Gesetze / Landesrecht Hessen / HKlimaG
HKlimaG§ 5 Anpassung an die Folgen des Klimawandels
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 3 · Stand: 23.12.2025
(1) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium entwickelt eine Strategie zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels. Diese enthält die Ziele, die wesentlichen Handlungsfelder und die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.
(2) Die obersten Landesbehörden erarbeiten für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zum Einbezug in die Strategie; über die Maßnahmen ist das Einvernehmen mit der für Klimaschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister herzustellen. Die Maßnahmen werden in der Strategie zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels zusammengefasst und die für Klimaschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister legt die Strategie der Landesregierung zur Beschlussfassung vor. Die Landesregierung beschließt die Strategie zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels.
(3) Die Strategie zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels ist spätestens nach fünf Jahren ab dem Jahr der erstmaligen oder letzten Erstellung anzupassen.
(4) Für die Umsetzung der Maßnahmen zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels sind die obersten Landesbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
(5) Die Förderung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels erfolgen im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.