Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-67
Hessisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Hessisches Klimagesetz – HKlimaG)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 3, vom 26.01.2023, verkündet am 07.02.2023 · Stand: 23.12.2025 · letzte Änderung: Gesetz vom 16.12.2025
Inhaltsübersicht
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Klimaschutzziele
- § 4 Klimaplan Hessen
- § 5 Anpassung an die Folgen des Klimawandels
- § 6 Wissenschaftlicher Klimabeirat
- § 7 Vorbildrolle des Landes
- § 8 Gemeinden und Landkreise
- § 9 Monitoring
- § 10 Evaluierung
- § 11 Inkrafttreten
Fundstellen
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26.01.2023 Verkündung
Hessisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Hessisches Klimagesetz – HKlimaG)
GVBl. 2023 Nr. 3, S. 42
verkündet am: 07.02.2023
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16.12.2025 Änderung
Erstes Bürokratieabbaugesetz
GVBl. 2025 Nr. 110, S. 37 (Artikel 82)
in Kraft: 23.12.2025
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.