Gesetze / Landesrecht Hessen / HKlimaG
HKlimaG§ 8 Gemeinden und Landkreise
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 3 · Stand: 23.12.2025
(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen als Teil der Daseinsvorsorge eine besondere Verantwortung für die Erreichung der Klimaschutzziele und die Anpassung an die nicht zu vermeidenden Folgen des Klimawandels. Sie nehmen diese Aufgabe in eigener Verantwortung und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit wahr.
(2) Das Land unterstützt sie hierbei durch Förderung und Beratungsangebote, insbesondere bei der Erstellung kommunaler Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsstrategien sowie beim Energie-, Gebäude- und Mobilitätsmanagement und der Umsetzung daraus abgeleiteter Maßnahmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.