Gesetze / VO (EU) 2023/1542 · CELEX 02023R1542-20260813

Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

96 Normen · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Art 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
  2. Art 2 Ziele
  3. Art 3 Begriffsbestimmungen
  4. Art 4 Freier Verkehr
  5. Art 5 Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien
  6. Art 6 Beschränkungen für Stoffe
  7. Art 7 CO
  8. Art 8 Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien
  9. Art 9 Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien
  10. Art 10 Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien
  11. Art 11 Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien
  12. Art 12 Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen
  13. Art 13 Kennzeichnung von Batterien
  14. Art 14 Informationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien
  15. Art 15 Vermutung der Konformität von Batterien
  16. Art 16 Gemeinsame Spezifikationen
  17. Art 17 Konformitätsbewertungsverfahren
  18. Art 18 EU-Konformitätserklärung
  19. Art 19 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
  20. Art 20 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
  21. Art 21 Notifizierung
  22. Art 22 Notifizierende Behörden
  23. Art 23 Anforderungen an notifizierende Behörden
  24. Art 24 Informationspflicht in Bezug auf notifizierende Behörden
  25. Art 25 Anforderungen in Bezug auf notifizierte Stellen
  26. Art 26 Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
  27. Art 27 Untergeordnete Gesellschaften oder Stellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen
  28. Art 28 Antrag auf Notifizierung
  29. Art 29 Notifizierungsverfahren
  30. Art 30 Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
  31. Art 31 Änderungen von Notifizierungen
  32. Art 32 Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
  33. Art 33 Operative Pflichten der notifizierten Stellen
  34. Art 34 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
  35. Art 35 Informationspflichten in Bezug auf notifizierte Stellen
  36. Art 36 Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren
  37. Art 37 Koordinierung zwischen notifizierten Stellen
  38. Art 38 Pflichten der Erzeuger
  39. Art 39 Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen
  40. Art 40 Pflichten der Bevollmächtigten
  41. Art 41 Pflichten der Einführer
  42. Art 42 Pflichten der Händler
  43. Art 43 Pflichten der Fulfilment-Dienstleister
  44. Art 44 Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten
  45. Art 45 Pflichten von Wirtschaftsakteuren, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen
  46. Art 46 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
  47. Art 47 Geltungsbereich dieses Kapitels
  48. Art 48 Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten
  49. Art 49 Managementsystem des Wirtschaftsakteurs
  50. Art 50 Risikomanagementpflichten
  51. Art 51 Unabhängige Überprüfung der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten
  52. Art 52 Offenlegung von Informationen zu den Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht
  53. Art 53 Anerkennung von Systemen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten
  54. Art 54 Zuständige Behörde
  55. Art 55 Herstellerregister
  56. Art 56 Erweiterte Herstellerverantwortung
  57. Art 57 Organisation für Herstellerverantwortung
  58. Art 58 Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung
  59. Art 59 Sammlung von Gerätealtbatterien
  60. Art 60 Sammlung von LV-Altbatterien
  61. Art 61 Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien
  62. Art 62 Pflichten der Händler
  63. Art 63 Pfandsysteme für Batterien
  64. Art 64 Pflichten der Endnutzer
  65. Art 65 Pflichten der Betreiber von Behandlungsanlagen
  66. Art 66 Beteiligung von Abfallbewirtschaftungsbehörden
  67. Art 67 Beteiligung freiwilliger Sammelstellen
  68. Art 68 Beschränkungen hinsichtlich der Übergabe von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
  69. Art 69 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
  70. Art 70 Behandlung
  71. Art 71 Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und für die stoffliche Verwertung
  72. Art 72 Verbringung von Altbatterien
  73. Art 73 Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung von LV-Altbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien
  74. Art 74 Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien
  75. Art 75 Mindestanforderungen für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden
  76. Art 76 Berichterstattung an die Kommission
  77. Art 77 Batteriepass
  78. Art 78 Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses
  79. Art 79 Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist
  80. Art 80 Schutzklauselverfahren der Union
  81. Art 81 Konforme Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist
  82. Art 82 Gemeinsame Maßnahmen
  83. Art 83 Formale Nichtkonformität
  84. Art 84 Nichtkonformität mit den Sorgfaltspflichten
  85. Art 85 Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge
  86. Art 86 Beschränkungsverfahren für Stoffe
  87. Art 87 Stellungnahme der Ausschüsse der Agentur
  88. Art 88 Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission
  89. Art 89 Ausübung der Befugnisübertragung
  90. Art 90 Ausschussverfahren
  91. Art 91 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
  92. Art 92 Änderung der Richtlinie 2008/98/EG
  93. Art 93 Sanktionen
  94. Art 94 Überprüfung
  95. Art 95 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
  96. Art 96 Inkrafttreten und Geltungsbeginn