Rechtsprechung / AG Aachen / 2004

AG Aachen Urteil vom 13.08.2004 – 10 C 161/04

ECLI:DE:AGAC1:2004:0813.10C161.04.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 341,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_1

Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_2

Das Gericht bittet die Parteien um Nachsicht und Entschuldigung, dass sich die Fertigstellung des Urteils wegen verschiedener dienstlicher und außerdienstlicher Verpflichtungen des Abteilungsrichters über Gebühr verzögert hat.

Entscheidungsgründe§

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_4

Die Klage ist begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_5

Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung der begehrten rückständigen Betriebskosten für das Jahr 2002 (Monate Januar bis März) verlangen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_6

Die streitige Betriebskostenabrechnung vom 24.07.2003 ist bei einer formalen Betrachtung nicht zu beanstanden und führte zur Fälligkeit der verlangten Betriebskostennachzahlung. Die Abrechnung weist die wesentlichen Essentialia Gesamtkosten, Verteilungsschlüssel, Einzelkosten und Vorschusszahlungen aus (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 535 Rn. 93). Die problematisierte Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit der einzelnen Positionen ist an dieser Stelle nicht zu erörtern.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_7

Bezüglich der einzelnen Streitpunkte gilt Folgendes:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_8

Soweit der Beklagte das generelle Entstehen der meisten Betriebskosten pauschal bestreitet, ist dieser Vortrag nicht nur lebensfremd, sondern auch unzureichend (vgl. Rips in: Eisenschmidt u. a., Betriebskosten-Kommentar, vor §§ 556 ff. Rn. 341).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_9

Hinsichtlich der Stromkostenproblematik weist der Beklagte möglicherweise mit Recht darauf hin, dass ihm nicht alle maßgeblichen Belege zur Verfügung gestellt worden sind. Die Klägerin wählt insoweit, wie auch bezüglich der meisten weiteren Positionen, eine relativ komplizierte, aber in dem umfangsreichen Erläuterungsblatt zur Nebenkostenabrechnung 2002 eindeutig erklärte und sichtlich um Gerechtigkeit bemühte Berechnungsmethode. Zu deren Überprüfung ist die Vorlage aller einbezogenen Strombelege erforderlich, was hier möglicherweise nicht geschehen ist. Doch hat eine Vergleichsrechnung des Gerichts ergeben, dass bei einer auf das Haus Nr. 567 und die entsprechende, aktenkundige Fa.-Rechnung beschränkten Berechnung (Stromverbrauch Nr. 567 = 1.612,17 € : Wohnfläche Nr. 567 = 1.698,18 qm x Wohnfläche Beklagter = 44,86 qm : 90/365) der Beklagte nicht lediglich 8,81 €, sondern vielmehr 10,50 € Allgemeinstromkosten zu zahlen hätte. Eine Benachteiligung des Beklagten durch die möglicherweise unterbliebene Belegvorlage ist daher auszuschließen, weshalb dieser Gesichtspunkt keiner weiteren Erörterung bedarf.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_10

Wegen der Abgrenzungsproblematik "Wohnfläche" / "Gewerbefläche" nimmt das oben angesprochene Erläuterungsblatt eine präzise und unmissverständliche Aufklärung vor, welches aus Sicht des Gerichts alle relevanten Fragen beantwortet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_11

Die geltend gemachten Aufzugs- und Hausmeisterkosten sind durch die vorgelegten Unterlagen, welche sich insoweit als ausreichend darstellen, nachgewiesen worden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_12

Ebenso folgt aus den vorgelegten Dokumenten, dass die von der Klägerin beauftragten westfälischen Wartungsunternehmen entgegen der Ansicht des Beklagten keine Anfahrtskosten geltend gemacht haben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_13

Die bislang unterbliebene Belegübersendung ist unschädlich. Der Beklagte hatte die Belegübersendung unter dem 18.06.2003 angefordert. Später, am 16.09.2003, nahm er durch einen Vertreter, Herrn ....., selbst Einsicht in die Belege. Damit ist seinem Kontrollrecht in vollem Umfang genüge getan (vgl. Rips a. a. O., § 556 Rn. 357).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_14

Der Vortrag der Klägerin zu den Kabelgebühren ist in sich schlüssig. Das mehr oder weniger pauschale Bestreiten des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz ist insoweit nicht ausreichend.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_15

Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_16

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-08-13/10-c-161-04#rd_17

Streitwert: 341,21 €