Gesetze / VO (EU) 2023/1542 · CELEX 02023R1542-20260813
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG
96 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art 2 Ziele
- Art 3 Begriffsbestimmungen
- Art 4 Freier Verkehr
- Art 5 Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien
- Art 6 Beschränkungen für Stoffe
- Art 7 CO
- Art 8 Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien
- Art 9 Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien
- Art 10 Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien
- Art 11 Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien
- Art 12 Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen
- Art 13 Kennzeichnung von Batterien
- Art 14 Informationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien
- Art 15 Vermutung der Konformität von Batterien
- Art 16 Gemeinsame Spezifikationen
- Art 17 Konformitätsbewertungsverfahren
- Art 18 EU-Konformitätserklärung
- Art 19 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
- Art 20 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
- Art 21 Notifizierung
- Art 22 Notifizierende Behörden
- Art 23 Anforderungen an notifizierende Behörden
- Art 24 Informationspflicht in Bezug auf notifizierende Behörden
- Art 25 Anforderungen in Bezug auf notifizierte Stellen
- Art 26 Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
- Art 27 Untergeordnete Gesellschaften oder Stellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen
- Art 28 Antrag auf Notifizierung
- Art 29 Notifizierungsverfahren
- Art 30 Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
- Art 31 Änderungen von Notifizierungen
- Art 32 Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
- Art 33 Operative Pflichten der notifizierten Stellen
- Art 34 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
- Art 35 Informationspflichten in Bezug auf notifizierte Stellen
- Art 36 Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren
- Art 37 Koordinierung zwischen notifizierten Stellen
- Art 38 Pflichten der Erzeuger
- Art 39 Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen
- Art 40 Pflichten der Bevollmächtigten
- Art 41 Pflichten der Einführer
- Art 42 Pflichten der Händler
- Art 43 Pflichten der Fulfilment-Dienstleister
- Art 44 Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten
- Art 45 Pflichten von Wirtschaftsakteuren, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen
- Art 46 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Art 47 Geltungsbereich dieses Kapitels
- Art 48 Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten
- Art 49 Managementsystem des Wirtschaftsakteurs
- Art 50 Risikomanagementpflichten
- Art 51 Unabhängige Überprüfung der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten
- Art 52 Offenlegung von Informationen zu den Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht
- Art 53 Anerkennung von Systemen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten
- Art 54 Zuständige Behörde
- Art 55 Herstellerregister
- Art 56 Erweiterte Herstellerverantwortung
- Art 57 Organisation für Herstellerverantwortung
- Art 58 Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung
- Art 59 Sammlung von Gerätealtbatterien
- Art 60 Sammlung von LV-Altbatterien
- Art 61 Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien
- Art 62 Pflichten der Händler
- Art 63 Pfandsysteme für Batterien
- Art 64 Pflichten der Endnutzer
- Art 65 Pflichten der Betreiber von Behandlungsanlagen
- Art 66 Beteiligung von Abfallbewirtschaftungsbehörden
- Art 67 Beteiligung freiwilliger Sammelstellen
- Art 68 Beschränkungen hinsichtlich der Übergabe von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
- Art 69 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
- Art 70 Behandlung
- Art 71 Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und für die stoffliche Verwertung
- Art 72 Verbringung von Altbatterien
- Art 73 Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung von LV-Altbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien
- Art 74 Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien
- Art 75 Mindestanforderungen für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden
- Art 76 Berichterstattung an die Kommission
- Art 77 Batteriepass
- Art 78 Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses
- Art 79 Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist
- Art 80 Schutzklauselverfahren der Union
- Art 81 Konforme Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist
- Art 82 Gemeinsame Maßnahmen
- Art 83 Formale Nichtkonformität
- Art 84 Nichtkonformität mit den Sorgfaltspflichten
- Art 85 Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge
- Art 86 Beschränkungsverfahren für Stoffe
- Art 87 Stellungnahme der Ausschüsse der Agentur
- Art 88 Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission
- Art 89 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 90 Ausschussverfahren
- Art 91 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
- Art 92 Änderung der Richtlinie 2008/98/EG
- Art 93 Sanktionen
- Art 94 Überprüfung
- Art 95 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
- Art 96 Inkrafttreten und Geltungsbeginn