Gesetze / VO (EU) 2023/1542

VO (EU) 2023/1542

Art 39 Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen

Stand: 02.10.2026

Wenn Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen dem Erzeuger Batteriezellen und Batteriemodule liefern, stellen sie einem Hersteller die zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Diese Informationen und Unterlagen werden kostenlos bereitgestellt.

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