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HKlimaG

§ 9 Monitoring

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 3 · Stand: 23.12.2025

(1) Das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes wird durch quantitative und qualitative Erhebungen überprüft (Monitoring). Das Monitoring bildet die Grundlage für die Bewertung und Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen des Landes. Die Landesregierung ist für das Monitoring zuständig.

(2) Das Monitoring umfasst folgende Berichte:

1. eine jährliche Treibhausgasbilanz des Landes Hessen, die durch das Hessische Statistische Landesamt erstellt wird,

2. einen alle fünf Jahre von der Landesregierung zu veröffentlichenden Monitoring- und Projektionsbericht der für Klimaschutz zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers, der auf der Treibhausgasbilanz des Landes Hessen durch das Hessische Statistische Landesamt aufbaut und insbesondere folgende Angaben enthält:

a) zur Entwicklung und Projektion der Treibhausgasemissionen in Hessen und deren Auswirkungen auf die Erreichung der Klimaschutzziele,

b) zu Vorschlägen für die Weiterentwicklung von Klimaschutzmaßnahmen für den Klimaplan Hessen,

c) zu Wirkungsbeiträgen und Wechselwirkungen mit Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zum Klimaschutz,

d) zu Aspekten der verursacherbezogenen Betrachtung von Treibhausgasemissionen.

(3) Der Landtag erhält die Treibhausgasbilanz und den Monitoring- und Projektionsbericht zur Kenntnis.

(4) Bei einer durch den Monitoring- und Projektionsbericht festgestellten erheblichen Abweichung eines Emissionssektors von den Zielen nach § 3 in Verbindung mit § 4 ist die hierfür zuständige Ministerin oder der zuständige Minister verpflichtet, der für Klimaschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Monitoring- und Projektionsberichts Maßnahmenvorschläge zur Wiedererreichung des Zielpfads des Emissionssektors vorzulegen. Der wissenschaftliche Klimabeirat gibt zu den Maßnahmenvorschlägen Empfehlungen ab. Die für Klimaschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister legt die Maßnahmen mit einer Bewertung der Landesregierung zur Beschlussfassung vor. Die Landesregierung beschließt über die Maßnahmenvorschläge.

(5) Ergeben sich im Rahmen des Monitorings bereits auf Grundlage der jährlichen Treibhausgasbilanz Hinweise auf erhebliche Abweichungen eines Emissionssektors von den Zielen nach § 3 in Verbindung mit § 4, soll die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister der Landesregierung über die Gründe für die drohende Zielabweichung und die erwartete Entwicklung der Treibhausgasemissionen im betroffenen Sektor berichten. Der Bericht kann auch Maßnahmenvorschläge zur Wiedererreichung des Zielpfades enthalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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