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HKlimaG

§ 4 Klimaplan Hessen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 3 · Stand: 23.12.2025

(1) Der Klimaplan Hessen legt die Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 fest. Die obersten Landesbehörden erarbeiten für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zur Zielerreichung für den Einbezug in den Klimaplan Hessen; über die Maßnahmen ist das Einvernehmen mit der für Klimaschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister herzustellen.

Der Klimaplan Hessen enthält insbesondere:

1. auf wissenschaftlicher Grundlage ermittelte Minderungsziele für die einzelnen Hauptemissionssektoren,

2. Maßnahmen zur Zielerreichung, möglichst unter Angabe der jeweils angestrebten Reduktion von Treibhausgasemissionen,

3. Vorschläge zur Sicherung und zum Ausbau von Kohlenstoffsenken.

(2) Die für Klimaschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister legt den Entwurf des Klimaplans Hessen der Landesregierung zur Beschlussfassung vor. Die Landesregierung beschließt den Klimaplan Hessen.

(3) Die obersten Landesbehörden sind für die Umsetzung der Maßnahmen des Klimaplans in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

(4) Der Klimaplan ist spätestens nach fünf Jahren ab dem Jahr der erstmaligen oder letzten Erstellung anzupassen.

(5) Die Förderung und die Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes erfolgen im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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