00000 W..

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2023-12-20/220-f-300-23#rd_1

Der ausgewählte Ergänzungspfleger ist zur Führung der Pflegschaft geeignet im Sinne von §§ 1813 Abs. 1, 1774, 1778, 1779 BGB. Ausschlussgründe gemäß §§ 1813 Abs. 1, 1784 BGB liegen nicht vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2023-12-20/220-f-300-23#rd_2

Der Vater der beiden Kinder ist verstorben. Durch das Testament des Vaters ist die Mutter der beiden Kinder, welche das alleinige Sorgerecht besitzt, Alleinerbin geworden, sodass die Kinder konkludent enterbt wurden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2023-12-20/220-f-300-23#rd_3

Da der Nachlass Vermögen aufweisen könnte, liegt eine Interessenkollision bei einer eventuellen Geltendmachung des Pflichtteils vor. Daher ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen.