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HKlimaG

§ 7 Vorbildrolle des Landes

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 3 · Stand: 23.12.2025

(1) Das Land wirkt vorbildhaft darauf hin, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

(2) Die Zwecke dieses Gesetzes, insbesondere die Ziele zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, sind bei allen Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen der öffentlichen Hand zu berücksichtigen.

(3) Bis zum Jahr 2030 wird die Landesverwaltung netto-treibhausgasneutral organisiert. Dies wird vorrangig durch die Reduktion des Energiebedarfs, die effiziente und emissionsneutrale Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von thermischer und elektrischer Energie sowie die Nutzung erneuerbarer Energien erreicht. Weiterhin nicht vermeidbare Treibhausgase sind durch Zahlungen zur Finanzierung von treibhausgasmindernden Investitionen (Zertifikate für Treibhausgasemissionen) zu kompensieren.

(4) Bis spätestens zum Jahr 2045 soll die Kompensation über Zertifikate eingestellt werden.

(5) Die obersten Landesbehörden sind für ihren Zuständigkeitsbereich für die Zielerreichung verantwortlich.

(6) Die Landesregierung legt dem Landtag ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Umsetzung des Ziels nach Abs. 3 Satz 1 vor. Der Bericht umfasst insbesondere Angaben zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen durch die Nutzung landeseigener Gebäude, Art und Höhe des Energiebedarfs in der Landesverwaltung sowie durch dienstliche Mobilität.

(7) Für landeseigene Gebäude ist bis zum Jahr 2026 ein Plan zu erstellen, der festlegt, mit welchen Maßnahmen für die Gebäude Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 erreicht wird. Die Umsetzung des Plans muss bis spätestens 2028 begonnen werden. Ab dem Jahr 2026 werden in landeseigenen Gebäuden bei der Umrüstung oder Neuausstattung der Gebäudetechnik grundsätzlich nur Anlagen verwendet, die auf die Verbrennung fossiler Energieträger verzichten.

(8) Landeseigene Grundstücke, insbesondere Wald- und Moorflächen, landwirtschaftliche Flächen sowie Gewässer in staatlicher Unterhaltslast, werden so aufgewertet, dass sie ihr Potenzial zur Bindung von Kohlenstoff unter Beachtung der Funktionen für die biologische Vielfalt steigern.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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