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HKlimaG

§ 6 Wissenschaftlicher Klimabeirat

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 3 · Stand: 23.12.2025

(1) Die Landesregierung beruft auf Vorschlag der für Klimaschutz zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers einen in seinen Empfehlungen unabhängigen wissenschaftlichen Klimabeirat, der die Landesregierung regelmäßig in Fragen zum Klimaschutz und zur Klimawandelanpassung berät. Er wird mit Mitgliedern besetzt, die über besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Klimaforschung, Ingenieurwissenschaften, Umweltwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften, Medizin oder verwandten Gebieten verfügen.

(2) Der wissenschaftliche Klimabeirat besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden persönlich berufen und sind an Weisungen nicht gebunden. Die Amtszeit jedes Mitglieds beträgt fünf Jahre, eine erneute Berufung ist zulässig.

(3) Der wissenschaftliche Klimabeirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und eine Vertretung.

(4) Der wissenschaftliche Klimabeirat ist jederzeit berechtigt, gegenüber der Landesregierung Empfehlungen abzugeben. Er nimmt zum Entwurf des Klimaplans Hessen nach § 4 und zum Entwurf der Strategie zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels nach § 5 Stellung. Er äußert sich auf Ersuchen der Landesregierung gutachtlich zu Fragen, deren Beantwortung im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes von Bedeutung sind.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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