Rechtsprechung / AG Aachen / 2017

AG Aachen Urteil vom 14.09.2017 – 107 C 540/16

ECLI:DE:AGAC1:2017:0914.107C540.16.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Versicherungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_2

Mit der Klage verlangt die Klägerin, private Krankenversicherung, Rückzahlung der von der Beklagten, Krankenhaus, den Versicherten der Klägerin zu Unrecht in Rechnung gestellten und von der Klägerin diesen angeblich erstatteten und von der Beklagten an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer über Zytostatika-Zubereitungen aus den Jahren 2012 und 2013.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_3

Die Klägerin beantragt,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_4

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.308,40 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.878,73 €seit dem 01.12.2015 und aus einem Betrag in Höhe von 1.429,67 €seit dem 03.12.2016 zu zahlen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_5

Die Beklagte beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_6

die Klage abzuweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_7

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_8

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_9

Die Klage ist unbegründet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_10

Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 BGB iVm §§ 86, 194 Abs. 2 VVG.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_11

Dabei kann dahinstehen, ob ein Zahlungsanspruch dem Grunde nach besteht. Jedenfalls der Höhe nach hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch nicht nachvollziehbar und damit beachtlich dargetan. Die Klägerin hat in den anspruchsbegründenden Schriftsätzen selbst nicht dargetan, wie sich die auch der Höhe nach substantiiert bestrittenen Umsatzsteuerrückzahlungsforderungen der Jahre 2012 und 2013 nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungen / Patienten / Versicherungsumfang / Selbstbehalt im Einzelnen zusammensetzen. Darauf hatte die Beklagte bereits mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 08.03.2017 hingewiesen. Als Reaktion darauf hat die Klägerin –wie schon ebenso pauschal mit der Klageschrift- lediglich auf beigefügte Anlagen Bezug genommen. Insoweit gilt indes:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_12

„…Nach §§ 130 Nr. 3, 138 Abs. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO obliegt es den Prozessparteien, sich auch in vorbereitenden Schriftsätzen über die für den Rechtsstreit relevanten tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären. Dies setzt jedenfalls eine in sich geschlossene und verständliche Schilderung des Sachverhalts voraus. Dabei ist es auch zulässig, den geltend gemachten Anspruch durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke und Anlagen zu konkretisieren, sofern die dortige Darstellung aus sich heraus nachvollziehbar und verständlich ist, die Verweisung substantiiert erfolgt und auch der bestimmende Schriftsatz selbst aus sich heraus verständlich bleibt. Demgegenüber ist das erkennende Gericht nicht gehalten, sich den relevanten Sachverhalt aus Anlagen selbst herauszusuchen bzw. zu versuchen, sich einen nicht nachvollziehbar präsentierten Sachverhalt selbst zu erschließen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 06.05.2008 - X ZR 28/07; OLG Rostock, Beschluss vom 22.07.2005 - 6 U 132/04; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 130 Rn. 2, § 253 Rn. 12a; Stadler, in: Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 130 Rn. 10; Wagner, in: Münchener Kommentar ZPO, 4. Auflage 2013, § 130 Rn. 6, jeweils m.w.N.)…“

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_13

-vgl. LG Aachen, Urteil vom 07.08.2014, Az.: 2 S 30/14-

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_14

Anlagen können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrages dienen, diesen aber nie ersetzen; das Gericht ist nicht gehalten, sich das Fehlende aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen (vgl. Stadler in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 14. Auflage 2017, § 130 ZPO, Rdnr. 10 mwN; Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, § 130 ZPO, Rdnr. 2 mwN).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_15

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_16

Rechtsmittelbelehrung

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_17

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_18

a)      wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_19

b)      wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_20

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_21

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_22

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_23

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2017-09-14/107-c-540-16#rd_24

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.