Gesetze / Landesrecht Hessen / HKlimaG
HKlimaG§ 1 Zweck des Gesetzes
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 3 · Stand: 23.12.2025
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung eines notwendigen Beitrags des Landes Hessen zur Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst 1,5 Grad Celsius, gegenüber dem vorindustriellen Niveau. Durch diese Festlegung sollen die sozialen, ökologischen, gesundheitlichen und ökonomischen Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich gehalten werden.
(2) Weiterer Zweck dieses Gesetzes ist es, dazu beizutragen, die nicht zu vermeidenden Folgen des Klimawandels abzumildern und insbesondere Anpassungsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der biologischen Vielfalt, der Gewässer, des Bodens, der natürlichen Umwelt, des kulturellen Erbes, der Infrastruktur und sonstiger Sachgüter zu entwickeln und umzusetzen sowie die sozialen Folgewirkungen abzuschwächen und die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Wirtschaft zu erhalten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.